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Änderung § 16 BörsG vom 14.11.2013

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§ 16 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2013 geltenden Fassung
§ 16 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Börsenordnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Sie muss Bestimmungen enthalten über

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. 2 Sie muss Bestimmungen enthalten über

1. den Geschäftszweig der Börse;

2. die Organisation der Börse;

3. die Handelsarten;

4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;

5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer.

(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über

vorherige Änderung

1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise und

2. über die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21.

(3) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.



1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise,

2. die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 und

3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen sowie die Kenntlichmachung der Personen, die diese Aufträge initiiert haben.

(3) 1 Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. 2 Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.