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Anlage 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Abschnitt II:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
14 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden |
15 | Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksich- tigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablo- nen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei- dung einleiten |
16 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswäh- len und einrichten b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren |
17 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden |
18 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden |
19 | Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 19) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleran- zen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si- chern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen |
20 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswäh- len b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtech- nische Weiterbearbeitung kontrollieren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden |
21 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 21) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus- werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits- technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge- sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits- bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be- triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen- tieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie- ren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be- triebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen- tationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk- ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten |
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be- schreiben | während der gesamten Ausbildung | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 15 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 15 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un- ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp- fangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter- minverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digita- len Netzen recherchieren und aus digitalen Net- zen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg- barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi- tät berücksichtigen | |
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten- trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In- ternetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys- temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali- sierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla- nen und zusammenarbeiten | |
Abschnitt II:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr | ||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 6 bis 8 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | |
17 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor- bereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden | |
Zeitrahmen 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen | |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | |
14 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her- stellen c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an- wenden | |
Zeitrahmen 3 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 1 bis 3 |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen | |
16 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten | |
Zeitrahmen 4 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | ||
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 2 bis 4 |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | |
13 | Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | |
15 | Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be- arbeitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi- nell und thermisch umformen und trennen d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus- wählen und anwenden e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten | |
17 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor- bereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden | |
Zeitrahmen 5 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden | |
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len l) Aufgaben im Team planen und durchführen | |||
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen | |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | |
14 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an- wenden | |
18 | Einsetzen von Vor- richtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen | |
Zeitrahmen 6 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | ||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben | |
11 | Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | |
14 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her- stellen | 3 bis 5 |
15 | Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be- arbeitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi- nell und thermisch umformen und trennen d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus- wählen und anwenden e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten | |
16 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah- ren auswählen und einrichten b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren | |
18 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden | |
20 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs- zweck auswählen b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen- den | |
Zeitrahmen 7 | |||
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 1 bis 3 |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | |
17 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor- bereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden | |
Zeitrahmen 8 | |||
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest- stellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen | |
13 | Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | |
18 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen | |
Zeitrahmen 9 | |||
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | |
11 | Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | |
15 | Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be- arbeitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi- nell und thermisch umformen und trennen | 1 bis 3 |
16 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah- ren auswählen und einrichten b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren | |
17 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor- bereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden | |
18 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden | |
20 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs- zweck auswählen b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie- ren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen- den | |
Zeitrahmen 10 | |||
13 | Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | |
17 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor- bereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden | |
18 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden | |
19 | Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 19) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Un- terlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset- zen c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh- ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Un- terlagen montieren e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin- sichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn- zeichnen f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge- fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü- fen | 2 bis 4 |
20 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie- ren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen- den | |
Zeitrahmen 11 | |||
21 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 21) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent- wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- gen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen | 10 bis 12 |
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 746 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
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---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 07.06.2018 BGBl. I S. 746 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMetAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 17 IndMetAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 18 IndMetAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746
Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV
... für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin Anlage 4 : Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur ... die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den ... angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... und Prozessen erarbeiten Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur ...
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