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Synopse aller Änderungen der EnEV am 01.10.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2009 durch Artikel 1 der EnEVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude
    § 3 Anforderungen an Wohngebäude
    § 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5 Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme
(Text neue Fassung)

    § 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
    § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel
    § 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
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    § 8 Anforderungen an kleine Gebäude


    § 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 9 Änderung von Gebäuden


    § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
    § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
    § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
    § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln


    § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen
    § 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
    § 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
    § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
    § 17 Grundsätze des Energieausweises
    § 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs
    § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
    § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
    § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
    § 22 Gemischt genutzte Gebäude
    § 23 Regeln der Technik
    § 24 Ausnahmen
    § 25 Befreiungen
    § 26 Verantwortliche
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    § 26a Private Nachweise
    § 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
    § 27 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
    § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller
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    § 30 Übergangsvorschriften zur Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden


    § 30 (aufgehoben)
    § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude
    Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude
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    Anlage 3 (zu den §§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude


    Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude
    Anlage 4 (zu § 6) Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
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    Anlage 5 (zu § 14 Abs. 5) Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen


    Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen
    Anlage
5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
    Anlage 6 (zu § 16) Muster Energieausweis Wohngebäude
    Anlage 7 (zu § 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
    Anlage 8 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
    Anlage 9 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
    Anlage 10 (zu § 20) Muster Modernisierungsempfehlungen
    Anlage 11 (zu § 21 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und

2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung in Gebäuden nach Nummer 1.



1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und

2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nummer 1.

Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.

(2) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht für

1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,

2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,

3. unterirdische Bauten,

4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,

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5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,

6.
provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,



5. Traglufthallen und Zelte,

6.
Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,

7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,

8. Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, und

9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.

Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung

1. sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,

2. sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht unter Nummer 1 fallen,

3. sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,

3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten,

4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden,

5. sind gekühlte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund gekühlt werden,

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6. sind erneuerbare Energien die zu Zwecken der Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung oder Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang dazu gewonnene solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie und Energie aus Biomasse,



6. sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse,

7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient,

8. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner,

9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,

10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,

11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist,

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11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern,

12. ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächenverordnung oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelte Fläche,

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13. ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach anerkannten Regeln der Technik,

14. ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1 Nr. 1.4.4 berechnete Fläche,

15. ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche nach anerkannten Regeln der Technik.



13. ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird,

14. ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1 Nummer 1.3.3 berechnete Fläche,

15. ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Anforderungen an Wohngebäude


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte in Anlage 1 Tabelle 1 nicht überschreiten. Im Falle der Kühlung der Raumluft erhöht sich der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Satz 1 um den nach Anlage 1 Nr. 1.3 berechneten Wert.

(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust nach Absatz 1 sind bei zu errichtenden Wohngebäuden

1. mit einem Fensterflächenanteil bis zu 30 vom Hundert nach dem in
Anlage 1 Nr. 2 festgelegten Verfahren oder nach dem vereinfachten Verfahren nach Anlage 1 Nr. 3,

2. im Übrigen
nach dem in Anlage 1 Nr. 2 festgelegten Verfahren

zu
berechnen.

(3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht für Wohngebäude, die überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, für die in der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1 :2006-12 *), keine Berechnungsregeln angegeben sind. Bei Gebäuden nach Satz 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 nicht überschreiten.

(4) Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nr. 2.9 sind einzuhalten.

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*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.




(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.

(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 nicht überschritten werden.

(3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf
nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.

(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden.

§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude


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(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Ausführung nicht überschreitet.

(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient die in Anlage 2 Tabelle 2 angegebenen Höchstwerte nicht überschreitet.

(3) Die Jahres-Primärenergiebedarfe und die spezifischen, auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes sind nach den Verfahren nach Anlage 2 Nr. 2 und 3 zu berechnen.

(4) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht für Nichtwohngebäude, die überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, für die in der DIN V 18599-5 : 2007-02 keine Berechnungsregeln angegeben sind. Bei Gebäuden nach Satz 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes nach Anlage 2 Tabelle 2 nicht überschreiten.

(5) Die
Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nr. 4 sind einzuhalten.



(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.

(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.

(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.

(4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 5 Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme




§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien


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Bei zu errichtenden Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme, insbesondere dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, Kraft-Wärme-Kopplung, Fern- und Blockheizung, Fern- und Blockkühlung oder Wärmepumpen, vor Baubeginn zu prüfen. Dazu kann allgemeiner, fachlich begründeter Wissensstand zugrunde gelegt werden.



Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf der Strom in den Berechnungen nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 von dem Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn er

1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt
und

2. vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt
und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist

wird. Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel


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(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, sind die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 2 einzuhalten.



(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten sind.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.



§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken


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(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.



(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts oder Transmissionswärmetransferkoeffizienten und des Jahres-Primärenergiebedarfs ist bei Wohngebäuden nach Anlage 1 Nr. 2.5 und bei Nichtwohngebäuden nach Anlage 2 Nr. 2.5 zu berücksichtigen.



(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 zugrunde gelegt sind.

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§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude




§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen


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Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile und die Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt.



Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt. Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9 Änderung von Gebäuden




§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden


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(1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass

1. geänderte Wohngebäude insgesamt die jeweiligen Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach § 3 Abs. 1,

2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Abs. 1 und den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Höchstwert des Transmissionswärmetransferkoeffizienten nach § 4 Abs. 2

um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten, wenn nicht nach Absatz 3 verfahren werden soll. In den in § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 genannten Fällen sind nur die Anforderungen nach Absatz 3 einzuhalten.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind die in § 3 Abs. 2 sowie in § 4 Abs. 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Soweit



(1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn

1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,

2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2

um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten.

(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3 Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des § 5 entsprechend anzuwenden. Soweit

1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden;

2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Abs. 2 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten.

(3) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden.

(4) Die Absätze 1 und 3 sind nicht
anzuwenden auf Änderungen, die

1. bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern weniger als 20 vom Hundert
der Bauteilflächen gleicher Orientierung im Sinne der Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder

2. bei anderen Außenbauteilen weniger
als 20 vom Hundert der jeweiligen Bauteilfläche

betreffen.

(5)
Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.

(6)
Ist in Fällen des Absatzes 5 die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. Abweichend von Satz 1 hat der neue Gebäudeteil beim Ausbau von Dachraum und anderen bisher nicht beheizten oder gekühlten Räumen bei Wohngebäuden nur den in § 3 Abs. 3 Satz 2, bei Nichtwohngebäuden nur den in § 4 Abs. 4 Satz 2 genannten Höchstwert einzuhalten.



hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Absatz 3 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.

(4)
Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.

(5)
Ist in Fällen des Absatzes 4 die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden


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(1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel,

1.
die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden,

2. die
vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt und

3. die

a) nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt
worden sind, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder

b) deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind,

bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb nehmen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.

(2) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat,

1. ist die Pflicht zur Außerbetriebnahme
von Heizkesseln nach Absatz 1 erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer zu erfüllen;

2.
müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer gedämmt werden;

3.
müssen ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m² * K) nicht überschreitet.

In den Fällen des Satzes 1 beträgt
die Frist zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang; sie läuft in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2008 ab.



(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.

(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.

(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden,
müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.

(4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden.

(5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4
erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²•K) nicht überschreitet.

(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit
die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10a (neu)




§ 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen


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(1) In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten dürfen Eigentümer elektrische Speicherheizsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht mehr betreiben, wenn die Raumwärme in den Gebäuden ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme erzeugt wird. Auf Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit elektrischen Speicherheizsystemen beheizt werden. Auf elektrische Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnungs-, Betriebs- oder sonstigen Nutzungseinheit sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(2) Vor dem 1. Januar 1990 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden. Nach dem 31. Dezember 1989 eingebaute oder aufgestellte elektrische Speicherheizsysteme dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Einbau oder der Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Wurden die elektrischen Speicherheizsysteme nach dem 31. Dezember 1989 in wesentlichen Bauteilen erneuert, dürfen sie nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden. Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist bei Anwendung der Sätze 1, 2 oder 3 insgesamt auf das zweitälteste Heizaggregat abzustellen.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1. andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen,

2. die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können oder

3. wenn

a) für das Gebäude der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1994 gestellt worden ist,

b) das Gebäude schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) eingehalten hat oder

c) das Gebäude durch spätere Änderungen mindestens auf das in Buchstabe b bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach § 17 Absatz 5 entsprechend angewendet werden. § 25 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen


(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen.

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(2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf



(2) 1 Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. 2 Sie bezieht sich insbesondere auf

1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und

2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.

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Dem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu geben. Die inspizierende Person hat die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung zu dokumentieren und eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.

(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.



3 Dem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu geben. 4 Die inspizierende Person hat dem Betreiber die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe ihres Namens sowie ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung zu bescheinigen.

(3) 1 Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. 2 Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.

(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen.

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(5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbesondere

1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,

2. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in



(5) 1 Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. 2 Fachkundig sind insbesondere

1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,

2. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in

a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder

b) einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung

mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen.

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Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.



3 Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.

(6) Der Betreiber hat die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln




§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen


(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 191 S. 29) geändert worden ist, versehen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden, soweit dabei die Parameter beachtet werden, die sich aus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben.

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(2) Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebedarf nicht nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 begrenzt ist, mit Heizkesseln nach Absatz 1 ausgestattet werden, müssen diese Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein. Ausgenommen sind bestehende Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von wenigstens 19 Grad Celsius und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf den jeweiligen Höchstwert für Wohngebäude nach Anlage 1 Tabelle 1 und bei Nichtwohngebäuden den Wert des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.



(2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4a eingehalten werden. In Fällen der Pflicht zur Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme nach § 10a sind die Anforderungen nach Anlage 4a auch auf sonstige Wärmeerzeugersysteme anzuwenden, deren Heizleistung größer als 20 Watt pro Quadratmeter Nutzfläche ist. Ausgenommen sind bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1. einzeln produzierte Heizkessel,

2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen,

3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,

4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,

5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.

(4) Heizkessel, deren Nennleistung kleiner als vier Kilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik


(1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4 000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, in Gebäude sowie bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen so ausgeführt werden, dass

1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Einzelventilatoren oder

2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren

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den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779 : 2005-05 nicht überschreitet. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten nicht für Anlagen, in denen der Einsatz von Luftfiltern nach DIN EN 1822-1 :1998-07 nutzungsbedingt erforderlich ist.

(2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen dazu bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei denen getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.



bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779: 2007-09 nicht überschreitet. Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053 erweitert werden.

(2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen dazu bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei denen getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Sind solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3, bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender Anwendung der jeweiligen Fristen des § 12 Absatz 3, nachrüsten.

(3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlagen je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche neun Kubikmeter pro Stunde überschreitet. Satz 1 gilt nicht, soweit in den versorgten Räumen auf Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforderlich sind oder Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind.

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(4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.

(5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder Zentralgeräte solcher Anlagen erneuert, müssen diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, die mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053: 2007-09 entspricht. Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10: 2007-02 und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen


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(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn



(1) 1 Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder

2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird

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und dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) Für Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.

(4) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler ist Absatz 2 nicht anzuwenden.



und dabei unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden. 3 Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) 1 Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. 2 Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) 1 Für Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. 2 Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.

(4) 1 Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. 2 Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 und 3 nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Grundsätze des Energieausweises


(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.

(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude

1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder

2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.

Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet werden.

(3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu behandeln sind.

(4) Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten; sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben. Zusätzliche Angaben können beigefügt werden.

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(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen; der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie können für erforderliche Daten des Gebäudes und der Anlagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im Bundesanzeiger bekannt machen.

(6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.



(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 3 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten bereitstellen. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm nach Satz 1 bereitgestellten Daten richtig sind. Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs


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(1) Werden Energieausweise für zu errichtende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.

(2) Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden; in Fällen des § 16 Abs. 2 ist auch Anlage 3 Nr. 9 anzuwenden. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.



(1) Werden Energieausweise für zu errichtende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.

(2) Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs


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(1) Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt, ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bei Wohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. Die Gebäudenutzfläche kann bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35-fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben. Der Energieverbrauch für Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen.

