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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 1 der 1. HadamAusbGlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HadamAusbGlV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen | |
(Text alte Fassung) Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 von der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der folgenden Aufstellung gleichgestellt: | (Text neue Fassung) Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2016 von der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der folgenden Aufstellung gleichgestellt: |
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar | Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtungen: - Verglasung und Glasbau - Fenster- und Glasfassadenbau | Glaser/Glaserin im Gewerbe Num- mer 39 der Anlage A der Handwerks- Ordnung 'Glaser' Fachrichtungen: -Verglasung und Glasbau - Fenster- und Glasfassadenbau Abschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: - Kanten- und Flächenveredlung - Schliff und Gravur - Glasmalerei und Kunstverglasung | Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: - Kanten- und Flächenveredlung - Schliff und Gravur - Glasmalerei und Kunstverglasung Glasveredler/Glasveredlerin im Ge- werbe Nummer 34 der Anlage B Ab- schnitt 1 der Handwerksordnung 'Glasveredler' Fachrichtungen: - Kanten- und Flächenveredlung - Schliff und Gravur - Glasmalerei und Kunstverglasung Abschlussprüfung als Glasapparatebauer/Glasapparate- bauerin | Glasapparatebauer/Glasapparate- bauerin Glasapparatebauer/Glasapparate- bauerin im Gewerbe Nummer 40 der Anlage A der Handwerksordnung 'Glasbläser und Glasapparatebauer' Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung. | |
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. | (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und am 1. Januar 2017 außer Kraft. |
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der 'Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar' mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 291) außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7825/v176638-2012-01-01.htm