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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechTrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1501 (Nr. 33); aufgehoben durch § 11 V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-37 Berufliche Bildung
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§ 11 Bestehensregelung



Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis nach § 8 Abs. 2 sowie

2.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag und

3.
im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.