(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind



(1) 1 Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt, ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. 2 Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energieverbrauchskennwerte in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist. 3 Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Bei Wohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche anzugeben. 2 Die Gebäudenutzfläche kann bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35-fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. 3 Bei Nichtwohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben. 4 Der Energieverbrauch für Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen.

(3) 1 Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind

1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude,

2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder

3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2

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zu verwenden; dabei sind mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre. Für die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.



zu verwenden; dabei sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt. 2 Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. 3 Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum. 4 Für die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. 5 Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

(4) Als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude


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(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind berechtigt

1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in

a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder



(1) 1 Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind nur berechtigt

1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in

a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,

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2. Absolventen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur,



2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur,

3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,

4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,

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wenn sie mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende Wohngebäude einschließlich Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20.

(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 ist



5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,

wenn
sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. 2 Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende Wohngebäude einschließlich Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20. 3 Satz 2 gilt entsprechend für in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder 3 nicht erfüllen, deren Fortbildung jedoch den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b genügt.

(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist

1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,

2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die

a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11,

b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr. 1 und 2

entspricht, oder

3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

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(2a) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20 sind auch Personen berechtigt, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung.



 
(3) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.



§ 22 Gemischt genutzte Gebäude


(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.

(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.

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(3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen der Absätze 1 und 2 Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 1 entsprechend.



(3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen der Absätze 1 und 2 Anlage 1 Nr. 2.6 Satz 1 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Regeln der Technik


(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird.

(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.

(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Baustoffe, Bauteile und Anlagen,

1. die nach dem Bauproduktengesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des europäischen Gemeinschaftsrechts, deren Regelungen auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern bestimmte Klassen und Leistungsstufen aufweisen, oder

2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder in deren Auftrag Dritte können Bekanntmachungen nach dieser Verordnung neben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch kostenfrei in das Internet einstellen.

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(5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Befreiungen


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(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden.



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

(2) Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist.

(3)
Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden.

§ 26 Verantwortliche


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Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.



(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.

(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 26a (neu)




§ 26a Private Nachweise


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(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten

1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1,

2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder

3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach § 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15

durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).

(2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 26b (neu)




§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters


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(1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob

1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin betrieben werden und

2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind.

(2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob

1. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 14 Absatz 1 ausgestattet sind,

2. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14 Absatz 3 ausgestattet sind,

3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 14 Absatz 5 begrenzt ist.

(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister.

(5) Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit eine vergleichbare Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister bereits auf der Grundlage von Landesrecht für die jeweilige heizungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009 erfolgt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Ordnungswidrigkeiten


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

2.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt,

3.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,

4.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet oder

5.
entgegen § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht oder

2. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet,

2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet,

3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt,

4. entgegen §
12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

5.
entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt,

6.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,

7.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet oder

8.
entgegen § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

2. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt, dass die bereitgestellten Daten richtig sind,

3. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder

4. entgegen §
21 Abs. 1 Satz 1 einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften


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(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errichtung, die Änderung und die Erweiterung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1. Oktober 2007 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf nicht genehmigungsbedürftige Bauvorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen sind und mit deren Ausführung vor dem 1. Oktober 2007 begonnen werden durfte oder bereits rechtmäßig begonnen worden ist. Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Oktober 2007 mit der Bauausführung begonnen worden ist.

(3) Auf Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 ist die Energieeinsparverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 darf auf Verlangen des Bauherrn nach dieser Verordnung verfahren werden, wenn über den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.



(1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe gegenüber der zuständigen Behörde geltenden Fassung anzuwenden.

(3)
Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Auf
Verlangen des Bauherrn ist abweichend von Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller


(1) Energieausweise für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965 müssen in Fällen des § 16 Abs. 2 erst ab dem 1. Juli 2008, für später errichtete Wohngebäude erst ab dem 1. Januar 2009 zugänglich gemacht werden. Satz 1 ist nicht auf Energiebedarfsausweise anzuwenden, die für Wohngebäude nach § 13 Abs. 1 oder 2 der Energieeinsparverordnung in einer vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung ausgestellt worden sind.

(2) Energieausweise für Nichtwohngebäude müssen erst ab dem 1. Juli 2009

1. in Fällen des § 16 Abs. 2 zugänglich gemacht und

2. in Fällen des § 16 Abs. 3 ausgestellt und ausgehängt werden.

Satz 1 Nr. 1 ist nicht auf Energie- und Wärmebedarfsausweise anzuwenden, die für Nichtwohngebäude nach § 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Energieeinsparverordnung in einer vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung ausgestellt worden sind.

(3) Energie- und Wärmebedarfsausweise nach vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassungen der Energieeinsparverordnung sowie Wärmebedarfsausweise nach § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gelten als Energieausweise im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3; die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Ausstellung. Das Gleiche gilt für Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007

1. von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten nach einheitlichen Regeln oder

2. in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25. April 2007 beschlossenen Entwurf dieser Verordnung (Bundesrats-Drucksache 282/07) enthaltenen Bestimmungen

ausgestellt worden sind.

(4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz. S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.

(5) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.

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(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend zu § 21 auch Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer als der in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.



(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 30 Übergangsvorschriften zur Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden




§ 30 (aufgehoben)


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(1) Für Eigentümer von Gebäuden mit Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ist § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden.

(2) Für Eigentümer von Gebäuden mit heizungstechnischen Anlagen ist § 9 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden.

(3) Für Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen ist § 9 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden.

(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist § 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat und seit dem ersten Eigentümerwechsel mehr als zwei Jahre vergangen sind.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude


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(BGBl. I 2007, S. 1530ff)

1
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Abs. 1)

1.1 Höchstwerte

Tabelle 1 Höchstwerte
des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve


Ver-
hältnis
A/Ve
| Jahres-Primärenergiebedarf
Qp´´ in kWh/(m² • a)
bezogen auf die Gebäudenutzfläche
| Spezifischer, auf die wärme-
übertragende Umfassungsfläche
bezogener Transmissions-
wärmeverlust
T in W/(m² • K)
Wohngebäude


Wohngebäude
(außer solchen nach Spalte
3) | Wohngebäude mit überwiegender
Warmwasserbereitung
aus elektrischem Strom


1
| 2 | 3 | 4

≤ 0,2
| 66,00 + ΔQTW | 83,80 | 1,05

0,3
| 73,53 + ΔQTW | 91,33 | 0,80

0,4
| 81,06 + ΔQTW | 98,86 | 0,68

0,5
| 88,58 + ΔQTW | 106,39 | 0,60

0,6
| 96,11 + ΔQTW | 113,91 | 0,55

0,7
| 103,64 + ΔQTW | 121,44 | 0,51

0,8
| 111,17 + ΔQTW | 128,97 | 0,49

0,9
| 118,70 + ΔQTW | 136,50 | 0,47

1
| 126,23 + ΔQTW | 144,03 | 0,45

≥ 1,05
| 130,00 + ΔQTW | 147,79 | 0,44


mit

ΔQTW = ( 2600 kWh/a) / ( 100 m² + AN) in kWh/(m²•a)


AN
nach Nr. 1.4.4 in m²

A/Ve
nach Nr. 1.4.3 in m-1.

1.2 Zwischenwerte zu Tabelle 1

Zwischenwerte
zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln:

Spalte
2 Qp´´ = 50,94 kWh/(m²•a) + 75,29 kWh/(m•a) • A/Ve + ΔQTW in kWh/(m²•a)

Spalte 3 Qp´´ = 68,74 kWh/(m²•a) + 75,29 kWh/(m•a) • A/Ve in kWh/(m²•a)


Spalte 4
T = 0,3 W/(m²•K) + ( 0,15 W/(m³•K)) / A/Ve in W/(m²•K)

mit

ΔQTW = ( 2600 kWh/a) / ( 100
+ AN) in kWh/(m²•a)

AN nach Nr. 1.4.4 in m²

A/Ve nach Nr. 1.4.3 in m-1.

1.3 Zuschläge bei Kühlung

Wird bei einem zu errichtenden
Wohngebäude die Raumluft gekühlt, erhöhen sich die Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs in den Spalten 2 und 3 der Tabelle 1 wie folgt:

Qp,c ´´
= Qp´´ + 16,2 kWh/(m²•a) • AN,c / AN in kWh/(m²•a)

mit

Qp,c ´´ Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das gekühlte
Wohngebäude

Qp´´ Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das Wohngebäude nach Tabelle 1 Spalte 2 oder 3 in kWh/(m²•a)


AN,c gekühlter Anteil der Gebäudenutzfläche AN nach Nr. 1.4.4 in m².


1.4
Definition der Bezugsgrößen

1.4.1
Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach Anhang B der DIN EN ISO 13789: 1999-10, Fall 'Außenabmessung', zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN EN 832: 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt.

1.4.2
Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.4.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.

1.4.3 Das Verhältnis A/Ve in m-1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.4.1 bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2.

1.4.4
Die Gebäudenutzfläche AN in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:

AN = 0,32 Ve.

2 Berechnungsverfahren zur Ermittlung
der Werte des Wohngebäudes (zu § 3 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 2)



1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Absatz 1 und 2)

1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

Der Höchstwert
des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes ist der auf die Gebäudenutzfläche bezogene, nach einem der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Wohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht.

Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung ausgeführt wird, darf diese anstelle von Tabelle 1 Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in Tabelle 5.1-3 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, gegebenen Randbedingungen berücksichtigt werden. Der sich daraus ergebende Höchstwert
des Jahres-Primärenergiebedarfs ist in Fällen des Satzes 2 um 10,9 kWh/(m²•a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.

Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes



Zeile
| Bauteil/System | Referenzausührung/Wert
(Maßeinheit)


Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis
3) |

1.1
| Außenwand, Geschossdecke gegen
Außenluft
| Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,28 W/(m²•K)

1.2
| Außenwand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände und Decken
zu unbeheizten Räumen
(außer solche nach Zeile 1.1)
| Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,35 W/(m²•K)

1.3
| Dach, oberste Geschossdecke,
Wände zu Abseiten
| Wärmedurchgangskoeffizient | U = 0,20 W/(m²•K)

1.4
| Fenster, Fenstertüren | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,30 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
| g = 0,60

1.5
| Dachflächenfenster | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 1,40 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
| g = 0,60

1.6
| Lichtkuppeln | Wärmedurchgangskoeffizient | UW = 2,70 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
| g = 0,64

1.7
| Außentüren | Wärmedurchgangskoeffizient | U = 1,80 W/(m²•K)

2
| Bauteile nach den Zeilen 1.1 bis 1.7 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²•K)

3
| Luftdichtheit der Gebäudehülle | Bemessungswert n50 | Bei Berechnung nach
- DIN V 4108-6: 2003-06:

mit Dichtheitsprüfung
- DIN V 18599-2: 2007-02:
nach Kategorie I


4 | Sonnenschutzvorrichtung | keine Sonnenschutzvorrichtung


5 | Heizungsanlage | - Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert),
Heizöl EL, Aufstellung:
- für Gebäude bis zu 2 Wohneinheiten innerhalb
der thermischen Hülle
- für Gebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten
außerhalb der thermischen Hülle
- Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem
innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche,
innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Pumpe
auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant), Rohrnetz
hydraulisch abgeglichen, Wärmedämmung der Rohrlei-
tungen
nach Anlage 5
- Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen,
Anordnung an normaler Außenwand, Thermostat-
ventile mit Proportionalbereich 1 K


6 | Anlage zur Warmwasserbereitung | - zentrale Warmwasserbereitung
- gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage
nach Zeile 5
- Solaranlage (Kombisystem mit Flachkollektor)
entsprechend den Vorgaben
nach DIN V 4701-10:
2003-08 oder DIN V 18599-5: 2007-02
- Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung
wie Wärmeerzeuger, Auslegung nach DIN V 4701-10:
2003-08 oder DIN V 18599-5: 2007-02 als
- kleine Solaranlage bei AN < 500 m²
(bivalenter Solarspeicher)
- große Solaranlage bei AN ≥ 500 m²
- Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-
same Installationswand, Wärmedämmung der Rohr-
leitungen nach Anlage 5, mit Zirkulation, Pumpe auf
Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant)


7 | Kühlung | keine Kühlung

8 | Lüftung | zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem
DC-Ventilator


1.2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts

Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines
zu errichtenden Wohngebäudes darf die in Tabelle 2 angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten.

