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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Abschnitt II:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick- lung berufsübergreifend abstimmen e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelager- ter Prozessschritte festlegen und sicherstellen g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen |
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Ver- wendungszweck auswählen und einsetzen b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch tren- nen c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen d) Armaturen auswählen und einbauen e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksich- tigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und schweißen k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausfüh- ren p) Anlagenteile montieren und demontieren |
16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigun- gen und Störungen feststellen und eingrenzen b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagen- teilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheits- technischer Vorschriften durchführen c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beach- tung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb setzen e) Anlagen oder Anlagenteile warten f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku- mentieren |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits- einrichtungen auf Funktion prüfen c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Mag- netpulverprüfung, an Schweißnähten durchführen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen e) Prüfprotokolle erstellen |
18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus- werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits- technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge- sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Be- reichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits- bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be- triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen- tieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie- ren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be- triebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta- tionen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk- ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op- timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten |
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un- ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp- fangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter- minverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digita- len Netzen recherchieren und aus digitalen Net- zen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg- barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi- tät berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten- trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys- temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali- sierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla- nen und zusammenarbeiten | |
Abschnitt II:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr | ||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb- lichen Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 4 bis 6 |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | |
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih- rem Verwendungszweck auswählen und einset- zen | |
Zeitrahmen 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen g) Konflikte im Team lösen | 4 bis 6 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen m) Aufgaben im Team planen und durchführen | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen | |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen | |
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih- rem Verwendungszweck auswählen und einset- zen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen | |
Zeitrahmen 3 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 1 bis 3 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termin- gerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen | |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen | |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren | |
Zeitrahmen 4 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | ||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren | 2 bis 4 |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen | |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun- dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer- tigen c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen | |
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha- nisch trennen c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umfor- men f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her- stellen h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen | |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen | |
Zeitrahmen 5 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten l) Aufgaben im Team planen und durchführen | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen | |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor- schriften anwenden oder deren Einsatz veranlas- sen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun- dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf- tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon- tageplätzen durchführen | |
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | d) Armaturen auswählen und einbauen e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an- reißen und herstellen h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile- spezifischer Montagebedingungen fügen p) Anlagenteile montieren und demontieren | |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen | |
Zeitrahmen 6 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | ||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz- fähigkeit von Prüfmitteln feststellen | |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | |
11 | Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten | |
16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be- schädigungen und Störungen feststellen und ein- grenzen b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück- sichtigung verfahrens- und sicherheitstechni- scher Vorschriften durchführen c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht- prüfen d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un- ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni- scher Vorschriften außer Betrieb nehmen e) Anlagen oder Anlagenteile warten g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah- men dokumentieren | |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmen- bedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen e) Prüfprotokolle erstellen | |
Zeitrahmen 7 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) verschiedene Lerntechniken anwenden k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 3 bis 4 |
13 | Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | |
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | d) Armaturen auswählen und einbauen e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an- reißen und herstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe- dingungen heften und schweißen l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile- spezifischer Montagebedingungen fügen | |
16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be- schädigungen und Störungen feststellen und ein- grenzen b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durch- führen d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un- ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni- scher Vorschriften außer Betrieb nehmen f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah- men dokumentieren | |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | e) Prüfprotokolle erstellen | |
Zeitrahmen 8 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz- fähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Ver- wendung auswählen und handhaben | 4 bis 6 |
13 | Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umset- zen | |
15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmen- bedingungen heften und schweißen k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her- stellen m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehan- deln n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand- lung ausführen | |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen e) Prüfprotokolle erstellen | |
Zeitrahmen 9 | |||
11 | Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | b) Steuerungstechnik anwenden | 1 bis 2 |
14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen | |
16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un- ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni- scher Vorschriften außer Betrieb nehmen | |
17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technische Rahmen- bedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen | |
Zeitrahmen 10 | |||
18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent- wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- gen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | 10 bis 12 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 746 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 07.06.2018 BGBl. I S. 746 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMetAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 9 IndMetAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr *) ...
§ 10 IndMetAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746
Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV
... Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Anlage 2 : Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur ... die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den ... angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... und Sicher- heitsvorschriften hinweisen Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur ...
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