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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
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§ 1 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung (AEntGMeldV)
V. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1401 (Nr. 31); aufgehoben durch § 3 V. v. 10.09.2010 BGBl. I S. 1304
Geltung ab 20.07.2007; FNA: 810-1-61 Arbeitsförderung
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Geltung ab 20.07.2007; FNA: 810-1-61 Arbeitsförderung
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§ 1 Abwandlung der Anmeldung
(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages des Gebäudereinigerhandwerks nach § 1 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer das Gebäudereinigerhandwerk betreffenden Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, werden die Angaben nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durch eine objektbezogene Einsatzplanung gemacht. Diese bezeichnet das zu reinigende Gebäude und gibt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten welche Arbeitnehmer dort eingesetzt werden sollen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angaben, die ein Entleiher nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu machen hat.
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