Tabelle
2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts


Zeile | Gebäudetyp | Höchstwert des spezifischen
Transmissionswärmeverlusts

1 | Freistehendes
Wohngebäude | mit AN ≤ 350 m² |
T = 0,40 W/(m²•K)

mit AN > 350 | H´T = 0,50 W/(m²•K)

2 | Einseitig angebautes
Wohngebäude | H´T = 0,45 W/(m²•K)

3 | Alle anderen
Wohngebäude | H´T = 0,65 W/(m²•K)

4 | Erweiterungen und Ausbauten von
Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5 | H´T = 0,65 W/(m²•K)



1.3
Definition der Bezugsgrößen

1.3.1
Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach Anhang B der DIN EN ISO 13789: 1999-10, Fall 'Außenabmessung', zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN V 18599-1: 2007-02 oder in DIN EN 832: 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt.

1.3.2
Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.

1.3.3
Die Gebäudenutzfläche AN in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:

AN = 0,32 m-1 • Ve

mit AN Gebäudenutzfläche in m²

Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³.

Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines Wohngebäudes, gemessen von
der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3m oder weniger als 2,5m, so ist die Gebäudenutzfläche AN abweichend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln:

AN = ( 1 / hG - 0,04 m-1 ) • Ve

mit AN Gebäudenutzfläche in m²

hG Geschossdeckenhöhe in m

Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³.

2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude
(zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5)

2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude ist nach DIN EN 832: 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6: 2003-06 *) und DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, zu ermitteln; § 23 Abs. 3 bleibt unberührt. Bei der Auswahl der Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden (Tabelle C.4-1, Spalte B der DIN V 4701-10, geändert durch A1: 2006-12). Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Oh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06 *) Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06 *) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 200306 dürfen angewendet werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, zu beachten.

2.1.2 Bei zu errichtenden Wohngebäuden, die zu 80 vom Hundert
oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden, darf der Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüftung bezogenen Strom bis zum 31. Januar 2010 abweichend von der DIN V 4701-10, geändert durch A1: 2006-12, mit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung vorgesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von diesem System bezogenen Strom angewendet werden. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die Angaben in den Energieausweisen. Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1 sind Heizsysteme mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung mit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerückgewinnung, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern.



2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp ist nach DIN V 18599: 2007-02 für Wohngebäude zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2007-02 zu verwenden. Dabei sind für flüssige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil 'Heizöl EL' und für gasförmige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil 'Erdgas H' zu verwenden. Für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird. Satz 4 ist entsprechend auf Gebäude anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und unmittelbar gemeinsam mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes versorgt werden. Für elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 2,6 zu verwenden. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzwohngebäudes und des Wohngebäudes sind die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs


Zeile | Kenngröße | Randbedingungen

1 | Verschattungsfaktor FS | FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.

2 | Solare Wärmegewinne
über opake Bauteile | - Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung: | ε = 0,8

- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen: | α = 0,5

für dunkle Dächer kann abweichend
angenommen werden. | α = 0,8


2.1.2 Alternativ zu Nr. 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude
nach DIN EN 832: 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6: 2003-06*) und DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, ermittelt werden; § 23 Absatz 3 bleibt unberührt. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, zu verwenden. Nummer 2.1.1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06*) Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewendet werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, zu beachten.

2.1.3 Werden in Wohngebäude bauliche
oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen.

2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu berücksichtigen. Als Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 470110: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, sind 12,5 kWh/(m²•a) anzusetzen.



Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt zu berücksichtigen:

a) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach Tabelle 3 der DIN V 18599-10: 2007-02 anzusetzen.

b) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.2 ist der
Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, mit 12,5 kWh/(m²•a) anzusetzen.

2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts

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Der spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 200306 *) Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06 *) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewendet werden.

2.4 Beheiztes Luftvolumen

Bei den Berechnungen nach Nr. 2.1
ist das beheizte Luftvolumen V in m³ nach DIN EN 832: 2003-06 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:

V = 0,76 Ve in m³ bei Wohngebäuden bis
zu drei Vollgeschossen

V
= 0,80 Ve in m³ in den übrigen Fällen



Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust T in W/(m²•K) ist wie folgt zu ermitteln:

T
= HT/A in W/(m²•K)

mit

vorherige Änderung nächste Änderung

Ve beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2 in m³.

2.5 Wärmebrücken


Wärmebrücken sind bei
der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu berücksichtigen:

a) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB
= 0,10 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

b)
bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

c) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN
V 4108-6: 2003-06 *) in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik.

Soweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten U berücksichtigt worden ist, darf die wärmeübertragende Umfassungsfläche A bei der Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses
nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche vermindert werden.

2.6
Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden



HT nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06*) Anhang D genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K. In DIN V 4108-6: 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewendet werden;

A wärmeübertragende Umfassungsfläche nach
Nr. 1.3.1 in m².

2.4 Beheiztes Luftvolumen


Bei
der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Nr. 2.1.1 ist das beheizte Luftvolumen V in m³ gemäß DIN V 18599-1: 2007-02, bei der Berechnung nach Nr. 2.1.2 gemäß DIN EN 832: 2003-06 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:

- V
= 0,76•Ve in m³ bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen

-
V = 0,80•Ve in m³ in den übrigen Fällen

mit Ve beheiztes Gebäudevolumen
nach Nr. 1.3.2 in m³.

2.5
Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden

Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert.

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2.7 Aneinandergereihte Bebauung



2.6 Aneinandergereihte Bebauung

Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände

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a) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und A/Ve nicht berücksichtigt,

b) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 4108-6: 2003-06 *) gewichtet und



a) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A nicht berücksichtigt,

b) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 18599-2: 2007-02 oder nach DIN V 4108-6: 2003-06*) gewichtet und

c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN 4108-2: 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.

vorherige Änderung nächste Änderung

Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinandergereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt.

Ist die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten.

2.8 Fensterflächenanteil

Der Fensterflächenanteil f des Gebäudes ist wie folgt zu ermitteln:

f = AW / ( AW + AAW) [-]

mit

AW Fläche der Fenster in m²

AAW Fläche der Außenwände in m².

Wird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche aller Fenster des beheizten Dachgeschosses in die Fläche AW und die Fläche der zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche gehörenden Dachschrägen in die Fläche AAW einzubeziehen.

2.9 Sommerlicher Wärmeschutz

Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs. 4 sind die in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert ist nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen.

2.10
Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen



Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt.

2.7
Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn

a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Abs. 2 genügt.



b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Absatz 2 genügt.

Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.

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2.11 Energiebedarf der Kühlung

Wird die Raumluft gekühlt, sind der nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, berechnete Jahres-Primärenergiebedarf und die Angabe für den Endenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis nach § 18 nach Maßgabe der zur Kühlung eingesetzten Technik je m² gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt zu erhöhen:

a) bei Einsatz von fest installierten Raumklimageräten (Split-, Multisplit- oder Kompaktgeräte) der Energieeffizienzklassen A, B oder C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte vom 22. März 2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 26) sowie bei Kühlung mittels Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler Wärmepumpe



2.8 Energiebedarf der Kühlung

Wird die Raumluft gekühlt, sind der nach DIN V 18599-1: 2007-02 oder der nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, berechnete Jahres-Primärenergiebedarf und die Angabe für den Endenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis nach § 18 nach Maßgabe der zur Kühlung eingesetzten Technik je m² gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt zu erhöhen:

a) bei Einsatz von fest installierten Raumklimageräten (Split-, Multisplit- oder Kompaktgeräte) der Energieeffizienzklassen A, B oder C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte vom 22. März 2002 (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26) sowie bei Kühlung mittels Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler Wärmepumpe

der Jahres-Primärenergiebedarf um 16,2 kWh/(m²•a) und der Endenergiebedarf um 6 kWh/(m²•a),

b) bei Einsatz von Kühlflächen im Raum in Verbindung mit Kaltwasserkreisen und elektrischer Kälteerzeugung, z. B. über reversible Wärmepumpe,

der Jahres-Primärenergiebedarf um 10,8 kWh/(m²•a) und der Endenergiebedarf um 4 kWh/(m²•a),

c) bei Deckung des Energiebedarfs für Kühlung aus erneuerbaren Wärmesenken (wie Erdsonden, Erdkollektoren, Zisternen)

der Jahres-Primärenergiebedarf um 2,7 kWh/(m²•a) und der Endenergiebedarf um 1 kWh/(m²•a),

vorherige Änderung nächste Änderung

d) bei Einsatz von Geräten, die nicht unter Buchstabe a bis c aufgeführt sind,



d) bei Einsatz von Geräten, die nicht unter den Buchstaben a bis c aufgeführt sind,

der Jahres-Primärenergiebedarf um 18,9 kWh/(m²•a) und der Endenergiebedarf um 7 kWh/(m²•a).

vorherige Änderung nächste Änderung

---
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
---

3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Wohngebäude
(zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2)

Der Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln:

Qp = ( Qh + QW) • ep in kWh/(m²•a).

Dabei bedeuten

Qh der Jahres-Heizwärmebedarf in kWh/(m²•a)

QW der Zuschlag für Warmwasser
nach Nr. 2.2 in kWh/(m²•a)

ep die Anlagenaufwandszahl nach Nr. 4.2.6 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12;
§ 23 Abs. 3 bleibt unberührt.

Der Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03 zu begrenzen.

Die Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend.

Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln:

Tabelle 2 Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs


Zei-
le | Zu
ermittelnde Größen | Gleichung
| Zu verwendende
Randbedingung

| 1 | 2 | 3

1 | Jahres-Heizwärme-
bedarf Qh | Qh = FGT • (HT + HV) - ηHP (QS + Qi)
[kWh/a] | FGT | ηHP

[kKh/a] | [-]

66 | 0,95

2 | Spezifischer Transmissions-
wärmeverlust HT | HT = ∑(Fxi • Ui • Ai) + A • ΔUWB
[W/K] 1) 2) | Temperatur-Korrekturfaktoren
Fxi nach Tabelle 3
Wärmebrückenzuschlag
ΔUWB = 0,05 W/(m² • K)

bezogen auf die wärme -
übertragende Umfassungs-
fläche | H´T = HT / A [W/(m² • K)] 2)
|

3 | Spezifischer Lüftungs-
wärmeverlust HV | HV = 0,190 • W • Ve / (K • m³) [W/K] 3)
| ohne Dichtheitsprüfung
nach Anlage
4 Nr. 2

HV = 0,163 • W • Ve / (K • m³) [W/K] 3)
| mit Dichtheitsprüfung
nach Anlage 4 Nr. 2

4 | Solare Gewinne Qs | Qs =∑( (ls)j,HP • ∑ 0,567 • gi • Ai) [kWh/a]
mit
ls,HP Solare Einstrahlung
in der Heiz-
periode je Orientierung
g Gesamtenergiedurchlassgrad [-] 4)
A Fläche der Fenster [m²]
j Zählindex für Orientierungen
i Zählindex für Gesamtenergie-
durchlassgrad | Solare Einstrahlung:


Orientierung j | ls,HP

Südost bis
Südwest | 270
kWh/(m² • a)

Nordwest bis
Nordost | 100
kWh/(m² • a)

übrige
Richtungen | 155
kWh/(m² • a)

Dachflächen-
fenster mit
Neigungen
< 30° 5) | 225
kWh/(m² • a)

Die Fläche der Fenster A mit
der Orientierung j (Süd, West,
Ost, Nord und horizontal)
ist
nach den lichten Fassaden-
öffnungsmaßen zu ermitteln.

