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Änderung § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 01.01.2012
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen | |
(Text alte Fassung) Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 von der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der folgenden Aufstellung gleichgestellt: | (Text neue Fassung) Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2016 von der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der folgenden Aufstellung gleichgestellt: |
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtungen: - Verglasung und Glasbau - Fenster- und Glasfassadenbau | Glaser/Glaserin im Gewerbe Num- mer 39 der Anlage A der Handwerks- Ordnung 'Glaser' Fachrichtungen: -Verglasung und Glasbau - Fenster- und Glasfassadenbau Abschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: - Kanten- und Flächenveredlung - Schliff und Gravur - Glasmalerei und Kunstverglasung | Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: - Kanten- und Flächenveredlung - Schliff und Gravur - Glasmalerei und Kunstverglasung Glasveredler/Glasveredlerin im Ge- werbe Nummer 34 der Anlage B Ab- schnitt 1 der Handwerksordnung 'Glasveredler' Fachrichtungen: - Kanten- und Flächenveredlung - Schliff und Gravur - Glasmalerei und Kunstverglasung Abschlussprüfung als Glasapparatebauer/Glasapparate- bauerin | Glasapparatebauer/Glasapparate- bauerin Glasapparatebauer/Glasapparate- bauerin im Gewerbe Nummer 40 der Anlage A der Handwerksordnung 'Glasbläser und Glasapparatebauer' Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung. |
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