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Änderung Anlage 1 EnEV vom 01.10.2009

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Anlage 1 EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Anlage 1 EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(BGBl. I 2007, S. 1530ff)

1
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Abs. 1)

1.1 Höchstwerte

Tabelle 1 Höchstwerte
des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve


Ver-
hältnis
A/Ve
| Jahres-Primärenergiebedarf
Qp´´ in kWh/(m² • a)
bezogen auf die Gebäudenutzfläche
| Spezifischer, auf die wärme-
übertragende Umfassungsfläche
bezogener Transmissions-
wärmeverlust
T in W/(m² • K)
Wohngebäude


Wohngebäude
(außer solchen nach Spalte
3) | Wohngebäude mit überwiegender
Warmwasserbereitung
aus elektrischem Strom


1
| 2 | 3 | 4

≤ 0,2
| 66,00 + ΔQTW | 83,80 | 1,05

0,3
| 73,53 + ΔQTW | 91,33 | 0,80

0,4
| 81,06 + ΔQTW | 98,86 | 0,68

0,5
| 88,58 + ΔQTW | 106,39 | 0,60

0,6
| 96,11 + ΔQTW | 113,91 | 0,55

0,7
| 103,64 + ΔQTW | 121,44 | 0,51

0,8
| 111,17 + ΔQTW | 128,97 | 0,49

0,9
| 118,70 + ΔQTW | 136,50 | 0,47

1
| 126,23 + ΔQTW | 144,03 | 0,45

≥ 1,05
| 130,00 + ΔQTW | 147,79 | 0,44


mit

ΔQTW = ( 2600 kWh/a) / ( 100 m² + AN) in kWh/(m²•a)

AN
nach Nr. 1.4.4 in m²

A/Ve nach Nr. 1.4.3 in m-1.

1.2 Zwischenwerte
zu Tabelle 1

Zwischenwerte zu
den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln:

Spalte 2 Qp´´ = 50,94 kWh/(m²•a) + 75,29 kWh/(m•a) • A/Ve + ΔQTW in kWh/(m²•a)


Spalte 3 Qp´´ = 68,74 kWh/(m²•a) + 75,29 kWh/(m•a) • A/Ve in kWh/(m²•a)


Spalte
4 T = 0,3 W/(m²•K) + ( 0,15 W/(m³•K)) / A/Ve in W/(m²•K)

mit


ΔQTW = ( 2600 kWh/a) / ( 100 m² + AN) in kWh/(m²•a)


AN nach Nr. 1.4.4 in m²

A/Ve nach Nr. 1.4.3 in m-1.

1.3 Zuschläge bei Kühlung

Wird bei einem
zu errichtenden Wohngebäude die Raumluft gekühlt, erhöhen sich die Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs in den Spalten 2 und 3 der Tabelle 1 wie folgt:

Qp,c ´´ = Qp´´ + 16,2 kWh/(m²•a) • AN,c / AN in kWh/(m²•a)


mit


Qp,c ´´
Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das gekühlte Wohngebäude

Qp´´ Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das
Wohngebäude nach Tabelle 1 Spalte 2 oder 3 in kWh/(m²•a)

AN,c gekühlter Anteil der Gebäudenutzfläche AN nach Nr. 1.4.4 in m².


1.4
Definition der Bezugsgrößen

1.4.1
Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach Anhang B der DIN EN ISO 13789: 1999-10, Fall 'Außenabmessung', zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN EN 832: 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt.

1.4.2
Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.4.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.

1.4.3 Das Verhältnis A/Ve in m-1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.4.1 bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2.

1.4.4
Die Gebäudenutzfläche AN in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:

AN = 0,32 Ve.

2 Berechnungsverfahren zur Ermittlung
der Werte des Wohngebäudes (zu § 3 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 2)

(Text neue Fassung)

1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Absatz 1 und 2)

1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

Der Höchstwert
des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes ist der auf die Gebäudenutzfläche bezogene, nach einem der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Wohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht.

Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung ausgeführt wird, darf diese bis zum 31. Dezember 2015 anstelle von Tabelle 1 Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in Tabelle 5.1-3 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, gegebenen Randbedingungen berücksichtigt werden. Der sich daraus ergebende Höchstwert
des Jahres-Primärenergiebedarfs ist in Fällen des Satzes 2 um 10,0 kWh/(m²•a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VII.1 und 2 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.

Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes



Zeile
| Bauteile/Systeme | Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)


Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis
3) |

1.0 | Der nach einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergie-
bedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar
2016
mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt.

1.1
| Außenwand (einschließlich
Einbauten, wie Rollladenkästen),
Geschossdecke gegen Außenluft
| Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m²•K)

1.2
| Außenwand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände und Decken
zu unbeheizten Räumen
| Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m²•K)

1.3
| Dach, oberste Geschossdecke,
Wände zu Abseiten
| Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m²•K)

1.4
| Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,3 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
| g = 0,60

1.5
| Dachflächenfenster | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,4 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
| g = 0,60

1.6
| Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,7 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
| g = 0,64

1.7
| Außentüren | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,8 W/(m²•K)

2
| Bauteile nach den Zeilen 1.1
bis 1.7
| Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²•K)

3
| Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n50 | Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:

mit Dichtheitsprüfung
• DIN V 18599-2: 2011-12:
nach Kategorie I*


4 | Sonnenschutzvorrichtung | keine im Rahmen der Nachweise
nach Nummer 2.1.1
oder 2.1.2 anzurechnende Sonnenschutzvorrichtung


5 | Heizungsanlage | • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert),
Heizöl EL, Aufstellung:
- für Gebäude bis
zu 500 m² Gebäudenutzfläche inner-
halb der thermischen Hülle
- für Gebäude mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche
außerhalb der thermischen Hülle
• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem
innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche,
innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Stan-
dard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08
Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt,
Δp konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen
• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen,
Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile
mit Proportionalbereich
1 K

6 | Anlage zur Warmwasserbereitung | • zentrale Warmwasserbereitung
• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach
Zeile 5
• bei Berechnung nach Nummer 2.1.1:
Solaranlage mit Flachkollektor sowie Speicher aus-
gelegt gemäß DIN V 18599-8: 2011-12 Tabelle 15
• bei Berechnung nach Nummer 2.1.2:
Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen
Trinkwassererwärmung entsprechend
den Vorgaben
nach DIN V 4701-10: 2003-08
Tabelle 5.1-10 mit Spei-
cher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie
Wärmeerzeuger,
- kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m² (bivalenter
Solarspeicher)
- große Solaranlage bei AN > 500 m²
• Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-
same Installationswand, Standard-Leitungslängen
nach
DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2 mit Zirkulation


7 | Kühlung | keine Kühlung


8 | Lüftung | zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem
DC-Ventilator


* Die Angaben nach Anlage
4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.


1.2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts


Ab dem 1. Januar 2016 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines
zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden. § 28 bleibt unberührt.

Tabelle 2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts



Zeile | Gebäudetyp |
Höchstwert des spezifischen
Transmissionswärmeverlusts


1 | Freistehendes
Wohngebäude | mit AN ≤ 350 m² | H´T = 0,40 W/(m²•K)

mit AN > 350 m² | H´T = 0,50 W/(m²•K)

2 | Einseitig angebautes Wohngebäude* | H´T = 0,45 W/(m²•K)

3 | Alle anderen
Wohngebäude | H´T = 0,65 W/(m²•K)

4 | Erweiterungen und Ausbauten von
Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5 | H´T = 0,65 W/(m²•K)

* Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die
nach einer Himmelsrich-
tung weisen, ein Anteil von 80 Prozent
oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer
Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.



1.3
Definition der Bezugsgrößen

1.3.1
Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach den in DIN V 18599-1: 2011-12 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei gleiche, den Vorgaben der Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 entsprechende Nutzungsrandbedingungen anzunehmen (Ein-Zonen-Modell).

1.3.2
Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.

1.3.3
Die Gebäudenutzfläche AN in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:

AN = 0,32 m-1 • Ve

mit AN Gebäudenutzfläche in m²

Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³.

Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines Wohngebäudes, gemessen von
der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3m oder weniger als 2,5m, so ist die Gebäudenutzfläche AN abweichend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln:

AN = ( 1 / hG - 0,04 m-1 ) • Ve

mit AN Gebäudenutzfläche in m²

hG Geschossdeckenhöhe in m

Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³.

2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude
(zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5)

2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude ist nach DIN EN 832: 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6: 2003-06 *) und DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, zu ermitteln; § 23 Abs. 3 bleibt unberührt. Bei der Auswahl der Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden (Tabelle C.4-1, Spalte B der DIN V 4701-10, geändert durch A1: 2006-12). Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Oh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06 *) Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06 *) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 200306 dürfen angewendet werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, zu beachten.

