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Änderung Anlage 3 EnEV vom 01.10.2009

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Anlage 3 EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Anlage 3 EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu den §§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude


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(BGBl. I 2007, S. 1544ff)



 
(Textabschnitt unverändert)

1 Außenwände

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Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände

a) ersetzt, erstmalig
eingebaut

oder
in der Weise erneuert werden, dass

b)
Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden,

c) auf der Innenseite Bekleidungen
oder Verschalungen aufgebracht werden,

d) Dämmschichten eingebaut werden,

e) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m²•K)
der Außenputz erneuert wird oder

f) neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,

sind
die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.

2 Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, dass



Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Dies ist auch auf Außenwände anzuwenden, die in der Weise erneuert werden, dass bei einer bestehenden Wand

a) auf der Außenseite
Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden oder

b)
der Außenputz erneuert wird.

Satz 2 ist nicht auf Außenwände anzuwenden,
die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und wird hierbei Satz 4 angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden.

2 Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer in der Weise erneuert werden, dass

a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,

b) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder

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c) die Verglasung ersetzt wird,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarotreflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1

1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder



c) die Verglasung oder verglaste Flügelrahmen ersetzt werden,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Werden Maßnahmen gemäß Buchstabe a an Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus durchgeführt, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2f einzuhalten. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c ausgeführt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,3 W/(m²•K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarotreflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1

1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder

2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder

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3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung



3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung

verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.

3 Außentüren

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Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/(m²•K) nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

4 Decken, Dächer und Dachschrägen

4.1 Steildächer

Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte oder gekühlte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,

a) ersetzt, erstmalig
eingebaut

oder
in der Weise erneuert werden, dass

b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder
Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,

d)
Dämmschichten eingebaut werden,

e) zusätzliche Bekleidungen
oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,

sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.

4.2 Flachdächer

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer

a) ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in
der Weise erneuert werden, dass

b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,

d) Dämmschichten
eingebaut werden,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten.
Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: 1996-11 Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 gewährleisten.

5 Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich

Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,

a) ersetzt, erstmalig
eingebaut

oder
in der Weise erneuert werden, dass

b)
außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,

c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,

d)
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,

e)
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder

f) Dämmschichten eingebaut werden,

sind
die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,04 W/(m•K) ausgeführt wird.



Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,8 W/(m²•K) nicht überschreitet. Satz 1 ist auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen nicht anzuwenden.

4 Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Dachflächen einschließlich Dachgauben, die gegen die Außenluft abgrenzen, sowie Decken und Wände, die gegen unbeheizte Dachräume abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a einzuhalten. Soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden, dass

a) eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und
Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

b) eine Abdichtung, die flächig (zum Beispiel mit geschlossenen Nähten und Stößen) das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion ersetzt wird (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen),

c) bei Wänden zum unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseitenwänden) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden oder

d) bei Decken
zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden,

sind für die betroffenen Bauteile bei Maßnahmen nach den Buchstaben a, c und d die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a sowie bei Maßnahmen nach Buchstabe b die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten. Satz 2 ist nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Wird bei Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe a der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe b Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: 2008-04 Anhang C zu ermitteln; der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Absatz 1 gewährleisten. Werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird; werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt und wird hierbei der erste Halbsatz angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Die Sätze 1 bis 6 sind nur auf opake Bauteile anzuwenden.

5 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume

Soweit bei beheizten Räumen Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, oder Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen der Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Dies ist auch anzuwenden, soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden, dass

a)
außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert werden,

b)
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert werden oder

c)
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht werden.

Satz 2 ist nicht auf Bauteile anzuwenden,
die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und wird hierbei Satz 4 angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden.

6 Vorhangfassaden

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Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass

a)
das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,

b)
die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,

sind die
Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2c einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3c einzuhalten.



Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN 13947: 2007-07 entspricht, in der Weise erneuert werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2d einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nummer 2 Satz 5 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3c einzuhalten.

7 Anforderungen

Tabelle 1 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen

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Zeile | Bauteil | Maßnahme nach | Wohngebäude und
Zonen von Nichtwohn-
gebäuden mit Innen-
temperaturen ≥
19 °C | Zonen von Nicht-
wohngebäuden mit
Innentemperaturen von
12 bis < 19 °C

maximaler Wärmedurchgangskoeffizient
Umax 1) in W/(m² • K)

| 1 | 2 | 3 | 4

1a
| Außenwände | allgemein | 0,45 | 0,75

b
| Nr. 1b, d und e | 0,35 | 0,75

2a
| Außen liegende Fenster,
Fenstertüren, Dach-
flächenfenster
| Nr. 2a und b | 1,7 2) | 2,8 2)

b
| Verglasungen | Nr. 2c | 1,5 3) | keine Anforderung

c
| Vorhangfassaden | allgemein | 1,9 4) | 3,0 4)

