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Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Berufsausbildung für Industriekaufleute (IndKflAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1518 (Nr. 34); Geltung ab 27.07.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2007 IndKfmAusbV § 11

§ 11 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2764) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.


Artikel 2


Artikel 2 ändert mWv. 27. Juli 2007 IndKfmAusbErprV § 2

§ 2 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2775) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juli 2007.