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Änderung § 1 TKGebV vom 15.08.2013
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§ 1 TKGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 TKGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 134 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Erhebung von Gebühren | |
(Text alte Fassung) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt. |
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