2.1.2 Bei zu errichtenden Wohngebäuden, die zu 80 vom Hundert
oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden, darf der Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüftung bezogenen Strom bis zum 31. Januar 2010 abweichend von der DIN V 4701-10, geändert durch A1: 2006-12, mit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung vorgesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von diesem System bezogenen Strom angewendet werden. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die Angaben in den Energieausweisen. Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1 sind Heizsysteme mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung mit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerückgewinnung, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern.



2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp ist nach DIN V 18599: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05, für Wohngebäude zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2011-12 zu verwenden. Dabei sind für flüssige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil 'Heizöl EL' und für gasförmige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil 'Erdgas H' zu verwenden. Für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird. Satz 4 ist entsprechend auf Gebäude anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und unmittelbar gemeinsam mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes versorgt werden. Für elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil ab dem 1. Januar 2016 der Wert 1,8 zu verwenden; für den durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und nach Abzug des Eigenbedarfs in das Verbundnetz eingespeisten Strom gilt unbeschadet des ersten Halbsatzes der dafür in DIN V 18599-1: 2011-12 angegebene Wert von 2,8. Wird als Wärmeerzeuger eine zum Gebäude gehörige Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung genutzt, so ist für deren Berechnung DIN V 18599-9: 2011-12 Abschnitt 5.1.7 Verfahren B zu verwenden. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzwohngebäudes und des Wohngebäudes sind die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden. Abweichend von DIN V 18599-1: 2011-12 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile gleich 'Null' zu setzen, die durch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umgebungswärme und Umgebungskälte gedeckt werden.

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs


Zeile | Kenngröße | Randbedingungen

1 | Verschattungsfaktor FS | FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert
berücksichtigt werden.

2 | Solare Wärmegewinne
über opake Bauteile | - Emissionsgrad der Außenfläche für
Wärmestrahlung: | ε = 0,8

- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken
Oberflächen: | α = 0,5

für dunkle Dächer kann abweichend
angenommen werden. | α = 0,8

3 | Gebäudeautomation | - Summand ΔθEMS: Klasse C
- Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C
jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12

4 | Teilbeheizung | Für den Faktor aTB (Anteil mitbeheizter Flächen)
sind ausschließlich die Standardwerte nach
DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 4 zu verwenden.


2.1.2 Alternativ zu Nummer 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude, die nicht gekühlt werden, nach DIN V 4108-6: 2003-06* und DIN V 4701-10: 2003-08,
geändert durch A1: 2012-07, ermittelt werden. Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06* mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06* das Klima nach DIN V 18599-10: 2011-12 Abschnitt 7.1 (Region Potsdam) zu verwenden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise in Abschnitt 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08 zu beachten.

2.1.3 Werden in Wohngebäude bauliche
oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach Nummer 2.1.1 beziehungsweise Nummer 2.1.2 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.

2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu berücksichtigen. Als Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 470110: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, sind 12,5 kWh/(m²•a) anzusetzen.



Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt zu berücksichtigen:

a) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2011-12 anzusetzen.

b) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.2 ist der
Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 4701-10: 2003-08 mit 12,5 kWh/(m²•a) anzusetzen.

2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts

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Der spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 200306 *) Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06 *) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewendet werden.

2.4 Beheiztes Luftvolumen

Bei den Berechnungen nach Nr. 2.1
ist das beheizte Luftvolumen V in m³ nach DIN EN 832: 2003-06 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:

V = 0,76 Ve in m³ bei Wohngebäuden bis
zu drei Vollgeschossen

V
= 0,80 Ve in m³ in den übrigen Fällen



Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust T in W/(m²•K) ist wie folgt zu ermitteln:

T
= HT/A in W/(m²•K)

mit

vorherige Änderung nächste Änderung

Ve beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2 in m³.

2.5 Wärmebrücken

Wärmebrücken
sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu berücksichtigen:

a) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,10 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,


b) bei Anwendung von Planungsbeispielen
nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

c) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken
nach DIN V 4108-6: 2003-06 *) in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik.

Soweit der Wärmebrückeneinfluss
bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten U berücksichtigt worden ist, darf die wärmeübertragende Umfassungsfläche A bei der Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche vermindert werden.

2.6
Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden



HT nach DIN V 4108-6: 2003-06* mit den in Anhang D.3 genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K;

A wärmeübertragende Umfassungsfläche nach
Nr. 1.3.1 in m².

