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Änderung § 5 EnEV vom 01.10.2009
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§ 5 EnEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 5 EnEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954 |
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(Text alte Fassung) § 5 Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme | (Text neue Fassung)§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien |
Bei zu errichtenden Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme, insbesondere dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, Kraft-Wärme-Kopplung, Fern- und Blockheizung, Fern- und Blockkühlung oder Wärmepumpen, vor Baubeginn zu prüfen. Dazu kann allgemeiner, fachlich begründeter Wissensstand zugrunde gelegt werden. | Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf der Strom in den Berechnungen nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 von dem Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn er 1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und 2. vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird. Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7831/al22068-0.htm