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Änderung § 3 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 01.10.2011
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2011 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1385 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2016 außer Kraft. |
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 14. August 1979 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 1996 (BGBl. I S. 603), außer Kraft. |
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