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Änderung § 16 BörsG vom 03.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 BörsG, alle Änderungen durch Artikel 8 2. FiMaNoG am 3. Januar 2018 und Änderungshistorie des BörsGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 16 BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Börsenordnung | |
(1) 1 Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. 2 Sie muss Bestimmungen enthalten über 1. den Geschäftszweig der Börse; 2. die Organisation der Börse; 3. die Handelsarten; 4. die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze; 5. eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer. (2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über 1. die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise, 2. die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 und | |
(Text alte Fassung) 3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 33 Absatz 1a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer und die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen. | (Text neue Fassung) 3. die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen sowie die Kenntlichmachung der Personen, die diese Aufträge initiiert haben. |
(3) 1 Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. 2 Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind. |
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