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Anlage 6 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
14Planen des Fertigungsprozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollstän-
digkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetz-
barkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti-
gungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be-
arbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-
stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
15Programmieren von numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Daten-
träger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-
mungen durchführen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder
Fertigungssystemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-
prüfen
g) Testlauf durchführen
17Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-
stoffeigenschaften ausrichten und spannen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhe-
benden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen
fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der
stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes
und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren ferti-
gen
18Überwachen und Optimieren
von Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa-
chen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung
veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion
sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozesspara-
meter lenken
19Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-
tieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
  c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 23 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
  i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten
 


Abschnitt II:

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
4 bis 6
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-
fähigkeit überprüfen
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen und handhaben
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
14Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-
fähigkeit überprüfen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
1 bis 2
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu Baugruppen fügen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
Zeitrahmen 4
8Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
1 bis 2
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor-
bereiten
Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
4 bis 5
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13Kundenorientierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
14Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-
gen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen
17Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes und des Wärmebe-
handlungszustandes beurteilen
 
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
1 bis 2
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
18Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
Zeitrahmen 7 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3. und 4. Ausbildungsjahr
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
2 bis 3
11Steuerungstechnik
(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden
18Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-
sieren, Ursache ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
Zeitrahmen 8
9Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
3 bis 4
14Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen
15Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte
sowie Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-
mieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-
licher Bestimmungen durchführen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen
17Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes und des Wärmebe-
handlungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
g) Konflikte im Team lösen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
1 bis 3
13Kundenorientierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-
gen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen
15Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte
sowie Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-
mieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-
licher Bestimmungen durchführen
16Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen
17Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes und des Wärmebe-
handlungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 10
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
4 bis 6
12Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
17Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-
heitsvorschriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher
Faktoren fertigen
18Überwachen und
Optimieren
von Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-
sieren, Ursachen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-
zessparameter lenken
Zeitrahmen 11
19Geschäftsprozesse
und Qualitätssicherungs-
systeme im Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)
a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
gen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
10 bis 12
  i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
 






 

Frühere Fassungen von Anlage 6 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 746

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 6 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMetAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 25 IndMetAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 26 IndMetAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746
Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV
... für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin Anlage 6 : Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur ... vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den ... angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... und Prozessen erarbeiten   Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur ...