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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechTrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1501 (Nr. 33); aufgehoben durch § 11 V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-37 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-37 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte
- A.
- Personenkraftwagentechnik,
- B.
- Nutzfahrzeugtechnik,
- C.
- Motorradtechnik und
- D.
- Fahrzeugkommunikationstechnik
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KfzMechTrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfzMechTrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7829/a151116.htm