5 | Interne Gewinne Qi | Qi = 22 kWh / (m² • a) • AN [kWh/a] | Gebäudenutzfläche
nach
Nr. 1.4.4


---
1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen
in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen.
2) A in [m²] als wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.4.1.
3) Ve in [m³] als beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2.
4) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu
bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.
5) Dachflächenfenster mit Neigungen ≥ 30°
sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.
---

Tabelle 3 Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi


Wärmestrom nach außen über Bauteil i | Temperatur-Korrekturfaktor Fxi [-]

Außenwand, Fenster | 1,0

Dach (als Systemgrenze) | 1,0

Oberste Geschossdecke (Dachraum nicht ausgebaut) | 0,8

Abseitenwand (Drempelwand) | 0,8

Wände und Decken zu unbeheizten Räumen | 0,5

Unterer Gebäudeabschluss:
- Kellerdecke/-wände zu unbeheiztem Keller
- Fußboden auf Erdreich
- Flächen
des beheizten Kellers gegen Erdreich | 0,6



3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)

3.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte
nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten.

3.2 Der Sonneneintragskennwert
ist nach dem in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 genannten Verfahren zu bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung) angewendet, so sind abweichend von DIN 4108-2: 2003-07 Randbedingungen zu beachten, die die aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes hinreichend gut wiedergeben.

---
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude


vorherige Änderung nächste Änderung

(BGBl. I 2007, S. 1536ff)

1
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Abs. 1 und 2)



1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2)

1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Gebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.

1.1.2 Die Bestimmung des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs ist unter Berücksichtigung aller beheizten und/oder gekühlten Teile eines Gebäudes, für die mindestens eine Art der Konditionierung nach DIN V 18599-1 : 2007-02 vorgesehen ist, wie folgt durchzuführen:

Qp = Qp,h + Qp,c +Qp,m + Qp,w + Qp,l + Qp,aux in kWh/a.

Dabei bedeuten:

Qp der Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/a

Qp,h der Jahres-Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage in kWh/a

Qp,c der Jahres-Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage in kWh/a

Qp,m der Jahres-Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung in kWh/a

Qp,w der Jahres-Primärenergiebedarf für Warmwasser in kWh/a

Qp,l der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung in kWh/a

Qp,aux der Jahres-Primärenergiebedarf für Hilfsenergien für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, die Befeuchtung, die Warmwasserbereitung, die Beleuchtung und
den Lufttransport in kWh/a.

Die einzelnen Primärenergiebedarfsanteile für die Bestimmung des Höchstwertes dürfen unter Zugrundelegung der Vereinfachung nach
Nr. 2.1 ermittelt werden.

1.2 Flächenangaben

Bezugsfläche
der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes.

1.3 Definition der Bezugsgrößen

1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Nichtwohngebäudes
in m² ist nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung mindestens aller beheizten und/oder gekühlten Zonen nach DIN V 18599-1 : 2007-02.

1.3.2 Das thermisch konditionierte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von
der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.

1.3.3 Das Verhältnis A/Ve in m-1 ist
die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 bezogen auf das konditionierte Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2.



1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.

1.1.2 Die Ausführungen zu den Zeilen Nr. 1.13 bis 7 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²•d) aufweisen.

Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes

vorherige Änderung nächste Änderung


Lfd.
Nr.
| Rechengröße/System | Referenzausführung bzw. Wert (Maßeinheit)

1
| spezifischer, auf die
wärmeübertragende
Umfassungsfläche
nach Nr. 1.3.1 bezo-
gener Transmissions-
wärmetransferkoeffi-
zient H´T 1) | Gebäude und Gebäu-
deteile mit
Raum-Soll-
temperaturen im Heiz-
fall ≥
19 °C und Fens-
terflächenanteilen
≤ 30 %
| T = 0,23W/(m² • K) + (0,12W/(m³ • K))/(A/Ve) (in W/(m² • K))

Gebäude und Gebäu-
deteile mit
Raum-Soll-
temperaturen im Heiz-
fall ≥ 19 °C und Fens-
terflächenanteilen
> 30 % | H´T = 0,27W/(m² • K) + (0,18W/(m³ • K))/(A/Ve) (in W/(m² • K))

Gebäude und Gebäu-
deteile mit Raum-Soll-
temperaturen im Heiz-
fall von
12 bis 19 °C | T = 0,53W/(m² • K) + (0,10W/(m³ • K))/(A/Ve) (in W/(m² • K))

2
| Gesamtenergie-
durchlassgrad gT
| transparente Bauteile
in Fassaden und
Dächern
| 0,65 2)

Lichtbänder
| 0,70

Lichtkuppeln
| 0,72

3
| Lichttransmissions-
grad
der Verglasung
τD65
| transparente Bauteile
in Fassaden und
Dächern
| 0,78 2)

Lichtbänder
| 0,62

Lichtkuppeln
| 0,73

4
| Einstufung der Gebäudedichtheit,
Bemessungswert
n50 | Kategorie I
(nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2 : 2007-02)

5
| Tageslichtversor-
gungsfaktor bei
Sonnen-
und/oder
Blendschutz
CTL,Vers,SA
nach
DIN V 18599-4 :
2007-02
| kein Sonnen- oder
Blendschutz vor-
handen | 0,7

Blendschutz vor-
handen |
0,15

6
| Sonnenschutzvorrichtung | für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnen-
schutzvorrichtung
des zu errichtenden Gebäudes
anzunehmen;
sie ergibt sich ggf. aus den Anforde-
rungen
zum sommerlichen Wärmeschutz nach
DIN 4108-2 : 2003-07


7
| Beleuchtungsart | direkte Beleuchtung mit verlustarmem Vorschaltgerät
und
stabförmiger Leuchtstofflampe

8
| Regelung der
Beleuchtung | Präsenzkontrolle | manuelle Kontrolle (ohne Präsenzmelder)

tageslichtabhängige
Kontrolle
| manuelle Kontrolle

9
| Heizung 3) | Wärmeerzeuger:
Niedertemperaturkessel, Gebläsebrenner, Erdgas,
Aufstellung
außerhalb der thermischen Hülle,
Wasserinhalt
> 0,15 l/kW
Wärmeverteilung
bei statischer Heizung und Umluft-
heizung
(dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im un-
beheizten
Bereich, innen liegende Steigstränge, innen
liegende
Anbindeleitungen, Systemtemperatur
55/45
°C, hydraulisch abgeglichen, Δp konstant,
Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittie-
rendem
Betrieb, keine Überströmventile, für den
Referenzfall
sind die Rohrleitungslänge und die
Umgebungstemperaturen
gemäß Standardwerten nach
DIN
V 18599-5 : 2007-02 zu ermitteln.
Wärmeverteilung
bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch
abgeglichen, Δp
konstant, Pumpe auf Bedarf ausge-
legt,
für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge
und
die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichten-
den
Gebäude anzunehmen.
Wärmeübergabe bei statischer
Heizung und
Raumhöhen
4 m:
freie Heizflächen an der Außenwand mit Glasfläche mit
Strahlungsschutz,
P-Regler (2K), keine Hilfsenergie.
Wärmeübergabe
bei statischer Heizung und
Raumhöhen > 4 m:
Warmwasser-Deckenstrahlplatten, P-Regler (2K), keine
Hilfsenergie.
Wärmeübergabe bei
Umluftheizung (dezentrale
Nachheizung
in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, geringe Regelgüte.

10
| Warmwasser 3) | zentral | Wärmeerzeuger:
gemeinsame Wärmeerzeugung
mit Heizung
Wärmespeicherung:
indirekt beheizter Speicher (stehend), Aufstellung
außerhalb
der thermischen Hülle
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf aus-
gelegt,
für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge
und
die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichten-
den
Gebäude anzunehmen.

dezentral
| elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle pro
Gerät, für den Referenzfall ist die Rohrleitungslänge
wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.


11
| Raumlufttechnik 3) | Abluftanlage:
spezifische
Leistungsaufnahme Ventilator
PSFP
= 1,25 kW/(m³/s)
Zu-
und Abluftanlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion:
spezifische
Leistungsaufnahme Zuluftventilator
PSFP
= 1,6 kW/(m³/s)
spezifische Leistungsaufnahme
Abluftventilator
PSFP
= 1,25 kW/(m³/s)
Wärmerückgewinnung
über Kreislaufverbund-
Kompaktwärmeübertrager: Rückwärmzahl
ηt = 0,45,
ungeregelte Pumpe
Zu-
und Abluftanlage mit geregelter
Luftkonditionierung:
spezifische
Leistungsaufnahme Zuluftventilator
PSFP
= 2,0 kW/(m³/s)
spezifische Leistungsaufnahme
Abluftventilator
PSFP
= 1,25 kW/(m³/s)
Wärmerückgewinnung
über Kreislaufverbund-
Kompaktwärmeübertrager: Rückwärmzahl
ηt = 0,45,
ungeregelte Pumpe
Zulufttemperatur:
18 °C
Druckverhältniszahl π = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
Luftbefeuchtung:
Dampfbefeuchter: Elektrodampfbefeuchter;
Wasserbefeuchter: Hochdruckbefeuchter
Nur-Luft-Klimaanlagen
als Variabel-Volumenstrom-
System:

Druckverhältniszahl π = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

12
| Kühlbedarf für Gebäudezonen 3) | Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die
Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist bei
den Nutzungen Nr. 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20, 31 bis 33
nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 gleich
null zu setzen. Räume mit einem erhöhten internen
Wärmeeintrag (z. B. Technikräume) sind als geson-
derte Zone auszuweisen.
Abweichend von Satz 1 kann bei der Änderung von
Nichtwohngebäuden und bei der Ausstellung von
Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude
nach § 18 Abs. 2 für die Ermittlung des
Vergleichswertes die Referenzausführung der Anlage
angenommen werden.

13 |
Raumkühlung 3) | Kältesystem:
Kaltwasser Fan-Coil 14/18 °C Kaltwassertemperatur;
Brüstungsgerät
Kaltwasserkreis
Raumkühlung:
10
% Überströmung 4); spezifische elektrische
Leistung P
Verteilung
der Pd,spez = 35 Wel / kWKälte,
hydraulisch abgeglichen, geregelte Pumpe, Pumpe
hydraulisch entkoppelt, saisonale
sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung


14
| Kälteerzeugung 3) | Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a,
luftgekühlt, Kaltwassertemperatur
6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT Kühlung:
30
% Überströmung 4); spezifische elektrische
Leistung
der Verteilung Pd,spez = 25 Wel / kWKälte,
hydraulisch abgeglichen, ungeregelte Pumpe, Pumpe
hydraulisch entkoppelt, saisonale
sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung, Verteilung
außerhalb der
konditionierten Zone


15
| Nutzungsrandbedingungen | Für das Referenzgebäude sind die Grenzwerte und
die Nutzungsrandbedingungen mit den Werten nach
den Tabellen 4-8
der DIN V 18599-10 : 2007-02 an-
zusetzen. Soweit vorhanden, sind flächenbezogene
Angaben zu wählen.



---
1) Bei gemischten Nutzungen
ist T auf die entsprechende Zone oder Fläche anzuwenden.
2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gT und der Lichttransmissionsgrad τD65 beziehen sich auf eine Zwei-Scheiben-Verglasung; beim Einsatz von Drei-Scheiben-Verglasungen darf das Wertepaar mit gT = 0,48 und τD65 = 0,72, bei Sonnenschutz-Verglasungen mit gT = 0,35 und τD65 = 0,62 angesetzt werden.
3) Beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt.
4) Das Verhältnis von minimalem Volumenstrom im Verteilkreis zum Volumenstrom der Kälteversorgungseinheit im Auslegungsfall (DIN V 18599-7: 2007-02) wird als Überströmung bezeichnet.
---


1.4
Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten

Der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten ist unter Beachtung
der Soll-Innentemperatur und des Fensterflächenanteils nach Tabelle 2 zu ermitteln.

