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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung für Industriekaufleute (IndKflAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
§ 2 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2775) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- die Absatzbezeichnung (1)" wird gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7830/a151129.htm