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Änderung § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 01.10.2011
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2011 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen | |
(Text alte Fassung) Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: | (Text neue Fassung) Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: |
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne | Ausbildungsberuf entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Damenschneider/Damenschneiderin | Maßschneider/Maßschneiderin Schwerpunkt: Damen (Gewerbe Nummer 19 der An- lage B Abschnitt 1 'Damen- und Her- renschneider') Abschlussprüfung als Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik | Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung: Energie- und Gebäudetechnik im Ge- werbe Nummer 25 der Anlage A 'Elektrotechniker' Abschlussprüfung als Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/Feinwerk- mechanikerin Schwerpunkt: Maschinenbau im Gewerbe Num- mer 16 der Anlage A 'Feinwerkmecha- niker' Abschlussprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A 'Tischler' Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt. |
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