Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechTrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1501 (Nr. 33); aufgehoben durch § 11 V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-37 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-37 Berufliche Bildung
|
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin gliedert sich wie folgt:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 8.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 9.
- Kommunikation mit internen und externen Kunden,
- 10.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 11.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- 12.
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 13.
- Bedienen und Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen und deren Systemen,
- 14.
- Warten, Prüfen und Einstellen von Kraftfahrzeugen und Systemen,
- 15.
- Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse,
- 16.
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, deren Systemen, Baugruppen und Bauteilen,
- 17.
- Aus-, Um- und Nachrüsten,
- 18.
- Untersuchen von Kraftfahrzeugen nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften,
- 19.
- Diagnostizieren, Instandhalten, Aus-, Um- und Nachrüsten.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KfzMechTrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzMechTrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KfzMechTrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte A. Personenkraftwagentechnik, ...
Anlage KfzMechTrAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- ... (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen ... und Prüfen an Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 7) a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ... und techni- sche Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Nr. 8) a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für ... mit inter- nen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Nr. 9) a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh- men, im Betrieb ... von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 10) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be- dienung ... stellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 11) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim ... Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 12) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, ... sowie Kontrollieren und Bewer- ten von Arbeitsergebnis- sen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits- ... 2 Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits- qualität ... 3 Betriebliche und techni- sche Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Nr. 8) a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen b) technische ... Kommunikation mit inter- nen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Nr. 9) a) mit Kunden situationsgerecht umgehen ... und Inbetrieb- nehmen von Kraftfahrzeu- gen und deren Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 13) a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informati- ons-, ... Prüfen und Ein- stellen von Kraftfahrzeu- gen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 14) a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleran- gaben ... lern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse (§ 4 Abs. 2 Nr. 15) a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, ... von Kraftfahrzeugen, deren Systemen, Baugruppen und Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 16) a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden ... 9 Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 17) a) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat- tung nach ... fahrzeugen nach straßen- verkehrsrechtlichen Vor- schriften (§ 4 Abs. 2 Nr. 18) a) Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prü- ... Diagnostizieren, Instand- halten, Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 19) a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Fahrwerks-, Komfort- und ... Diagnostizieren, Instand- halten, Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 19) a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung ein- richten ... Diagnostizieren, Instand- halten, Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 19) a) Diagnosesysteme für Antriebs- und Fahrwerkssys- teme ... Diagnostizieren, Instandhalten, Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 19) a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-, Komfort-, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7829/a151115.htm