Tabelle 2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten


Gebäude und Gebäudeteile
mit Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall 19 °C
und Fensterflächenanteilen ≤ 30 %
| T = 0,30W/(m² • K) + (0,15W/(m³ • K))/(A/Ve)
| (in W/( m² • K))

Gebäude und Gebäudeteile
mit Raum-
Solltemperaturen
im Heizfall 19 °C
und Fensterflächenanteilen > 30 % | T = 0,35W/(m² • K) + (0,24W/(m³ • K))/(A/Ve) | (in W/(m² • K))

Gebäude
und Gebäudeteile mit Raum-
Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis
< 19 °C
| T = 0,70W/(m² • K) + (0,13W/(m³ • K))/(A/Ve) | (in W/(m² • K))


2 Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Nichtwohngebäudes (zu § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)




Zeile
| Bauteil/System | Eigenschaft
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) | Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)


|
| Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
19 °C | Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
von
12 bis < 19 °C

1.1
| Außenwand,
Geschossdecke
gegen Außenluft | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U
= 0,28 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.2
| Vorhangfassade
(siehe auch Zeile 1.14)
| Wärmedurchgangs-
koeffizient
| U = 1,40 W/(m²•K) | U = 1,90 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurch-
lassgrad der Verglasung
| g = 0,48 | g = 0,60

Lichttransmissionsgrad
der Verglasung
| TD65 = 0,72 | TD65 = 0,78

1.3
| Wand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände
und Decken zu unbe-
heizten Räumen (außer
Bauteile nach Zeile 1.4) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 0,35 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.4 | Dach (soweit nicht
unter Zeile 1.5), oberste
Geschossdecke,
Wände zu Abseiten | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 0,20 W/(m²•K) | U = 0,35 W/(m²•K)

1.5 | Glasdächer | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,70 W/(m²•K) | UW = 2,70 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurch-
lassgrad
der Verglasung | g = 0,63 | g = 0,63

Lichttransmissionsgrad
der Verglasung
| TD65 = 0,76 | TD65 = 0,76

1.6
| Lichtbänder | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,4 W/(m²•K) | UW = 2,4 W/(m²•K)


Gesamtenergiedurch-
lassgrad der Verglasung
| g = 0,55 | g = 0,55

Lichttransmissionsgrad
der Verglasung | TD65 = 0,48 | TD65 = 0,48

1.7 | Lichtkuppeln | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 2,70 W/(m²•K) | UW = 2,70 W/(m²•K)

| | Gesamtenergiedurch-
lassgrad
der Verglasung | g = 0,64 | g = 0,64

Lichttransmissionsgrad
der Verglasung | TD65 = 0,59 | TD65 = 0,59

1.8 | Fenster, Fenstertüren
(siehe auch Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 1,30 W/(m²•K) | UW = 1,90 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurch-
lassgrad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60

Lichttransmissionsgrad
der Verglasung | TD65 = 0,78 | TD65 = 0,78

1.9 | Dachflächenfenster
(siehe auch Zeile 1.14) | Wärmedurchgangs-
koeffizient | UW = 1,40 W/(m²•K) | UW = 1,90 W/(m²•K)

Gesamtenergiedurch-
lassgrad der Verglasung | g = 0,60 | g = 0,60

Lichttransmissionsgrad
der Verglasung | TD65 = 0,78 | TD65 = 0,78

1.10 | Außentüren | Wärmedurchgangs-
koeffizient | U = 1,80 W/(m²•K) | U = 2,90 W/(m²•K)

1.11 | Bauteile in Zeilen 1.1
und 1.3 bis 1.10 | Wärmebrückenzuschlag | ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) | ΔUWB = 0,1 W/(m²•K)

1.12 | Gebäudedichtheit | Bemessungswert
n50 | Kategorie I
(nach Tabelle 4 der DIN
V 18599-2:
2007-02) | Kategorie I
(nach Tabelle 4 der DIN
V 18599-2: 2007-02)


1.13
| Tageslichtversorgung
bei Sonnen-
und/oder
Blendschutz | Tageslichtversorgungs-
faktor CTL,Vers,SA
nach
DIN V 18599-4: 2007-02 | - kein Sonnen- oder Blendschutz
vorhanden: 0,70
- Blendschutz vorhanden:
0,15

1.14
| Sonnenschutz-
vorrichtung
| Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des
zu
errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich ggf. aus den
Anforderungen
zum sommerlichen Wärmeschutz nach Nr. 4.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese
Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
- anstelle der Werte der Zeile 1.2


- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g
| g = 0,35

- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung TD65 | TD65 = 0,58

- anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:

- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g | g = 0,35

- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung TD65 | TD65 = 0,62

2.1 |
Beleuchtungsart | - in Zonen der Nutzungen 6 und 7*): wie beim ausgeführten Gebäude
- ansonsten: direkt/indirekt
jeweils
mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstoff-
lampe


2.2
| Regelung der
Beleuchtung | Präsenzkontrolle:

- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
und 31*)
| mit Präsenzmelder

- ansonsten | manuell

tageslichtabhängige Kontrolle: | manuell

Konstantlichtregelung (siehe Tabelle 3 Zeile 6)

|
| - in Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8 bis 10,
28, 29 und 31*): | vorhanden

- ansonsten | keine

3.1 |
Heizung
(Raumhöhen ≤ 4m)
- Wärmeerzeuger
| Brennwertkessel 'verbessert' nach DIN V 18599-5: 2007-02, Gebläse-
brenner, Heizöl EL, Aufstellung
außerhalb der thermischen Hülle, Wasser-
inhalt
> 0,15 l/kW

3.2 | Heizung
(Raumhöhen ≤ 4m)
- Wärmeverteilung | -
bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung
in
RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich,
innen
liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen,
Systemtemperatur 55/45
°C, hydraulisch abgeglichen, Δp konstant,
Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb,
keine
Überströmventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungs-
länge mit 70 vom Hundert der Standardwerte
und die Umgebungs-
temperaturen
gemäß den Standardwerten nach DIN V 18599-5:
2007-02
zu ermitteln.
-
bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abgeglichen,
Δp
konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall
sind
die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie
beim
zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

3.3 |
Heizung
(Raumhöhen
4m)
- Wärmeübergabe | - bei statischer Heizung:

freie Heizflächen an der Außenwand mit Glasfläche mit Strahlungs-
schutz,
P-Regler (1 K), keine Hilfsenergie
-
bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.

3.4
| Heizung
(Raumhöhen > 4m)
| Heizsystem:
Warmluftheizung mit normalem Induktionsverhältnis, Luftauslass seitlich,
P-Regler (1K) (nach DIN V 18599-5: 2007-02)

4.1
| Warmwasser
- zentrales System |
Wärmeerzeuger:
Solaranlage nach DIN V 18599-8: 2007-02 Nr. 6.4.1,
mit
- Flachkollektor: AC = 0,09 - ( 1,5 - ANGF )0,8
- Volumen des (untenliegenden) Solarteils des Speichers:
- Vs,sol = 2 - ( 1,5 - ANGF )0,9
- bei ANGF > 500 m² 'große Solaranlage'
(ANGF: Nettogrundfläche der mit zentralem System versorgten Zonen)
Restbedarf über den Wärmeerzeuger der
Heizung
Wärmespeicherung:
indirekt beheizter Speicher (stehend), Aufstellung außerhalb der
thermischen
Hülle
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den
Referenzfall
sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen
wie
beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

4.2
| Warmwasser
- dezentrales System |
elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6m Leitungslänge pro
Gerät


5.1
| Raumlufttechnik
- Abluftanlage
| spezifische Leistungsaufnahme Ventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s)

5.2 | Raumlufttechnik
- Zu-
und Abluft-
anlage
ohne
Nachheiz-
und
Kühlfunktion | spezifische
Leistungsaufnahme |

-
Zuluftventilator | PSFP = 1,5 kW/(m³/s)

-
Abluftventilator | PSFP = 1,0 kW/(m³/s)

| | Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können nur
für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs-
klassen H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung
über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen-
strom)

Rückwärmzahl |
ηt = 0,6

Druckverhältniszahl | fP = 0,4

Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

5.3 | Raumlufttechnik
- Zu-
und Abluft-
anlage
mit
geregelter Luft-
konditionierung | spezifische
Leistungsaufnahme

-
Zuluftventilator | PSFP = 1,5 kW/(m3/s)

-
Abluftventilator | PSFP = 1,0 kW/(m3/s)

Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-04 Abschnitt 6.5.2 können
nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück-
führungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden
- Wärmerückgewinnung
über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegen-
strom)

Rückwärmzahl |
ηt = 0,6

Zulufttemperatur |
18 °C

Druckverhältniszahl | fP = 0,4

Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

5.4 | Raumlufttechnik
- Luftbefeuchtung | für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu
errichtenden Gebäude anzunehmen

5.5 | Raumlufttechnik
- Nur-Luft-
Klimaanlagen |
als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:

Druckverhältniszahl | fP = 0,4

Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes

6
| Raumkühlung | - Kältesystem:
Kaltwasser Fan-Coil, Brüstungsgerät

Kaltwassertemperatur |
14/18 °C

- Kaltwasserkreis
Raumkühlung:

Überströmung | 10
%

spezifische
elektrische Leistung der Verteilung
hydraulisch abgeglichen,
geregelte
Pumpe, Pumpe hydraulisch ent-
koppelt,
saisonale
sowie Nacht- und Wochenend-
abschaltung | P
d,spez = 30 Wel/kWKälte


7
| Kälteerzeugung | Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar,
R134a, luftgekühlt
Kaltwassertemperatur:

- bei mehr als 5.000 m² mittels Raumkühlung
konditionierter Nettogrundfläche, für diesen
Konditionierungsanteil | 14/18 °C

- ansonsten |
6/12 °C

Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:

Überströmung | 30
%

spezifische
elektrische Leistung der Verteilung
hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte
Pumpe, Pumpe hydraulisch entkop-
pelt,
saisonale
sowie Nacht- und Wochenend-
abschaltung,
Verteilung
außerhalb der konditionierten Zone. | P
d,spez = 20 Wel/kWKälte


|
| Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und
die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage
darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16
bis 20 und 31*) nur zu 50 % angerechnet werden. |


*) Nutzungen
nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02

1.2 Flächenangaben


Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben
ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15.

1.3
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten

Die Wärmedurchgangskoeffizienten
der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf Außentüren nicht anzuwenden.

Tabelle 2 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden


Zeile | Bauteil | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten,
bezogen auf den Mittelwert der jeweiligen Bauteile

Zonen
mit Raum-Soll-
temperaturen
im Heizfall
19 °C | Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen
im Heizfall
von 12 bis <
19 °C

1 | Opake Außenbauteile, soweit
nicht in Bauteilen der Zeilen 3

und 4 enthalten | Ū = 0,35 W/(m²•K) | Ū = 0,50 W/(m²•K)

2 | Transparente Außenbauteile,
soweit nicht in Bauteilen der
Zeilen 3
und 4 enthalten | Ū = 1,90 W/(m²•K) | Ū = 2,80 W/(m²•K)

3 | Vorhangfassade | Ū = 1,90 W/(m²•K) | Ū = 3,00 W/(m²•K)


4 | Glasdächer, Lichtbänder,
Lichtkuppeln | Ū = 3,10 W/(m²•K) | Ū = 3,10 W/(m²•K)


2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)

2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermitteln. Bei der Auswahl der Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden (Tabelle A.1, Spalte B der DIN V 18599-1 : 2007-02). Anlage 1 Nr. 2.1.2 ist entsprechend anzuwenden.

2.1.2 Der für die Ausführung des Referenzgebäudes in Ansatz zu bringende spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient H´T ist für jede Zone des Gebäudes gemäß DIN V 18599-1 : 2007-02 einzeln mit den Randbedingungen der jeweiligen Zone zu berechnen.

2.1.3
Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8 der DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp einbezogen werden:

a) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage Qp,h ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 °C beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.

b) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage Qp,c ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

c) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung Qp,m ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

d) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser Qp,w ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Gebäuden, die nur Warmwasserzapfstellen (wie Teeküche, Handwaschbecken, Getränkeausgabe, Putzraum) haben.

e) Der Primärenergiebedarf für das Beleuchtungssystem Qp,l ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

f) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien Qp,aux ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

Werden in
dem Nichtwohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für die keine anerkannten Regeln der Technik vorliegen, so ist für diese Komponenten die Referenzausführung nach Tabelle 1 anzusetzen.

2.1.4
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp


Kenngröße
| Randbedingungen

Verschattungsfaktor
FS | FS = 0,9 für übliche Anwendungsfälle.
Soweit mit
baulichen Bedingungen Verschattung vorliegt, sollen
abweichende Werte verwendet
werden.

