Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach §
4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte
- A.
- Personenkraftwagentechnik,
- B.
- Nutzfahrzeugtechnik,
- C.
- Motorradtechnik und
- D.
- Fahrzeugkommunikationstechnik
nach der in der Anlage enthaltenden Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.