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Anlage 5 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge aus-
wählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-
tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-
sichtigen
e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-
tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieb-
lichen Fertigungsunterlagen herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anfor-
derungen durchführen
g) Stoffeigenschaften ändern
h) Bearbeitungsverfahren auswählen
15Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage
prüfen
b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen,
Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktions-
gerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen,
Lage sichern und kennzeichnen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand
von Bauteilen prüfen und dokumentieren
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,
Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-
chern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbe-
sondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
g) Normteile auswählen
16Erprobung und Übergabe
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durch-
führen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-
triebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter
Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-
haltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Si-
cherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich
gewährleisten
17Instandhaltung von
Bauteilen und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch
Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfge-
räten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und
dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften ab-
gleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-
schen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften
durchführen und dokumentieren
18Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger
handhaben
b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwen-
den
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren
und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be-
rücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck
auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten
prüfen
d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prü-
fen
20Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-
tieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op-
timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-
beiten an elektrischen Anlagen, Geräten und
Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildung
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten


Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
1 bis 3
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
5 bis 7
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
2 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden
15Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
 
Zeitrahmen 4
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
1 bis 2
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
17Instandhaltung von
Bauteilen und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
dere durch Sichtprüfen und mit optischen und
mechanischen Prüfgeräten
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen
Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
1 bis 2
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen

15Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den
Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
16Erprobung und Übergabe
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
durchführen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-
schen, optischen, elektrischen oder pneumati-
schen Messgeräten prüfen
 
Zeitrahmen 7
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
2 bis 3
11Steuerungstechnik
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
13Kundenorientierung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
15Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werk-
zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder
Instrumenten, funktionsgerecht nach Montage-
plänen zusammenbauen, passen, Lage sichern
und kennzeichnen
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-
gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-
menten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen
Zeitrahmen 8 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
 
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-
werte berücksichtigen
3 bis 5
18Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie
Datenträger handhaben
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
11Steuerungstechnik
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13Kundenorientierung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
g) Stoffeigenschaften ändern
15Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwen-
den, insbesondere Verschrauben, Einpressen,
Kleben oder Schweißen
17Instandhaltung von
Bauteilen und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
dere durch Sichtprüfen und mit optischen und
mechanischen Prüfgeräten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleiß-
teile austauschen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
Zeitrahmen 10
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
1 bis 3
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-
oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-
stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen
herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-
scher Anforderungen durchführen
18Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie-
rung anwenden
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen
19Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19)
d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen
Verfahren prüfen
Zeitrahmen 11
11Steuerungstechnik
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
1 bis 2
14Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
h) Bearbeitungsverfahren auswählen
18Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen
Zeitrahmen 12
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
1 bis 2
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
13Kundenorientierung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
15Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
g) Normteile auswählen
16Erprobung und Übergabe
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
durchführen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten
prüfen, Betriebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und
Prozess unter Beachtung qualitativer und wirt-
schaftlicher Gesichtspunkte optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-
und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-
chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-
portmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-
beitsbereich gewährleisten
17Instandhaltung von
Bauteilen und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen
Vorschriften durchführen und dokumentieren
Zeitrahmen 13
20Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungs-
systeme im Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 20)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
 
  d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
 
  Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
10 bis 12
  Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
 






 

Frühere Fassungen von Anlage 5 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 746

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 5 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMetAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 21 IndMetAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 22 IndMetAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746
Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV
... die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin Anlage 5 : Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur ... die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den ... angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... und Prozessen erarbeiten   Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur ...