Tools:
Update via:
Änderung § 18c AbfVerbrG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18c AbfVerbrG, alle Änderungen durch Artikel 132 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des AbfVerbrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18c AbfVerbrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 18c AbfVerbrG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 132 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18c Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | |
(1) Verweisungen in § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in dem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen Fassungen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7817/al98916-0.htm