Die in Nummer 2.1.1 Tabelle 3 angegebenen Randbedingungen
sind anzuwenden.

2.4 Beheiztes Luftvolumen


Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
nach Nr. 2.1.1 ist das beheizte Luftvolumen V in m³ gemäß DIN V 18599-1: 2011-12, bei der Berechnung nach Nr. 2.1.2 gemäß DIN V 4108-6: 2003-06 Abschnitt 6.2* zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:

- V = 0,76•Ve in m³
bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen

- V = 0,80•Ve in m³ in den übrigen Fällen

mit Ve beheiztes Gebäudevolumen
nach Nr. 1.3.2 in m³.

2.5
Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden

Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert.

vorherige Änderung nächste Änderung

2.7 Aneinandergereihte Bebauung



2.6 Aneinandergereihte Bebauung

Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände

vorherige Änderung nächste Änderung

a) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und A/Ve nicht berücksichtigt,

b) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 4108-6: 2003-06 *) gewichtet und

c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN 4108-2: 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.

Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinandergereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt.

Ist die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten.

2.8 Fensterflächenanteil

Der Fensterflächenanteil f des Gebäudes ist wie folgt zu ermitteln:

f = AW / ( AW + AAW) [-]

mit

AW Fläche der Fenster in m²

AAW Fläche der Außenwände in m².

Wird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche aller Fenster des beheizten Dachgeschosses in die Fläche AW und die Fläche der zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche gehörenden Dachschrägen in die Fläche AAW einzubeziehen.

2.9 Sommerlicher Wärmeschutz

Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs. 4 sind die in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert ist nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen.

2.10
Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen



a) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A nicht berücksichtigt,

b) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 18599-2: 2011-12 oder nach DIN V 4108-6: 2003-06*) gewichtet und

c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 2 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.

Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt.

2.7
Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn

a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Abs. 2 genügt.



b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Absatz 2 genügt.

Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.

vorherige Änderung

2.11 Energiebedarf der Kühlung

Wird die Raumluft gekühlt, sind der nach
DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, berechnete Jahres-Primärenergiebedarf und die Angabe für den Endenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis nach § 18 nach Maßgabe der zur Kühlung eingesetzten Technik je m² gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt zu erhöhen:

a)
bei Einsatz von fest installierten Raumklimageräten (Split-, Multisplit- oder Kompaktgeräte) der Energieeffizienzklassen A, B oder C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte vom 22. März 2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 26) sowie bei Kühlung mittels Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler Wärmepumpe

der Jahres-Primärenergiebedarf um 16,2 kWh/(m²•a)
und der Endenergiebedarf um 6 kWh/(m²•a),

b) bei Einsatz von Kühlflächen im Raum in Verbindung mit Kaltwasserkreisen
und elektrischer Kälteerzeugung, z. B. über reversible Wärmepumpe,

der Jahres-Primärenergiebedarf um 10,8 kWh/(m²•a)
und der Endenergiebedarf um 4 kWh/(m²•a),

c) bei Deckung des Energiebedarfs für Kühlung aus erneuerbaren Wärmesenken (wie Erdsonden, Erdkollektoren, Zisternen)

der Jahres-Primärenergiebedarf um 2,7 kWh/(m²•a) und der Endenergiebedarf um 1 kWh/(m²•a),

d) bei Einsatz von Geräten, die nicht unter Buchstabe a bis c aufgeführt sind,

der Jahres-Primärenergiebedarf um 18,9 kWh/(m²•a) und der Endenergiebedarf um 7 kWh/(m²•a).

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*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
---

3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2)

Der Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln:


Qp = ( Qh + QW) • ep in kWh/(m²•a).

Dabei bedeuten

Qh der Jahres-Heizwärmebedarf in kWh/(m²•a)

QW der Zuschlag für Warmwasser
nach Nr. 2.2 in kWh/(m²•a)

ep
die Anlagenaufwandszahl nach Nr. 4.2.6 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12; § 23 Abs. 3 bleibt unberührt.

Der Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03
zu begrenzen.

Die Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend.

