Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 AbfVerbrG vom 09.03.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 AbfVerbrG, alle Änderungen durch Artikel 4 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie des AbfVerbrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 AbfVerbrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 18 AbfVerbrG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt,

2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 das Begleitformular nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

6. entgegen § 4 Abs. 5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,

7. entgegen § 4 Abs. 6 eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

7a. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,

8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt,

10. einer Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,

12. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

13. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet,

14. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,

15. entgegen § 12 Abs. 4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

16. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder

18. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Verbringung von Abfällen zuwiderhandelt, die

a) bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind, oder dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist,

b) bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen, oder

c) inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16 oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht,

soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e oder Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

1. von gefährlichen Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG oder

2. von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die keine gefährlichen Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind,

durchführt.

(3) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 Buchstabe a kann geahndet werden.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe a und b und des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, 9, 12, 13 und 14 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(Text alte Fassung)

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr bei Transporten von Abfällen auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.

(Text neue Fassung)

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Transporten von Abfällen auf der Straße, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.

(6) Soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 geahndet werden können.



(heute geltende Fassung)