Tools:
Update via:
Änderung § 50a BörsG vom 16.02.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50a BörsG, alle Änderungen durch Artikel 3 EMIR-AG am 16. Februar 2013 und Änderungshistorie des BörsGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 50a BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung | § 50a BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 16.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 50a (neu) | (Text neue Fassung)§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen |
1 Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. 2 Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7796/al37314-0.htm