Verbauungsindex IV
| IV = 0,9 für übliche Anwendungsfälle.
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4 : 2007-02 ist zulässig.

Heizunterbrechung
| Absenkbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen
in Tabelle
4 der DIN V 18599-10 : 2007-02

Solare
Wärmegewinne über opake
Bauteile
| Bei der Bestimmung der solaren Wärmegewinne für das Referenz-
gebäude ist vereinfacht ein Wärmedurchgangskoeffizient
U = 0,5 W/(m² • K) anzusetzen,
Emissionsgrad der
Außenfläche für Wärmestrahlung ε = 0,8
Strahlungsabsorptionsgrad
an opaken Oberflächen α = 0,5; für
dunkle
Dächer kann abweichend α = 0,8 angenommen werden.


2.2 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten

Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient
ist wie folgt zu ermitteln:

T = ( HT,D + Fx • HT,iu + Fx • HT,s ) / A
in W/(m²•K).

Dabei bedeuten:


T spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmetransferkoeffizient in W/(m²•K)

HT,D Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen
der beheizten und/oder gekühlten Gebäudezone und außen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K

HT,iu Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen beheizten und/oder gekühlten
und unbeheizten Gebäudezonen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K

HT,s Wärmetransferkoeffizient
der beheizten und/oder gekühlten Gebäudezone über das Erdreich nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K

Fx Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2 : 2007-02, auch wenn
die Temperatur in einer unbeheizten Zone mit dem detaillierten Verfahren ermittelt worden ist. Alternativ kann mit Fx = ( ϑi,soll - ϑu,Januar ) / ( ϑi,soll + 1,3 ) ein fiktiver Fx-Wert berechnet werden; hierfür ist ϑu,Januar jedoch ohne die internen Einträge der Anlagentechnik zu ermitteln. Wird die angrenzende nicht temperierte Zone im U-Wert nach außen berücksichtigt oder der Wärmetransferkoeffizient über das Erdreich nach DIN EN ISO 13370 berechnet, so ist Fx = 1 zu setzen;

A wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m².

2.3
Zonierung

2.3.1
Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, technischen Ausstattung, der inneren Lasten oder Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1 : 2007-02 in Verbindung mit DIN V 18599-10 : 2007-02 und den Vorgaben in Nr. 1 in Zonen zu unterteilen. Dabei dürfen Zonen mit einem Flächenanteil von nicht mehr als 3 vom Hundert der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes nach Nr. 1.2 einer anderen Zone zugerechnet werden, die hinsichtlich der anzusetzenden Randbedingungen am wenigsten von der betreffenden Zone abweicht. Die Nutzungen Nr. 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung Nr. 1 zusammengefasst werden.

2.3.2
Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführt sind, kann die Nutzung Nr. 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599-10 : 2007-02 verwendet werden. Abweichend von Satz 1 kann eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10 : 2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden. Die gewählten Angaben sind zu begründen und dem Nachweis beizufügen.

2.3.3 Bei Gewerbebetrieben und Verkaufseinrichtungen mit höchstens 1.000 m² Nutzfläche darf das Gebäude als Ein-Zonen-Modell berechnet werden, wenn die Nettogrundfläche der Hauptnutzung
des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt und das Gebäude neben der Hauptnutzung nur mit Sanitär-, Büro-, Lager- oder Verkehrsflächen ausgestattet ist. Die Randbedingungen für die Hauptnutzung sind nach DIN V 18599-10 : 2007-02 zu bestimmen.

2.4 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung

Bei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach DIN V 18599-10 : 200702 anzusetzen.

2.5 Wärmebrücken

Der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken ist unter entsprechender Anwendung der Anlage 1 Nr. 2.5
zu berücksichtigen. Bei Anwendung der Anlage 1 Nr. 2.5 Buchstabe c ist bei den Berechnungen die DIN V 185992 : 2007-02 anstelle der DIN V 4108-6 anzuwenden.

2.6 Aneinandergereihte Bebauung

Bei der
Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen die Differenz der Soll-Raumtemperatur nicht mehr als 4 Grad Kelvin beträgt, gelten Gebäudetrennwände als wärmeundurchlässig.

Ist die Differenz der Soll-Raumtemperatur aneinandergrenzender Teile eines
Gebäudes größer als 4 Grad Kelvin, so ist für diese Gebäudeteile der Nachweis getrennt zu führen. Dabei ist der Wärmestrom durch das begrenzende Bauteil in die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs einzubeziehen.

Ist die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten.

2.7 Fensterflächenanteil

Der Fensterflächenanteil ist entsprechend
Anlage 1 Nr. 2.8 Satz 1 zu ermitteln.

3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)

3.1 Zweck und Anwendungsbereich

3.1.1 Im vereinfachten Verfahren können der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient abweichend von Nr. 23 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.

3.1.2
Das vereinfachte Verfahren gilt für Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte, für Schulen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen sowie für Hotels ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich. Es kann angewendet werden, wenn



2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1: 2007-02 zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2007-02 anzusetzen. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

2.1.2 Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8 der DIN V 18599-10: 2007-02 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:

a) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.

b) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.

c) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

d) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt.

e) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

f) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

2.1.3 Abweichend von DIN V 18599-10: 2007-02 Tabelle 4 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1.500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1.000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit
dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2007-02 zu berechnen.

2.1.4 Abweichend von DIN V 18599-2: 2007-02 darf für opake Bauteile, die an Außenluft grenzen, ein flächengewichteter Wärmedurchgangskoeffizient für das ganze Gebäude gebildet und bei der zonenweisen Berechnung nach DIN V 18599-02: 2007-02 verwendet werden.

2.1.5 Werden in
Nichtwohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen.

2.1.6
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs


Zeile
| Kenngröße | Randbedingungen

1 | Verschattungsfaktor
FS | FS = 0,9
soweit die
baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.

2
| Verbauungsindex lV | lV = 0,9
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4: 2007-02 ist zulässig.

3
| Heizunterbrechung | - Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m:
Absenkbetrieb
mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle
4 der DIN V 18599-10: 2007-02
- Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:
Abschaltbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02


4 | Solare
Wärmegewinne
über
opake Bauteile | - Emissionsgrad der Außenfläche
für Wärmestrahlung: |
ε = 0,8

- Strahlungsabsorptionsgrad
an opaken
Oberflächen: |
α = 0,5

für dunkle
Dächer kann abweichend
angenommen werden. |
α = 0,8

5 | Wartungsfaktor der
Beleuchtung | Der Wartungsfaktor WF
ist wie folgt anzusetzen:

-
in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22*) | mit 0,6

- ansonsten | mit 0,8


Dementsprechend ist
der Energiebedarf für einen Berechnungsbereich im
Tabellenverfahren
nach DIN V 18599-4: 2007-02 Nr. 5.4.1 Gleichung (10)
mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:


- für die Nutzungen 14, 15
und 22*) | mit 1,12

- ansonsten | mit 0,84.

6 | Berücksichtigung von
Konstantlichtregelung | Bei Einsatz einer Konstantlichtregelung ist
der
Energiebedarf für einen Berechnungsbereich
nach
DIN
V 18599-4: 2007-02 Nr. 5.1 Gleichung (2) mit
dem folgenden Faktor zu multiplizieren:


- für
die Nutzungen 14,15 und 22*) | mit 0,8

- ansonsten |
mit 0,9.


*) Nutzungen
nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02

2.2
Zonierung

2.2.1
Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1: 2007-02 in Verbindung mit DIN V 18599-10: 2007-02 und den Vorgaben in Nr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.

2.2.2
Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2007-02 aufgeführt sind, kann

a)
die Nutzung 17 der Tabelle 4 in DIN V 18599-10: 2007-02 verwendet werden oder

b)
eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.

In Fällen des Buchstabens b sind die
gewählten Angaben zu begründen und dem Nachweis beizufügen.

2.3 Berechnung
des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten

Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten dürfen die Flächen unberücksichtigt bleiben, die mehr als 5m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Bestimmung der Wärmedurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauausführungen gelten die Fußnoten zu Anlage 3 Tabelle 1 entsprechend.

3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)

3.1 Zweck und Anwendungsvoraussetzungen

3.1.1 Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine abweichenden Bestimmungen trifft.

3.1.2 Im vereinfachten Verfahren darf
der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.

3.1.3
Das vereinfachte Verfahren gilt für

a)
Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte,

b) Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

c) Gewerbebetriebe mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

d)
Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen,

e) Beherbergungsstätten
ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und

f) Bibliotheken.

In Fällen des Satzes 1
kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn

a) die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) das Gebäude nur mit je einer Anlage zur Beheizung und Warmwasserbereitung ausgestattet ist,

c) das Gebäude nicht gekühlt wird und

d) mit der im Gebäude eingebauten Beleuchtung die spezifische elektrische Bewertungsleistung der Referenz-Beleuchtungstechnik nach Tabelle 1 Zeile 7 um nicht mehr als 10 vom Hundert überschritten wird. Die spezifische elektrische Bewertungsleistung ist nach DIN V 18599-4 : 2007-02 zu bestimmen.

3.1.3 Das vereinfachte Verfahren kann abweichend
von Nr. 3.1.2 Buchstabe c auch angewendet werden, wenn



b) in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,

c) das Gebäude nicht gekühlt wird,

d) höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart 'indirekt' nach DIN V 18599-4: 2007-02 beleuchtet werden und

e) außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeilen 5.1 und 5.2 überschreiten.

Abweichend
von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn

a) nur ein Serverraum gekühlt wird und die Nennleistung des Gerätes für den Kältebedarf 12 kW nicht übersteigt oder

b) in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m² nicht übersteigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2 Besondere Randbedingungen und Maßgaben für das vereinfachte Verfahren

3.2.1 Abweichend von Nr. 2.3.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.

Tabelle 4 Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp


Nr.
| Gebäudetyp | Hauptnutzung | Nutzung
(Nr. gern. DIN V
18599-10: 2007-02,
Tabelle 4) | Nutzenergiebedarf
Warmwasser 1)




3.2 Besondere Randbedingungen und Maßgaben

3.2.1 Abweichend von Nr. 2.2.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.

Tabelle 4 Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs


Zeile
| Gebäudetyp | Hauptnutzung | Nutzung
(Nr. gemäß DIN V
18599-10: 2007-02
Tabelle 4) | Nutzenergiebedarf
Warmwasser*)


1 | 2 | 3 | 4 | 5

1 | Bürogebäude | Einzelbüro (Nr. 1)
Gruppenbüro (Nr. 2)
Großraumbüro (Nr. 3)
Besprechung, Sitzung,
Seminar (Nr. 4) | Einzelbüro (Nr. 1) | 0

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 | Bürogebäude mit Ver-
kaufseinrichtung oder
Gewerbebetrieb
| wie 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 0

1.2 | Bürogebäude mit
Gaststätte | wie 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 1,5 kWh je Sitzplatz in
der Gaststätte
und Tag

2 | Schule, Kindergarten
und -tagesstätte,
ähnliche Einrichtungen | Klassenzimmer,
Aufenthaltsraum | Klassenzimmer/
Gruppenraum (Nr. 8) | ohne Duschen:
85 Wh/(m² • d)

mit Duschen:
250 Wh/(m² • d)


3
| Hotels ohne Schwimm-
halle, Sauna
oder Well-
nessbereich
| Hotelzimmer | Hotelzimmer (Nr. 11) | 250 Wh/(m² • d)


---
1)
Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.
---


3.2.2 Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für Nichtwohngebäude wie folgt zu erhöhen:

a) in Fällen der Nr. 3.1.3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrundfläche des Serverraums,

b) in Fällen der Nr. 3.1.3 Buchstabe b pauschal um 50 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte.

3.2.3 Alle weiteren Ansätze und Randbedingungen gemäß Nr. 2.1 und 2.2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung Qp,l kann vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die energetisch ungünstigsten Tageslichtverhältnisse aufweist. Kommt in dem Gebäude eine raumlufttechnische Anlage als Abluftanlage oder Zu- und Abluftanlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion zum Einsatz, die nicht in der Hauptnutzung berücksichtigt wird, muss diese Anlage die in Tabelle 1 aufgeführten Werte der Referenz-Anlagentechnik bezüglich der spezifischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren und des Temperaturverhältnisses einhalten.

