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Änderung § 11a AbfVerbrG vom 09.03.2023

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§ 11a AbfVerbrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 11a AbfVerbrG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11a Kontrollpläne


(1) 1 Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum 1. Januar 2017 Kontrollpläne gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1 und 2. 2 Sie überprüfen diese Pläne mindestens alle drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne

1. beteiligen sich die Länder untereinander, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder betreffen, und

(Text alte Fassung)

2. führen die Länder das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Güterverkehr teilen den Ländern hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit.

(Text neue Fassung)

2. führen die Länder das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität teilen den Ländern hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit.

(heute geltende Fassung)