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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechTrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1501 (Nr. 33); aufgehoben durch § 11 V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-37 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-37 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Schwerpunkt A: Personenkraftwagentechnik
Schwerpunkt B: Nutzfahrzeugtechnik
Schwerpunkt C: Motorradtechnik
Schwerpunkt D: Fahrzeugkommunikationstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) | a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Krite- rien sowie nach Herstellervorgaben planen und fest- legen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf- tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen- tieren d) Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon- trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen | 4*) | |||
6 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen- den | 4*) | |||
7 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 7) | a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan- schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche- rungen prüfen e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess- schrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren | 5*) | |||
8 | Betriebliche und techni- sche Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Nr. 8) | a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab- lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar- stellen sowie deutsche und englische Fachausdrücke anwenden d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen- den Funktionsbereichen sicherstellen e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden- tifizieren g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anfertigen h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia- gramme lesen und anwenden i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord- nungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden j) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrauli- scher Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten k) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden | 8*) | |||
9 | Kommunikation mit inter- nen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Nr. 9) | a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh- men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be- rücksichtigen b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs- arbeiten beachten c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie- nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen be- achten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin- weisen | 3*) | |||
10 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 10) | a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be- dienung beachten und anwenden b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbeson- dere von Anlagen, Maschinen oder Geräten | 3*) | |||
11 | Warten, Prüfen und Ein- stellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 11) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim Transport und beim Heben von Hand an- wenden b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab- stellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe- sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül- len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeits- schritte dokumentieren d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht- heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü- fen, Arbeiten dokumentieren e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun- gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste- men messen und einstellen g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Be- triebseinrichtungen berücksichtigen | 9 | |||
12 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 12) | a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederver- wertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu- ordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser- vieren und lagern d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson- dere Schraubverbindungen unter Beachtung der Tei- lefolge und des Drehmomentes herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be- trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig- keit prüfen f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab- weichungen messen h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be- rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und um- formen i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren | 16 |
- *)
- im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewer- ten von Arbeitsergebnis- sen (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) | a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits- auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanlei- tungen, der personellen und technischen Gegeben- heiten planen, kontrollieren und bewerten b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen | 2*) | |||
c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüfmit- tel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup- pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten e) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren f) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten | 4*) | |||||
g) Arbeit im Team planen, Aufgaben aufteilen und Ergeb- nisse der Zusammenarbeit auswerten h) Kraftfahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten | 4*) | |||||
2 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) | a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits- qualität beachten b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit- teln beachten und Maßnahmen einleiten | 2*) | |||
c) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 2*) | |||||
e) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro- zess systematisch suchen, bewerten, beseitigen und dokumentieren, Folgewirkungen von Fehlern und Mängeln abschätzen f) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, bewerten und protokollieren | 4*) | |||||
3 | Betriebliche und techni- sche Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Nr. 8) | a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln, präsentieren und dokumentieren c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu- lassung im Straßenverkehr, beachten d) elektrische, elektronische, elektropneumatische und elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von Kraftfahrzeugen anwenden | 2*) | |||
e) Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängel- haftung beachten f) Vernetzungspläne identifizieren und anwenden g) elektronische Informationssysteme und technische Geräte aktualisieren h) Service-Informationen auch aus englischsprachigen Unterlagen und Datenbanken entnehmen und an- wenden | 6*) | |||||
4 | Kommunikation mit inter- nen und externen Kunden (§ 4 Abs. 2 Nr. 9) | a) mit Kunden situationsgerecht umgehen | 2*) | |||
b) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen c) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und Systemen einweisen d) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War- tungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der Hersteller und des Betriebes hinweisen | 2*) | |||||
e) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten, zu- lassungsrechtliche Vorschriften beachten f) Kunden- und Lieferantenwünsche ermitteln, bewerten und Maßnahmen zur Erfüllung einleiten g) Kommunikationsregeln als Basis effizienter Teamar- beit anwenden | 4*) | |||||
5 | Bedienen und Inbetrieb- nehmen von Kraftfahrzeu- gen und deren Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 13) | a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informati- ons-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits- systeme bedienen b) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattun- gen codieren und in Betrieb nehmen | 2*) | |||
c) mechanische Notfunktionen anwenden d) erhöhtes Gefährdungspotential an Kraftfahrzeugen erkennen, Sicherheitsvorschriften anwenden | 2*) | |||||
6 | Warten, Prüfen und Ein- stellen von Kraftfahrzeu- gen und Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 14) | a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleran- gaben anwenden b) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen c) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen | 4 | |||
d) Einstellarbeiten an Kraftfahrzeugen und Systemen vornehmen e) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß- nahmen zur Instandsetzung einleiten | 4 | |||||
7 | Diagnostizieren von Feh- lern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse (§ 4 Abs. 2 Nr. 15) | a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneu- matischen und hydraulischen Systemen von Kraft- fahrzeugen und deren Baugruppen feststellen b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein- grenzen und bestimmen c) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen, Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und Prüfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, me- chanischer und pneumatischer Größen; Zusammen- setzung der Abgase interpretieren d) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren | 6 | |||
e) Informationsfluss zwischen den Datenübertragungs- systemen berücksichtigen, Vernetzungspläne und Fehlersuchprogramme anwenden f) Fehler und Störungen in vernetzten Systemen ein- grenzen und bestimmen | 6 | |||||
8 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen, deren Systemen, Baugruppen und Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Nr. 16) | a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden prüfen b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berücksich- tigung von Montageanleitungen demontieren und montieren c) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere Signale, prüfen und messen d) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren | 4 | |||
e) elektrische, elektronische, mechanische, mecha- tronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzen | 4 | |||||
9 | Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 17) | a) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat- tung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen b) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat- tung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra- tion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände- rungen dokumentieren | 4 | |||
c) Kunden in die Bedienung einweisen und auf zulas- sungsrechtliche Vorschriften hinweisen | 2 | |||||
10 | Untersuchen von Kraft- fahrzeugen nach straßen- verkehrsrechtlichen Vor- schriften (§ 4 Abs. 2 Nr. 18) | a) Kraftfahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prü- fungen vorbereiten, Durchführung begleiten | 2 | |||
b) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen überprüfen, Mängel dokumentieren und erforderliche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten c) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose- systeme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun- gen durchführen und Ergebnisse dokumentieren | 4 |
- *)
- im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Schwerpunkt A: Personenkraftwagentechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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Diagnostizieren, Instand- halten, Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 19) | a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Fahrwerks-, Komfort- und Sicherheitssysteme anwenden, Daten auslesen und interpretieren b) Expertensysteme anwenden, insbesondere geführte Fehlersuche, Datenbank und Telediagnose, Hotline nutzen c) Software von Steuergeräten ermitteln und aktualisie- ren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahr- zeugsystemen durchführen, Lernwerte anpassen, Än- derungen dokumentieren | 20*) | ||||
d) Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssysteme prüfen, diagnostizieren und einstellen, Regelung und Steuerung prüfen e) Antriebsaggregate mit Motormanagementsystem und Nebenaggregate prüfen, diagnostizieren und instand setzen f) automatisierte Schaltgetriebe und Automatikgetriebe prüfen, diagnostizieren, instand setzen und einstellen | 16 | |||||
g) Komfort- und Sicherheitssysteme prüfen, diagnosti- zieren, instand setzen, einstellen und nach Kunden- wünschen parametrieren, Ergebnisse dokumentieren h) Datenkommunikationsleitungen instand setzen, ins- besondere elektrische und optoelektronische Leitun- gen | 10 | |||||
i) Karosseriesysteme, insbesondere Türschließanlagen, Verdeckanlagen und Schiebedächer, prüfen, diagnos- tizieren, instand setzen und einstellen; mechanische Notfunktionen anwenden j) Lenksysteme prüfen und instand setzen k) Allradantriebssysteme prüfen, instand setzen und einstellen, Fahrwerksvermessung durchführen | 6 |