3a | Außen liegende Fenster,
Fenstertüren, Dach-
flächenfenster
mit
Sonderverglasungen | Nr. 2a und b | 2,0 2) | 2,8 2)

b
| Sonderverglasungen | Nr. 2c | 1,6 3) | keine Anforderung

c
| Vorhangfassaden mit
Sonderverglasungen | Nr. 6 Satz 2 | 2,3 4) | 3,0 4)

4a | Decken, Dächer und
Dachschrägen
| Nr. 4.1 | 0,3 | 0,4

b
| Flachdächer | Nr. 4.2 | 0,25 | 0,4

5a | Decken und Wände
gegen
unbeheizte
Räume oder
Erdreich | Nr. 5b und e | 0,4 | keine Anforderung

b
| Nr. 5a, c, d und f | 0,5 | keine Anforderung


---
1)
Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946: 1996-11 zu verwenden.
2)
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3)
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
4)
Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.
---


8 Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Abs. 2)

8.1 Besondere Maßgaben zum
Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2

Das Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 ist
bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

8.1.1
Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs abweichend von Anlage 1 Nr. 2.5 Satz 1 auf eine der folgenden Arten zu berücksichtigen:

a) im Regelfall durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,10 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

b) wenn
mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,15 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

c) bei vollständiger energetischer Modernisierung aller zugänglichen Wärmebrücken unter Berücksichtigung von DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,

d) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik.

8.1.2
Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-061 Tabelle D.3 Zeile 8 wie folgt anzusetzen:

a)
bei offensichtlichen Undichtheiten (z. B. bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung, bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene): 1,0 h-1

b) in den übrigen Fällen ohne Dichtheitsnachweis: 0,7 h-1

c) bei Nachweis der Dichtheit nach Anlage 4 Nr. 2: 0,6 h-1.

8.1.3
Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Abschnitt 6.4.3 sind

a)
der Verschattungsfaktor mit FS = 0,9 und

b) der
Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6

anzusetzen.


8.1.4 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die klimatischen Randbedingungen des Referenzklimas nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Anhang D.5 zu verwenden.

---
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
---

8.2 Besondere Maßgaben zum vereinfachten Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 3

Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 3 auf bestehende Wohngebäude ist anstelle der Tabelle 2 in Anlage 1 Nr. 3 die folgende Tabelle 2 anzuwenden:

Tabelle 2 Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs bei bestehenden Wohngebäuden


Zei-
le | Zu ermittelnde
Größen | Gleichung | Zu verwendende Randbedingung

| 1 | 2 | 3

1 | Jahres-Heiz-
wärmebedarf Qh | Qh = FGT • (HT + HV) - ηHP (Qs + Qi)
[kWh/a] | (HT + HV)/AN | FGT | ηHP

[W/(m² • K)] | [kKh/a] | [-]

< 2 | 66 | 0,95

2 bis 4 | 75 | 0,9

> 4 | 82 | 0,85

2 | Spezifischer
Transmissions-
wärmeverlust HT | HT = ∑(Fxi • Ui • Ai) + A • ΔUWB
[W/K] 1) 2) | Wärmebrückenzuschlag ΔUWB
nach Nr. 8.1.1 in W/(m² • K)
Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi
nach Anlage 1 Tabelle 3

bezogen auf die
wärmeübertragen-
de Umfassungs-
fläche | H´T = HT / A [W/m² • K)] 2) |

3 | Spezifischer Lüf-
tungswärme-
verlust HV | HV = 0,270 W / (K • m³) • Ve [W/K] 3) | bei offensichtlichen Undichtheiten

HV = 0,190 W / (K • m³) • Ve [W/K] 3) | ohne Dichtheitsprüfung
nach Anlage 4 Nr. 2

HV = 0,163 W / (K • m³) • Ve [W/K] 3)
| mit Dichtheitsprüfung
nach Anlage 4 Nr. 2

4 | Solare Gewinne
Qs | Qs =∑( (ls)j,HP • ∑ 0,567 • gi • Ai ) [kWh/a]
mit
ls,HP Solare Einstrahlung in der Heiz-
periode je Orientierung
g Gesamtenergiedurchlassgrad [-] 4)
A Fläche der Fenster [m²]
j Zählindex für Orientierungen
i Zählindex für Gesamtenergie-
durchlassgrad
| Orien-
tierung j | (HT + HV)/AN | ls,HP

| [W/(m² • K)] | [kWh/
(m² • a)]

Südost bis
Südwest | < 2 | 270

2 bis 4 | 410

> 4 | 584

Nordwest
bis Nordost | < 2 | 100

2 bis 4 | 215

> 4 | 400

übrige
Richtungen | < 2 | 155

2 bis 4 | 300

> 4 | 480

Dachflä-
chenfenster
mit Neigun-
gen < 30° 5) | < 2 | 225

2 bis 4 | 455

> 4 | 745

5 | Interne Gewinne
Qi | (HT + HV)/AN
[W/(m² • K)] | [kWh/a ] | AN: Gebäudenutzfläche nach Anlage 1
Nr. 1.4.4 in m²

