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Anlage 3 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Abschnitt II:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsver- fahren herstellen und anpassen d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht mon- tieren e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn- zeichnen f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft si- cherstellen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen |
16 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwen- den c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf- bauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten |
18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus- werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten |
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits- technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge- sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits- bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse doku- mentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie- ren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen- tationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk- ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti- mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten |
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be- schreiben | |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen | während der gesamten Ausbildung |
4 | Umweltschutz (§ 11 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- besondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 11 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware er- stellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp- fangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter- minverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digita- len Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg- barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authenti- zität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten- trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In- ternetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys- temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen | |
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali- sierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla- nen und zusammenarbeiten | |
Abschnitt II:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
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Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr | ||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren | 6 bis 8 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen | |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions- gerecht montieren g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten | |
Zeitrahmen 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 1 bis 3 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen | |
13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern | |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit- schaft sicherstellen e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | |
Zeitrahmen 3 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten | |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | |
Zeitrahmen 4 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | ||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben | 3 bis 5 |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen | |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti- gungsverfahren herstellen und anpassen d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions- gerecht montieren | |
Zeitrahmen 5 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | |
11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | |
13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten | |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren | |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be- achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teme anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me- chanisch aufbauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau- gruppen oder Komponenten installieren und prü- fen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh- ren oder einleiten | |
Zeitrahmen 6 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | ||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden g) Konflikte im Team lösen | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen | |
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 2 bis 4 | ||
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen | |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor- schriften anwenden oder deren Einsatz veran- lassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | |
13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an- wenden d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern | |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | |
16 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in- stand setzen oder verbessern b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch- führen und deren Wirksamkeit sicherstellen d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen | |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teme anwenden | |
Zeitrahmen 7 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 1 bis 3 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten l) Aufgaben im Team planen und durchführen | |
11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | b) Steuerungstechnik anwenden | |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh- ren oder veranlassen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstech- nik anwenden | |
Zeitrahmen 8 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest- stellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen | 3 bis 5 |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | |
13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an- wenden c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti- gungsverfahren herstellen und anpassen d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren | |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teme anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me- chanisch aufbauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup- pen oder Komponenten installieren und prüfen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh- ren oder einleiten | |
Zeitrahmen 9 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | |
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3 | ||
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen | |
11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten | |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be- achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh- ren oder veranlassen e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar- beiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teme anwenden d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau- gruppen oder Komponenten installieren und prü- fen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh- ren oder einleiten | |
Zeitrahmen 10 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben | 1 bis 3 |
13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | |
14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen | |
15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durch- führen oder veranlassen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern | |
17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teme anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me- chanisch aufbauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau- gruppen oder Komponenten installieren und prü- fen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durch- führen oder einleiten | |
Zeitrahmen 11 | |||
18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent- wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- gen und dokumentieren | 10 bis 12 |
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 746 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
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aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 07.06.2018 BGBl. I S. 746 |
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Zitierungen von Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMetAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 13 IndMetAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 14 IndMetAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746
Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV
... für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin Anlage 3 : Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur ... die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den ... angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... und Prozessen erarbeiten 10 bis 12 Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur ...
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