3.2.4 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient sind bei Ermittlung nach Nr. 3.2 sowohl für die Ermittlung der Höchstwerte nach Nr. 1.1 und 1.4 als auch bei der Ermittlung der Werte für das Gebäude um 10 vom Hundert zu erhöhen.

3.3 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Nr. 2 anzuwenden.

4 Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (zu § 4 Abs. 5)

Als
höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Abs. 5 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist für jede Gebäudezone nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Werden Zonen nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft unter Einsatz von Energie kühlen, so können diese Zonen abweichend von Satz 1 so ausgeführt werden, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem Stand der Technik und den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.



1.1 | Bürogebäude mit
Verkaufseinrichtung
oder Gewerbebetrieb
| wie Zeile 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 0

1.2 | Bürogebäude mit
Gaststätte | wie Zeile 1 | Einzelbüro (Nr. 1) | 1,5 kWh je Sitzplatz in der
Gaststätte
und Tag

2 | Gebäude des Groß-
und Einzelhandels
bis 1.000 m² NGF | Groß-, Einzelhandel/
Kaufhaus | Einzelhandel/
Kaufhaus (Nr. 6) | 0

3 | Gewerbebetriebe
bis 1.000 m² NGF | Gewerbe | Werkstatt, Montage,
Fertigung (Nr. 22) | 1,5 kWh je Beschäftigten
und Tag

4 |
Schule, Kindergarten
und -tagesstätte,
ähnliche Einrich-
tungen
| Klassenzimmer,
Aufenthaltsraum | Klassenzimmer/
Gruppenraum (Nr. 8) | ohne Duschen: 85 Wh/(m²•d)
mit Duschen: 250 Wh/(m²•d)

5
| Turnhalle | Turnhalle | Turnhalle (Nr. 31) | 1,5 kWh je Person und Tag

6 | Beherbergungsstätte
ohne Schwimmhalle,
Sauna
oder Wellness-
bereich
| Hotelzimmer | Hotelzimmer (Nr. 11) | 250 Wh/(m²•d)

7 | Bibliothek | Lesesaal, Freihand-
bereich | Bibliothek, Lesesaal
(Nr. 28) | 30 Wh/(m²•d)



*)
Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.

3.2.2 Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt zu erhöhen:

a) in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrundfläche des Serverraums,

b) in Fällen der Nr. 3.1.3 Satz 3 Buchstabe b pauschal um 50 kWh/(m²•a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte.

3.2.3 Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.

3.2.4 Der ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf ist sowohl für den Höchstwert des Referenzgebäudes nach Nr. 1.1 als auch für den Höchstwert des Gebäudes um 10 vom Hundert zu erhöhen.

4 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 4 Absatz 4)

4.1 Als
höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten.

4.2
Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist für jede Gebäudezone nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Wird zur Berechnung nach Satz 1 ein ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung) angewendet, so sind abweichend von DIN 4108-2: 2003-07 Randbedingungen anzuwenden, die die aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes hinreichend gut wiedergeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu den §§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude




Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude


vorherige Änderung nächste Änderung

(BGBl. I 2007, S. 1544ff)



 
1 Außenwände

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände

a) ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,

d)
Dämmschichten eingebaut werden,

e)
bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m²•K) der Außenputz erneuert wird oder

f) neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,

sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.

2 Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, dass



c) Dämmschichten eingebaut werden oder

d)
bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m²•K) der Außenputz erneuert wird,

sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe c gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird. Beim Einbau von innenraumseitigen Dämmschichten gemäß Buchstabe c gelten die Anforderungen des Satzes 1 als erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,35 W/ (m²•K) nicht überschreitet. Werden bei Außenwänden in Sichtfachwerkbauweise, die der Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108-3: 2001-06 zuzuordnen sind und in besonders geschützten Lagen liegen, Maßnahmen gemäß Buchstabe a, c oder d durchgeführt, gelten die Anforderungen gemäß Satz 1 als erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,84 W/(m²•K) nicht überschreitet; im Übrigen gelten bei Wänden in Sichtfachwerkbauweise die Anforderungen nach Satz 1 nur in Fällen von Maßnahmen nach Buchstabe b. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 W/(m•K)) eingebaut wird.

2 Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer in der Weise erneuert werden, dass

a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,

b) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder

c) die Verglasung ersetzt wird,

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sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarotreflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1

1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder



sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c ausgeführt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,30 W/(m²•K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarotreflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1

1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder

2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder

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3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung



3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung

verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.

3 Außentüren

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Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/(m²•K) nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.



Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/(m²•K) nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

4 Decken, Dächer und Dachschrägen

4.1 Steildächer

Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte oder gekühlte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,

a) ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,

d) Dämmschichten eingebaut werden,

e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,

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sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.



sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für opake Bauteile.

4.2 Flachdächer

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer

a) ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,

d) Dämmschichten eingebaut werden,

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sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: 1996-11 Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 gewährleisten.

5 Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich

Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,

a) ersetzt, erstmalig eingebaut

oder
in der Weise erneuert werden, dass



sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: 1996-11 Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 gewährleisten. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 W/(m•K)) eingebaut wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten nur für opake Bauteile.

5 Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft

Soweit bei beheizten Räumen Decken oder Wände, die an unbeheizte Räume, an Erdreich oder nach unten an Außenluft grenzen,

a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass

b) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,

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c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,

d)
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,

e)
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder

f)
Dämmschichten eingebaut werden,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,04 W/(m•K) ausgeführt wird.



c) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,

d)
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder

e)
Dämmschichten eingebaut werden,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 W/(m•K)) eingebaut wird.

6 Vorhangfassaden

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Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass

a)
das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,

b)
die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,

sind die
Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2c einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3c einzuhalten.



Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2d einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3c einzuhalten.

7 Anforderungen

Tabelle 1 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen

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Zeile | Bauteil | Maßnahme nach | Wohngebäude und
Zonen
von Nichtwohn-
gebäuden mit Innen-
temperaturen ≥ 19 °C
| Zonen von Nicht-
wohngebäuden mit
Innentemperaturen von
12
bis < 19 °C

maximaler Wärmedurchgangskoeffizient
Umax
1) in W/(m² • K)




Zeile | Bauteil | Maßnahme
nach
| Wohngebäude
und Zonen
von
Nichtwohngebäuden
mit Innentemperaturen
≥ 19°C
| Zonen von
Nichtwohngebäuden
mit Innentemperaturen
von 12
bis < 19 °C

| | | Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax
1)

| 1 | 2 | 3 | 4

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1a | Außenwände | allgemein | 0,45 | 0,75

b |
Nr. 1b, d und e | 0,35 | 0,75

2a | Außen liegende Fenster,
Fenstertüren, Dach-
flächenfenster
| Nr. 2a und b | 1,7 2) | 2,8 2)

b
| Verglasungen | Nr. 2c | 1,5 3) | keine Anforderung

c
| Vorhangfassaden | allgemein | 1,9 4) | 3,0 4)

3a | Außen liegende Fenster,
Fenstertüren, Dach-
flächenfenster mit
Sonderverglasungen | Nr. 2a und b | 2,0 2) | 2,8 2)

b
| Sonderverglasungen | Nr. 2c | 1,6 3) | keine Anforderung

c
| Vorhangfassaden mit
Sonderverglasungen | Nr. 6 Satz 2 | 2,3 4) | 3,0 4)

4a | Decken, Dächer und
Dachschrägen | Nr. 4.1 | 0,3 | 0,4

b
| Flachdächer | Nr. 4.2 | 0,25 | 0,4

5a | Decken und Wände
gegen unbeheizte
Räume
oder Erdreich | Nr. 5b und e | 0,4 | keine Anforderung

b
| Nr. 5a, c, d und f | 0,5 | keine Anforderung


---
1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946: 1996-11 zu verwenden.
2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.
---

8 Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Abs. 2)

8.1 Besondere Maßgaben zum
Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2

Das Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 ist
bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

8.1.1
Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs abweichend von Anlage 1 Nr. 2.5 Satz 1 auf eine der folgenden Arten zu berücksichtigen:

a) im Regelfall durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,10 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

b) wenn
mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,15 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

c) bei vollständiger energetischer Modernisierung aller zugänglichen Wärmebrücken unter Berücksichtigung von DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

d) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik.

8.1.2
Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-061 Tabelle D.3 Zeile 8 wie folgt anzusetzen:

a)
bei offensichtlichen Undichtheiten (z. B. bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung, bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene): 1,0 h-1

b) in den übrigen Fällen ohne Dichtheitsnachweis: 0,7 h-1

c) bei Nachweis der Dichtheit nach Anlage 4 Nr. 2: 0,6 h-1.

8.1.3
Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Abschnitt 6.4.3 sind

a)
der Verschattungsfaktor mit FS = 0,9 und

b) der
Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6

anzusetzen.

8.1.4 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die klimatischen Randbedingungen des Referenzklimas nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Anhang D.5 zu verwenden.




1 | Außenwände | Nr. 1a bis d | 0,24 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K)

2a | Außen liegende Fenster,
Fenstertüren
| Nr. 2a und b | 1,30 W/(m²•K) 2) | 1,90 W/(m²•K) 2)

2b
| Dachflächenfenster | Nr. 2a und b | 1,40 W/(m²•K) 2) | 1,90 W/(m²•K) 2)

2c |
Verglasungen | Nr. 2c | 1,10 W/(m²•K) 3) | keine Anforderung

2d
| Vorhangfassaden | Nr. 6 Satz 1 | 1,50 W/(m²•K) 4) | 1,90 W/(m²•K) 4)

2e | Glasdächer | Nr. 2a und c | 2,00 W/(m²•K) 3) | 2,70 W/(m²•K) 3)

3a | Außen liegende Fenster,
Fenstertüren, Dach-
flächenfenster mit
Sonderverglasungen | Nr. 2a und b | 2,00 W/(m²•K) 2) | 2,80 W/(m²•K) ²)

3b
| Sonderverglasungen | Nr. 2c | 1,60 W/(m²•K) 3) | keine Anforderung

3c
| Vorhangfassaden mit
Sonderverglasungen | Nr. 6 Satz 2 | 2,30 W/(m²•K) 4) | 3,00 W/(m²•K) 4)

4a | Decken, Dächer und
Dachschrägen | Nr. 4.1 | 0,24 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K)

4b
| Flachdächer | Nr. 4.2 | 0,20 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K)

5a | Decken und Wände gegen
unbeheizte Räume
oder
Erdreich
| Nr. 5a, b, d und e | 0,30 W/(m²•K) | keine Anforderung

5b
| Fußbodenaufbauten | Nr. 5c | 0,50 W/(m²•K) | keine Anforderung

5c | Decken nach unten an
Außenluft | Nr. 5a bis e | 0,24 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K)


---
1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946: 1996-11 zu verwenden.
2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.
---

8 Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2)

Die
Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

8.1
Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,15 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche zu berücksichtigen.

8.2
Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06*) Tabelle D.3 Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten, wie bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene, mit 1,0 h-1 anzusetzen.

8.3
Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599: 2007-02 oder DIN V 4108-6: 2003-06*) Abschnitt 6.4.3 ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6 anzusetzen.