Schwerpunkt B: Nutzfahrzeugtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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Diagnostizieren, Instand- halten, Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 19) | a) Spezialmaschinen für die spanende Bearbeitung ein- richten und umrüsten, Bauteile spanend bearbeiten b) Bauteile und Profile in verschiedenen Schweißpositio- nen durch unterschiedliche Schweißverfahren heften und fügen sowie Bauteile und Profile thermisch tren- nen | 2 | ||||
c) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-, Komfort- und Sicherheitssysteme und Zusatzeinrich- tungen anwenden, Daten auslesen und interpretieren d) Expertensysteme, insbesondere geführte Fehler- suche, Datenbank und Telediagnose, anwenden, Hot- line nutzen; fahrzeugspezifische Notrufsysteme be- achten e) Steuergeräte aktualisieren und parametrieren, Rück- stellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsys- temen durchführen, Lernwerte anpassen, Änderun- gen dokumentieren, Datenkommunikationsleitungen instand setzen f) Telematikdienste nutzen | 20*) | |||||
g) Antriebsaggregate mit Motormanagementsystem und Nebenaggregaten prüfen, diagnostizieren und instand setzen h) Getriebesysteme, insbesondere mit hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Schaltun- gen, Automatikgetriebe mit integriertem Retarder, Kupplungssysteme, Systeme zur Drehmomentanhe- bung beim Anfahrvorgang und Verteilergetriebe, prü- fen und instand setzen i) elektropneumatische Systeme, insbesondere Brems- anlagen, Federungen, Türbetätigungen und Druck- luftversorgung, mit Sicherungs- und Trocknungssys- temen prüfen, diagnostizieren sowie parametrieren, Ergebnisse dokumentieren j) Allradantriebssysteme prüfen und instand setzen k) Nebenantriebe, insbesondere hydraulische Antriebe, prüfen und instand setzen, Nebenantriebe parame- trieren | 18 | |||||
I) mechanische und elektrohydraulische Lenksysteme von Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, insbeson- dere Zweikreislenksysteme sowie Lenksysteme für Vor- und Nachlaufachsen, vermessen, prüfen, instand setzen, einstellen und kalibrieren m) usatzeinrichtungen an Nutzkraftwagen, insbeson- dere Hub- und Ladeeinrichtungen, instand setzen n) hydraulische und elektromagnetische Zusatzbrems- anlagen sowie Motorbremsanlagen prüfen und in- stand setzen o) mechanische Notfunktionen anwenden, Notfunktio- nen zurückstellen, System prüfen | 12 |
Schwerpunkt C: Motorradtechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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Diagnostizieren, Instand- halten, Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 19) | a) Diagnosesysteme für Antriebs- und Fahrwerkssys- teme anwenden, Daten auslesen und interpretieren b) Fehler und Störungen an elektrischen und elektroni- schen Systemen unter Berücksichtigung von Kun- denangaben durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestimmen und deren Ursachen feststellen c) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren von Motorrädern unter Beachtung der Gemischaufberei- tungs- und Abgasanlage auf Basis von Kundenanga- ben durch Prüfen und Messen eingrenzen, bestim- men und deren Ursachen feststellen, Ergebnisse do- kumentieren d) Fehler und Störungen an Bauteilen, Baugruppen und Systemen der Kraftübertragungen von Motorrädern durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmen und deren Ursachen feststellen | 20*) | ||||
e) Bauteile und Baugruppen an ein- und ausgebauten Antriebssystemen demontieren, prüfen, vermessen, instand setzen, einstellen, montieren sowie auf Funk- tion prüfen f) Rahmen, Radaufhängungssysteme und Fahrwerke auf Verschleiß und Schäden, insbesondere auf Unfall- schäden, prüfen, demontieren, montieren und einstel- len, Ergebnisse dokumentieren | 8 | |||||
g) Fahrwerksgeometrie prüfen, Fahrwerke abstimmen und Ergebnisse dokumentieren h) Räder und ihre Bauteile prüfen und instand setzen, insbesondere zentrieren und auswuchten, zulas- sungsrechtliche Bedingungen beachten i) Bremssysteme warten, instand setzen und auf Funk- tionsfähigkeit prüfen j) Zusatzausrüstungen nachrüsten, insbesondere Ver- kleidungen und Trägersysteme k) leistungsverändernde Maßnahmen unter Berücksich- tigung zulassungsrechtlicher Vorschriften und Her- stellerangaben planen und durchführen l) Motorräder für gesetzlich vorgeschriebene Geräusch- und Abgasuntersuchungen vorbereiten | 18 | |||||
m) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit von Veränderungen unter besonderer Berücksichtigung von technischen Regeln, Herstellervorschriften, Nor- men und Gesetzen informieren und beraten n) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten und durchführen | 6*) |
Schwerpunkt D: Fahrzeugkommunikationstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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Diagnostizieren, Instandhalten, Aus-, Um- und Nachrüsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 19) | a) Diagnosesysteme für Antriebs-, Brems-, Fahrwerks-, Komfort-, Sicherheits- und Energiemanagement so- wie Kommunikationssysteme anwenden, Daten aus- lesen und interpretieren b) Expertensysteme, insbesondere geführte Fehlersu- che, Datenbank und Telediagnose anwenden, Hotline nutzen c) Steuergeräte aktualisieren und anpassen, Software- systeme installieren und einrichten, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durch- führen, Lernwerte anpassen, Änderungen dokumen- tieren | 20*) | ||||
d) Diagnosen in vernetzten Systemen auf Basis der Er- gebnisse von Standarddiagnoseroutinen vornehmen, insbesondere Botschaften in Datenbus-Systemen analysieren und interpretieren, Störungen aufgrund elektromagnetischer Unverträglichkeit erkennen e) Telematikdienste nutzen, fahrzeugspezifische Notruf- systeme prüfen und instand setzen, Telematiksys- teme nachrüsten | 12 | |||||
f) Komfortsysteme, Fahrzeuginformations- und Fahr- zeugbediensysteme, insbesondere Memory- und Sprachsysteme, diagnostizieren, instand setzen, ein- stellen, nach Kundenwünschen parametrieren und nachrüsten g) Systeme, Komponenten und Schaltkreise der Signal- verarbeitung für optische Übertragungssysteme diag- nostizieren, instand setzen und nachrüsten h) Fehler und Störungen an drahtlosen Signalübertra- gungssystemen, Antennenanlagen und an der Unter- haltungselektronik diagnostizieren und instand set- zen, Kraftfahrzeuge mit drahtlosen Signalübertra- gungssystemen, Antennenanlagen und Unterhal- tungselektronik nachrüsten | 20 |
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- im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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