<2 | Qi = 22 kWh / (m² • a) • AN

2 bis | Qi = 29 kWh / (m² • a) • AN

>4 | Qi = 32 kWh / (m² • a) • AN


---
1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen.
2) A in [m²] als wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Anlage 1 Nr. 1.4.1.
3) Ve in [m³] als beheiztes Gebäudevolumen nach Anlage 1 Nr. 1.4.2.
4) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.
5) Dachflächenfenster mit Neigungen ≥ 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.
---

9 Ermittlung der Gebäudenutzfläche bei bestehenden Wohngebäuden (zu § 18 Abs. 2)

Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines bestehenden Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3m oder weniger als 2,5m, so ist bei der Ausstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs die Fläche AN abweichend von Anlage 1 Nr. 1.4.4 wie folgt zu ermitteln:

AN [m²] = ( 1 / hG[m] - 0,04 [m-1 ] ) • Ve [m³].





Zeile | Bauteil | Maßnahme
nach
| Wohngebäude und Zonen
von Nichtwohngebäuden
mit Innentemperaturen
19 °C | Zonen von Nicht-
wohngebäuden mit
Innentemperaturen von
12 bis < 19 °C

| | | Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax 1


1
| Außenwände | Nummer 1 Satz 1 und 2 | 0,24 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K)

2a
| Fenster, Fenstertüren | Nummer 2
Buchstabe a
und b | 1,3 W/(m²•K) 2 | 1,9 W/(m²•K) 2

2b
| Dachflächenfenster | Nummer 2
Buchstabe a
und b | 1,4 W/(m²•K) 2 | 1,9 W/(m²•K) 2

2c
| Verglasungen | Nummer 2 Buchstabe c | 1,1 W/(m²•K) 3 | keine Anforderung

2d
| Vorhangfassaden | Nummer 6 Satz 1 | 1,5 W/(m²•K) 4 | 1,9 W/(m²•K) 4

2e
| Glasdächer | Nummer 2
Buchstabe a und c | 2,0 W/(m²•K) 3 | 2,7 W/(m²•K) 3


2f | Fenstertüren mit Klapp-,
Falt-, Schiebe- oder
Hebemechanismus | Nummer 2 Buchstabe a | 1,6 W/(m²•K) 2 | 1,9 W/(m²•K) 2

3a | Fenster, Fenstertüren,
Dachflächenfenster
mit
Sonderverglasungen | Nummer 2
Buchstabe a
und b | 2,0 W/(m²•K) 2 | 2,8 W/(m²•K) 2

3b
| Sonderverglasungen | Nummer 2 Buchstabe c | 1,6 W/(m²•K) 3 | keine Anforderung

3c
| Vorhangfassaden mit
Sonderverglasungen | Nummer 6 Satz 2 | 2,3 W/(m²•K) 4 | 3,0 W/(m²•K) 4

4a | Dachflächen ein-
schließlich Dachgau-
ben, Wände gegen
unbeheizten Dachraum
(einschließlich Absei-
tenwänden), oberste
Geschossdecken | Nummer 4 Satz 1
und 2
Buchstabe a, c und d
| 0,24 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K)

4b
| Dachflächen mit
Abdichtung
| Nummer 4 Satz 2
Buchstabe b
| 0,20 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K)

5a | Wände gegen Erdreich
oder
unbeheizte Räume
(mit Ausnahme von
Dachräumen) sowie
Decken nach unten
gegen
Erdreich oder
unbeheizte Räume
| Nummer 5 Satz 1 und 2
Buchstabe a und c
| 0,30 W/(m²•K) | keine Anforderung

5b
| Fußbodenaufbauten | Nummer 5 Satz 2
Buchstabe b
| 0,50 W/(m²•K) | keine Anforderung

5c | Decken nach unten an
Außenluft | Nummer 5 Satz 1 und 2
Buchstabe a und c | 0,24 W/(m²•K) | 0,35 W/(m²•K)


1
Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berech-
nung der Bauteile nach den Zeilen 5a und b ist DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang E und für die
Berechnung sonstiger opaker Bauteile ist
DIN
EN ISO 6946: 2008-04 zu verwenden.
2
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des
Fensters
ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen
Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus Europäischen
Technischen Bewertungen
sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Fest-
legungen
in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3
Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; Fußnote 2 ist entsprechend anzuwenden.
4
Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach DIN EN 13947: 2007-07 zu ermitteln.


8 Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2)

Die
Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

8.1
Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,15 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche zu berücksichtigen.

8.2
Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06*) Tabelle D.3 Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten, wie bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene, mit 1,0 h-1 anzusetzen.

8.3
Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599: 2011-12 oder DIN V 4108-6: 2003-06*) Abschnitt 6.4.3 ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6 anzusetzen.


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*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.