---
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
---

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8.2 Besondere Maßgaben zum vereinfachten Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 3

Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 3 auf bestehende Wohngebäude ist anstelle der Tabelle 2 in Anlage 1 Nr. 3 die folgende Tabelle 2 anzuwenden:

Tabelle 2 Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs bei bestehenden Wohngebäuden


Zei-
le | Zu ermittelnde
Größen | Gleichung | Zu verwendende Randbedingung

| 1 | 2 | 3

1 | Jahres-Heiz-
wärmebedarf Qh | Qh = FGT • (HT + HV) - ηHP (Qs + Qi)
[kWh/a] | (HT + HV)/AN | FGT | ηHP

[W/(m² • K)] | [kKh/a] | [-]

< 2 | 66 | 0,95

2 bis 4 | 75 | 0,9

> 4 | 82 | 0,85

2 | Spezifischer
Transmissions-
wärmeverlust HT | HT = ∑(Fxi • Ui • Ai) + A • ΔUWB
[W/K] 1) 2) | Wärmebrückenzuschlag ΔUWB
nach Nr. 8.1.1 in W/(m² • K)
Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi
nach Anlage 1 Tabelle 3

bezogen auf die
wärmeübertragen-
de Umfassungs-
fläche | H´T = HT / A [W/m² • K)] 2) |

3 | Spezifischer Lüf-
tungswärme-
verlust HV | HV = 0,270 W / (K • m³) • Ve [W/K] 3) | bei offensichtlichen Undichtheiten

HV = 0,190 W / (K • m³) • Ve [W/K] 3) | ohne Dichtheitsprüfung
nach Anlage 4 Nr. 2

HV = 0,163 W / (K • m³) • Ve [W/K] 3)
| mit Dichtheitsprüfung
nach Anlage 4 Nr. 2

4 | Solare Gewinne
Qs | Qs =∑( (ls)j,HP • ∑ 0,567 • gi • Ai ) [kWh/a]
mit
ls,HP Solare Einstrahlung in der Heiz-
periode je Orientierung
g Gesamtenergiedurchlassgrad [-] 4)
A Fläche der Fenster [m²]
j Zählindex für Orientierungen
i Zählindex für Gesamtenergie-
durchlassgrad
| Orien-
tierung j | (HT + HV)/AN | ls,HP

| [W/(m² • K)] | [kWh/
(m² • a)]

Südost bis
Südwest | < 2 | 270

2 bis 4 | 410

> 4 | 584

Nordwest
bis Nordost | < 2 | 100

2 bis 4 | 215

> 4 | 400

übrige
Richtungen | < 2 | 155

2 bis 4 | 300

> 4 | 480

Dachflä-
chenfenster
mit Neigun-
gen < 30° 5) | < 2 | 225

2 bis 4 | 455

> 4 | 745

5 | Interne Gewinne
Qi | (HT + HV)/AN
[W/(m² • K)] | [kWh/a ] | AN: Gebäudenutzfläche nach Anlage 1
Nr. 1.4.4 in m²

<2 | Qi = 22 kWh / (m² • a) • AN

2 bis | Qi = 29 kWh / (m² • a) • AN

>4 | Qi = 32 kWh / (m² • a) • AN


---
1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen.
2) A in [m²] als wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Anlage 1 Nr. 1.4.1.
3) Ve in [m³] als beheiztes Gebäudevolumen nach Anlage 1 Nr. 1.4.2.
4) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.
5) Dachflächenfenster mit Neigungen ≥ 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.
---

9 Ermittlung der Gebäudenutzfläche bei bestehenden Wohngebäuden (zu § 18 Abs. 2)

Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines bestehenden Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3m oder weniger als 2,5m, so ist bei der Ausstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs die Fläche AN abweichend von Anlage 1 Nr. 1.4.4 wie folgt zu ermitteln:

AN [m²] = ( 1 / hG[m] - 0,04 [m-1 ] ) • Ve [m³].



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 (zu § 6) Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel


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(BGBl. I 2007, S. 1549)



 
1 Anforderungen an außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

Außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.

Tabelle 1 Klassen der Fugendurchlässigkeit von außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern

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Zeile | Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes | Klasse der Fugendurchlässigkeit nach
DIN EN 12 207-1 : 2000-06 |
1 | bis zu 2 | 2 |
2 | mehr als 2 | 3 |

2 Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - bei Gebäuden

- ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und




Zeile | Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes | Klasse der Fugendurchlässigkeit nach
DIN EN 12 207-1: 2000-06

1 | bis zu 2 | 2

2 | mehr als 2 | 3


2 Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13 829: 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - bei Gebäuden

- ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und

- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1

nicht überschreiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 4a (neu)




Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen


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In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor fp für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2006-12, zu bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 5 (zu § 14 Abs. 5) Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen




Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen


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(BGBl. I 2007, S. 1550)

1 Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch Wärmedämmung nach Maßgabe der Tabelle 1 zu begrenzen.

Tabelle 1 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen


Zeile | Art der Leitungen/Armaturen | Mindestdicke der Dämm-
schicht,
bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit
von
0,035 W/(m - K) |
1 | Innendurchmesser bis 22 mm | 20 mm |
2 | Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm | 30 mm |
3 | Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm | gleich Innendurchmesser |
4 | Innendurchmesser über 100 mm | 100 mm |
5 | Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und
Deckendurchbrüchen,
im Kreuzungsbereich von Leitungen,
an
Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern | 1/2 der Anforderungen der
Zeilen
1 bis 4 |
6 | Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach
dem
31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen
verschiedener
Nutzer verlegt werden | 1/2 der Anforderungen der
Zeilen
1 bis 4 |
7 | Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau | 6 mm |

Soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt. Von den Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht sind auch Warmwasserleitungen bis zum Innendurchmesser 22 mm freigestellt, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.

2
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m•K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.

3
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.



1 In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.

Tabelle 1 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen


Zeile | Art der Leitungen/Armaturen | Mindestdicke der
Dämmschicht,
bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m•K)

1 | Innendurchmesser bis 22 mm | 20 mm

2 | Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm | 30 mm

3 | Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm | gleich Innendurchmesser

4 | Innendurchmesser über 100 mm | 100 mm

5 | Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in
Wand-
und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich
von
Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei
zentralen
Leitungsnetzverteilern | 1/2 der Anforderungen
der Zeilen
1 bis 4

6 | Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4,
die
nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen
beheizten
Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden | 1/2 der Anforderungen
der Zeilen
1 bis 4

7 | Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau | 6 mm

8
| Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen | 6 mm



Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen.

2 In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit
sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einer Länge von 4m, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen).

3
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m•K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.

4
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 6 (zu § 16) Muster Energieausweis Wohngebäude


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(BGBl. I 2007, S. 1551ff)

Muster Energieausweis für Wohngebäude Seite 1


Muster Energieausweis für Wohngebäude Seite 2


Muster Energieausweis für Wohngebäude Seite 3


Muster Energieausweis für Wohngebäude Seite 4




(BGBl. I 2009 S. 977 - 980)

Energieausweis Wohngebäude Seite 1


Energieausweis Wohngebäude Seite 2


Energieausweis Wohngebäude Seite 3


Energieausweis Wohngebäude Seite 4


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 7 (zu § 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude


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(BGBl. I 2007, S. 1555ff)

Muster Energieausweis für Nichtwohngebäude Seite 1


Muster Energieausweis für Nichtwohngebäude Seite 2


Muster Energieausweis für Nichtwohngebäude Seite 3


Muster Energieausweis für Nichtwohngebäude Seite 4




(BGBl. I 2009 S. 981 - 984)

Energieausweis Wohngebäude Seite 1


Energieausweis Wohngebäude Seite 2


Energieausweis Wohngebäude Seite 3


Energieausweis Wohngebäude Seite 4


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 8 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs


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(BGBl. I 2007, S. 1559)

Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs




(BGBl. I 2009 S. 985)

Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 9 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs


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(BGBl. I 2007, S. 1560)


Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs




(BGBl. I 2009 S. 986)

Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 10 (zu § 20) Muster Modernisierungsempfehlungen


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(BGBl. I 2007, S. 1561)

Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis




(BGBl. I 2009 S. 987)

Modernisierungsempfehlungen


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 11 (zu § 21 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung


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(BGBl. I 2007, S. 1562f)



 
1 Zweck der Fortbildung

Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 verlangte Fortbildung soll die Aussteller von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 in die Lage versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.

2 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden

2.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

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Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und der Wärmebrücken, Bewertung der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, Kenntnisse der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte. Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte der haustechnischen Anlagen, Beurteilung der Auswirkungen des Nutzerverhaltens, von Leerstand und Witterungseinflüssen, technischen Anlagenkomponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung auf den Energieverbrauch.



Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Komponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch.

2.2 Beurteilung der Gebäudehülle

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Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung wie z. B. Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizienten, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf, nutzbare interne Wärmegewinne, nutzbare solare Wärmegewinne, Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 4108-6, vereinfachte Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes, Kenntnisse über Blower-Door-Messungen und Ermittlung der Luftdichtheitsrate.



Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie z. B. Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung der Luftdichtheitsrate.

2.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

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Detaillierte Beurteilung von Bestandteilen der Heizungsanlagen zur Wärmeerzeugung und Wärmespeicherung, Wärmeverteilungs- und Wärmeabgabesystem, Beurteilung der Besonderheiten des Zusammenwirkens von Eigenschaften des Gebäudes, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen bzw. regenerativen Wärme- oder Energieerzeugung.



Detaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anlagentechnik, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung.

2.4 Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen

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Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung des Brand- und Schallschutzes für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 4701-10. Grundkenntnisse zu Klimaanlagen.



Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.

2.5 Erbringung der Nachweise

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Kenntnisse der Anforderungen an Wohngebäude, Bauordnungsrecht (insb. Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.



Kenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht (insbesondere Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.

2.6 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

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Erfahrungswerte zur Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen, Schätzung der Investitionskosten und der Kosteneinsparung, Grundzüge der Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B. bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände) sowie aktueller Förderprogramme, Berücksichtigung von tangierten bauphysikalischen und statisch-konstruktiven Einflüssen wie z. B. Wärmebrücken, Tauwasserfreiheit, Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, notwendige Anschlussausführungen und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit (Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit), Auswirkungen der wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz, Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlichen (rentablen), im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes.



Kenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirtschaftliche (rentable), im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B. bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle Förderprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie z. B. Wärmebrücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit (Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit) und über Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung erfahrungsgemäß wirtschaftlicher (rentabler), im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften.

3 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Nichtwohngebäuden

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Zusätzlich zu den unter Nr. 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Fortbildung insbesondere die folgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln:



Zusätzlich zu den unter Nr. 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Fortbildung insbesondere die nachfolgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln.

3.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

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Energetische Modellierung eines Gebäudes (beheiztes, gekühltes Volumen, konditionierte/nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik), Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirkung von Gebäude und Anlagentechnik (Verrechnung von Bilanzanteilen), vereinfachte Verfahren (Ein-Zonen-Modell), Bestimmung von Wärmequellen und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und von Beleuchtungssystemen.



Energetische Modellierung eines Gebäudes (beheiztes/gekühltes Volumen, konditionierte/nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik), Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirken von Gebäude und Anlagentechnik (Verrechnung von Bilanzanteilen), Anwendung vereinfachter Verfahren (z. B. Ein-Zonen-Modell), Bestimmung von Wärmequellen und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen.

3.2 Beurteilung der Gebäudehülle

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Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen, insbesondere von Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärmeschutz und von Verbauungssituationen.



Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen, insbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärmeschutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen.

3.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

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Berechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierungsmethode für Fernwärmesysteme, Beurteilung der Verluste in den technischen Prozessschritten.



Berechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich der Verluste in den technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und der Nutzung erneuerbarer Energien.

3.4 Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung

vorherige Änderung nächste Änderung

Berechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung, Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung des Brand- und Schallschutzes für diese Anlagen, Berechnung von Energie für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7.



Berechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung, Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des Energiebedarfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien.

3.5 Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen

vorherige Änderung nächste Änderung

Berechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslichtnutzung (Fenster, Tageslichtsysteme, Beleuchtungsniveau, Wartungswert der Beleuchtungsstärke etc.), der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung (Art, Kontrollstrategie, Funktionsumfang, Schaltsystem etc.) und der Kunstlichtbeleuchtung (Lichtquelle, Vorschaltgerät, Leuchte etc.).



Berechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslichtnutzung (Fenster, Tageslichtsysteme, Beleuchtungsniveau, Wartungswert der Beleuchtungsstärke etc.), der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung (Art, Kontrollstrategie, Funktionsumfang, Schaltsystem etc.) und der Kunstlichtbeleuchtung (Lichtquelle, Vorschaltgeräte, Leuchten etc.).

3.6 Erbringung der Nachweise

vorherige Änderung

Kenntnisse der Anforderungen an Nichtwohngebäude, Bauordnungsrecht (insb. Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.



Kenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauordnungsrecht (insbesondere Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.

3.7 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlichen (rentablen), im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohngebäude.

4 Umfang der Fortbildung

Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.