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Synopse aller Änderungen des BNichtrSchG am 01.04.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2024 durch Artikel 8 des CanG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BNichtrSchG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BNichtrSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | BNichtrSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Rauchverbot | |
(Text alte Fassung) (1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten | (Text neue Fassung) (1) Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten |
1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes, 2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, 3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen. (2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen. | |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
1. Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind a) Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes, b) bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. 2. Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind a) die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, b) zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt, c) Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden, d) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern. | |
3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes. | 3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes. |
4. Räume im Sinne dieses Gesetzes sind a) baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes, b) räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels. |
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