Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Gesamtergebnis nach § 8 Abs. 2 sowie
- 2.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag und
- 3.
- im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.