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Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung für Industriekaufleute (IndKflAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 11 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2764) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- die Absatzbezeichnung (1)" wird gestrichen.
Artikel 2
§ 2 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2775) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- die Absatzbezeichnung (1)" wird gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2007.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7830/index.htm