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Änderung Anlage 2 TKGebV vom 15.08.2013
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Anlage 2 TKGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | Anlage 2 TKGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 134 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 Gebührentatbestände für die einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes | |
(Text alte Fassung) Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | A | Allgemeine Gebühren | A.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 60 | A.2 | Änderung einer bestehenden Urkunde | 60 | A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Grün- den als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt | B | Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte | B.1 | Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf 'Non-Inter- ference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunk- dienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte | 4.760 | B.2 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 27.970 | B.3 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 57.480 | B.4 | Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5 und B.6 genannten Fälle) | 53.820 | B.5 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk (BSS) | 68.810 | B.6 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich) | 65.510 | B.7 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2 | 11.900 | B.8 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6 | 17.210 | C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen | C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingun- gen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen | 50 - 5.000 | C.2 | Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Ver- stößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen | 100 - 50.000 | Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden. | (Text neue Fassung) Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro A | Allgemeine Gebühren A.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 60 A.2 | Änderung einer bestehenden Urkunde | 60 A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sach- lichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme ei- nes Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den bean- tragten Ver- waltungsakt B | Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte B.1 | Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf 'Non-Inter- ference-Basis' (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunk- dienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte | 4.760 B.2 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 27.970 B.3 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 57.480 B.4 | Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5 und B.6 genannten Fälle) | 53.820 B.5 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk (BSS) | 68.810 B.6 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich) | 65.510 B.7 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2 | 11.900 B.8 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6 | 17.210 C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingun- gen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen | 50 - 5.000 C.2 | Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Ver- stößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen | 100 - 50.000 Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden. |
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