Der Jahres-Heizwärmebedarf ist
nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln:

Tabelle 2 Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung
des Jahres-Heizwärmebedarfs


Zei-
le | Zu
ermittelnde Größen | Gleichung
| Zu verwendende
Randbedingung

| 1 | 2 | 3

1 | Jahres-Heizwärme-
bedarf Qh | Qh = FGT • (HT + HV) - ηHP (QS + Qi)
[kWh/a] | FGT | ηHP

[kKh/a] | [-]

66 | 0,95

2 | Spezifischer Transmissions-
wärmeverlust HT | HT = ∑(Fxi • Ui • Ai) + A • ΔUWB
[W/K] 1) 2) | Temperatur-Korrekturfaktoren
Fxi
nach Tabelle 3
Wärmebrückenzuschlag
ΔUWB = 0,05 W/(m² • K)

bezogen auf
die wärme -
übertragende Umfassungs-
fläche | H´T = HT / A [W/(m² • K)] 2)
|

3 | Spezifischer Lüftungs-
wärmeverlust HV | HV = 0,190 • W • Ve / (K • m³) [W/K] 3)
| ohne Dichtheitsprüfung
nach Anlage 4 Nr. 2

HV = 0,163 • W • Ve / (K • m³) [W/K] 3)
| mit Dichtheitsprüfung
nach Anlage 4 Nr. 2

4 | Solare Gewinne Qs | Qs =∑( (ls)j,HP • ∑ 0,567 • gi • Ai) [kWh/a]
mit
ls,HP Solare Einstrahlung in der Heiz-
periode je Orientierung
g Gesamtenergiedurchlassgrad [-] 4)
A Fläche der Fenster [m²]
j Zählindex
für Orientierungen
i Zählindex für Gesamtenergie-
durchlassgrad | Solare Einstrahlung:


Orientierung j | ls,HP

Südost bis
Südwest | 270
kWh/(m² • a)

Nordwest bis
Nordost | 100
kWh/(m² • a)

übrige
Richtungen | 155
kWh/(m² • a)

Dachflächen-
fenster mit
Neigungen
< 30° 5) | 225
kWh/(m² • a)

Die Fläche
der Fenster A mit
der Orientierung j (Süd, West,
Ost, Nord und horizontal) ist
nach den lichten Fassaden-
öffnungsmaßen zu ermitteln.


5 | Interne Gewinne Qi | Qi = 22 kWh / (m² • a) • AN [kWh/a] | Gebäudenutzfläche
nach
Nr. 1.4.4


---
1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui
sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen.
2) A in [m²] als wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.4.1.
3) Ve in [m³] als beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2.
4)
Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.
5) Dachflächenfenster mit Neigungen ≥ 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster
zu behandeln.
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Tabelle 3 Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi



Wärmestrom
nach außen über Bauteil i | Temperatur-Korrekturfaktor Fxi [-]

Außenwand, Fenster | 1,0

Dach (als Systemgrenze) | 1,0

Oberste Geschossdecke (Dachraum
nicht ausgebaut) | 0,8

Abseitenwand (Drempelwand) | 0,8


Wände und Decken zu unbeheizten Räumen | 0,5

Unterer Gebäudeabschluss:
- Kellerdecke/-wände zu unbeheiztem Keller
- Fußboden auf Erdreich
- Flächen des beheizten Kellers gegen Erdreich | 0,6




2.8 Berechnung im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599: 2011-12 und DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, bei der Berechnung des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung (Wärmeerzeuger, Wärmespeicher, zentrale Warmwasserbereitung) anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen.

3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)

3.1 Grundsätze


3.1.1 Zum Zweck eines ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutzes sind die Anforderungen
nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 einzuhalten. Dazu sind entweder die Sonneneintragskennwerte nach Abschnitt 8.3 oder die Übertemperatur-Gradstunden nach Abschnitt 8.4 zu begrenzen; es reicht aus, die Berechnungen gemäß Abschnitt 8 Satz 1 der DIN 4108-2: 2013-02 auf die Räume oder Raumbereiche zu beschränken, für welche die Berechnung nach Abschnitt 8.3 zu den höchsten Anforderungen führen würde. Auf eine Berechnung darf unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.

3.1.2 Wird bei Wohngebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung
nach Abschnitt 8.4 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung erwirtschaften lassen.

3.2 Begrenzung
der Sonneneintragskennwerte

3.2.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte
nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Werte einzuhalten.

3.2.2
Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Wohngebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.

3.3 Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden


Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz
nach § 3 Absatz 4 liegt auch vor, wenn mit einem Verfahren (Simulationsrechnung) nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Wohngebäudes in Tabelle 9 dieser Norm angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.


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* Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.