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Synopse aller Änderungen der TKGebV am 15.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TKGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TKGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | TKGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 134 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Erhebung von Gebühren | |
(Text alte Fassung) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt. |
§ 2 Gebührenbefreiungen | |
(1) Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die Amtshandlungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Amtshandlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern. (2) Amtshandlungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen feststellt, dass dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. (3) Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Gleiches gilt für Amtshandlungen nach Absatz 2, sofern die Begünstigten die Gebühren Dritten auferlegen können. | (1) Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern. (2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen feststellt, dass dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. (3) Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Gleiches gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 2, sofern die Begünstigten die Gebühren Dritten auferlegen können. |
Anlage 1 Gebührentatbestände für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes | |
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | A | Allgemeine Gebühren | A.1 | Zweitschrift eines Registrierungsbescheides | 60 | A.2 | Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Un- ternehmens | 50 - 500 | A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Grün- den als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % Gebühr der für den beantragten Verwaltungsakt | B | Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern | B.1 | Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 524 | B.2 | Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 616 | B.3 | Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 860 | C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen | | C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen ein- schließlich Festlegen der Maßnahmen | 500 - 15.000 | Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben. | Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro A | Allgemeine Gebühren A.1 | Zweitschrift eines Registrierungsbescheides | 60 A.2 | Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Un- ternehmens | 50 - 500 A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sach- lichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme ei- nes Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den bean- tragten Ver- waltungsakt B | Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern B.1 | Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 524 B.2 | Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 616 B.3 | Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf- nummern | 860 C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen | C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen ein- schließlich Festlegen der Maßnahmen | 500 - 15.000 Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. |
Anlage 2 Gebührentatbestände für die einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes | |
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | A | Allgemeine Gebühren | A.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 60 | A.2 | Änderung einer bestehenden Urkunde | 60 | A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Grün- den als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt | B | Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte | B.1 | Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf 'Non-Inter- ference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunk- dienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte | 4.760 | B.2 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 27.970 | B.3 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 57.480 | B.4 | Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5 und B.6 genannten Fälle) | 53.820 | B.5 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk (BSS) | 68.810 | B.6 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich) | 65.510 | B.7 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2 | 11.900 | B.8 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6 | 17.210 | C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen | C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingun- gen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen | 50 - 5.000 | C.2 | Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Ver- stößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen | 100 - 50.000 | Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden. | Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro A | Allgemeine Gebühren A.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 60 A.2 | Änderung einer bestehenden Urkunde | 60 A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sach- lichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme ei- nes Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den bean- tragten Ver- waltungsakt B | Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte B.1 | Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf 'Non-Inter- ference-Basis' (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunk- dienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte | 4.760 B.2 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 27.970 B.3 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 57.480 B.4 | Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5 und B.6 genannten Fälle) | 53.820 B.5 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk (BSS) | 68.810 B.6 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich) | 65.510 B.7 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2 | 11.900 B.8 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6 | 17.210 C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingun- gen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen | 50 - 5.000 C.2 | Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Ver- stößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen | 100 - 50.000 Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden. |
Anlage 3 Gebührentatbestände für die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes | |
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | A | Allgemeine Gebühren | A.1 | Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung | 60 | A.2 | Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung | 120 - 150 | A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshand- lung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 %der Gebühr den für beantragten Verwaltungsakt | A.4 | Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat | 200 - 1.500 | B | Gebühren für die Übertragung von Wegerechten | B.1 | Erteilung einer Nutzungsberechtigung | 800 | Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben. | Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro A | Allgemeine Gebühren A.1 | Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung | 60 A.2 | Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung | 120 - 150 A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sach- lichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme ei- nes Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den bean- tragten Ver- waltungsakt A.4 | Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat | 200 - 1.500 B | Gebühren für die Übertragung von Wegerechten B.1 | Erteilung einer Nutzungsberechtigung | 800 Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. |
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