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Änderung § 46 BörsG vom 01.06.2012
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§ 46 BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 46 BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
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(Text alte Fassung) § 46 Verjährung | (Text neue Fassung)§ 46 (aufgehoben) |
Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. |
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