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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 1 der 1. HadamAusbGlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HadamAusbGlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1387
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 von der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der folgenden Aufstellung gleichgestellt:

(Text neue Fassung)

Die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2016 von der Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der folgenden Aufstellung gleichgestellt:


Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der Erwin-Stein-Schule,
Staatliche Glasfachschule Hadamar | Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird

Abschlussprüfung als
Glaser/Glaserin
Fachrichtungen:
- Verglasung und Glasbau
- Fenster- und Glasfassadenbau | Glaser/Glaserin im Gewerbe Num-
mer 39 der Anlage A der Handwerks-
Ordnung 'Glaser'
Fachrichtungen:
-Verglasung und Glasbau
- Fenster- und Glasfassadenbau

Abschlussprüfung als
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung | Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin im Ge-
werbe Nummer 34 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
'Glasveredler'
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredlung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung

Abschlussprüfung als
Glasapparatebauer/Glasapparate-
bauerin | Glasapparatebauer/Glasapparate-
bauerin
Glasapparatebauer/Glasapparate-
bauerin im Gewerbe Nummer 40 der
Anlage A der Handwerksordnung
'Glasbläser und Glasapparatebauer'


Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.



§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.



(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und am 1. Januar 2017 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der 'Erwin-Stein-Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar' mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 291) außer Kraft.