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Änderung § 8 EUV vom 06.12.2019
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§ 9 EUV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung | § 8 EUV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958 |
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(Text alte Fassung) § 9 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 8 Ordnungswidrigkeiten |
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht. | Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neuesten Stand hält oder 3. entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Unfallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder sonstigen Inhalt eines Fahrzeugs verändert. |
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