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Anlage 3 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsver-
fahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht mon-
tieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-
zeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
15Sicherstellen der Betriebsfähigkeit
von technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der
Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten
ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder
Verbesserung durchführen oder veranlassen
c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft si-
cherstellen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch
Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen
und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren
Funktion prüfen
16Instandhalten von technischen
Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen
oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und
deren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
17Aufbauen, Erweitern und Prüfen
von elektrotechnischen
Komponenten der
Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an
elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwen-
den
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-
bauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder
Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei
Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
18Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
  c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und
betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse doku-
mentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen
unter Zuhilfenahme von Standardsoftware er-
stellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen
Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authenti-
zität berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In-
ternetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
  k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten
 


Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
6 bis 8
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-
gerecht montieren
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern

15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-
schaft sicherstellen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) technische Unterlagen analysieren
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
3 bis 5
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und
anwenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions-
gerecht montieren
Zeitrahmen 5
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
11Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) technische Unterlagen analysieren
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
eingrenzen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen

17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von
elektrotechnischen
Komponenten der
Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder einleiten
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
g) Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
  g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
2 bis 4
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen,
unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-
schriften anwenden oder deren Einsatz veran-
lassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und
lagern
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
16Instandhalten von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-
stand setzen oder verbessern
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-
führen und deren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektro-
technischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme anwenden
 
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation
anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
11Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
b) Steuerungstechnik anwenden
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektro-
technischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstech-
nik anwenden
Zeitrahmen 8
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-
stellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
3 bis 5
12Anschlagen, Sichern
und Transportieren
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) technische Unterlagen analysieren
b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
wenden
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektro-
technischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup-
pen oder Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder einleiten
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
 
  e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
11Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
eingrenzen
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektro-
technischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
beiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme anwenden
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh-
ren oder einleiten
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
1 bis 3
13Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14Herstellen, Montieren und
Demontieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) technische Unterlagen analysieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen
15Sicherstellen der
Betriebsfähigkeit von
technischen Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durch-
führen oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
17Aufbauen, Erweitern
und Prüfen von elektro-
technischen Komponenten
der Steuerungstechnik
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das
Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
teme anwenden
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen
überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durch-
führen oder einleiten
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse
und Qualitätssicherungs-
systeme im Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren
10 bis 12
  g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
 






 

Frühere Fassungen von Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 746

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMetAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 13 IndMetAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 14 IndMetAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746
Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV
... für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin Anlage 3 : Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur ... die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den ... angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... und Prozessen erarbeiten 10 bis 12 Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur ...