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Anlage 6 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Abschnitt II:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
14 | Planen des Fertigungsprozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollstän- digkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetz- barkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti- gungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be- arbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk- stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen |
15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Daten- träger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim- mungen durchführen |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über- prüfen g) Testlauf durchführen |
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk- stoffeigenschaften ausrichten und spannen b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhe- benden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor- schriften durchführen e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren ferti- gen |
18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa- chen ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozesspara- meter lenken |
19 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus- werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits- technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge- sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits- bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be- triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen- tieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen- tieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta- tionen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk- ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti- mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten |
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be- schreiben | während der gesamten Ausbildung | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 23 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 23 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un- ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp- fangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter- minverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digita- len Netzen recherchieren und aus digitalen Net- zen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg- barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi- tät berücksichtigen | |
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ- gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter- netseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys- temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali- sierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla- nen und zusammenarbeiten | |
Abschnitt II:
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr | ||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 4 bis 6 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions- fähigkeit überprüfen | |
Zeitrahmen 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | 3 bis 5 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | |
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen | |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren | |
14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen | |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions- fähigkeit überprüfen | |
Zeitrahmen 3 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 1 bis 2 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen | |
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen | |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen | |
Zeitrahmen 4 | |||
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 1 bis 2 |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen | |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor- bereiten | |
Zeitrahmen 5 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | ||
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 4 bis 5 |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | |
13 | Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten | |
14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle- gen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen | |
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span- nen b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech- nischen Unterlagen fertigen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebe- handlungszustandes beurteilen | |
Zeitrahmen 6 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 1 bis 2 |
10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen | |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen | |
18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen | |
Zeitrahmen 7 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | ||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 2 bis 3 |
11 | Steuerungstechnik (§ 23 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | |
18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy- sieren, Ursache ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen | |
Zeitrahmen 8 | |||
9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen | 3 bis 4 |
14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen | |
15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und opti- mieren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb- licher Bestimmungen durchführen | |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei- chern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe- reiten g) Testlauf durchführen | |
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebe- handlungszustandes beurteilen | |
Zeitrahmen 9 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 |
13 | Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | |
14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle- gen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen | |
15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und opti- mieren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb- licher Bestimmungen durchführen | |
16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei- chern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe- reiten g) Testlauf durchführen | |
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span- nen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebe- handlungszustandes beurteilen | |
Zeitrahmen 10 | |||
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 4 bis 6 |
12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | |
17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech- nischen Unterlagen fertigen d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher- heitsvorschriften durchführen e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen | |
18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy- sieren, Ursachen ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro- zessparameter lenken | |
Zeitrahmen 11 | |||
19 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent- wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- gen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren | 10 bis 12 |
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 746 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von Anlage 6 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 07.06.2018 BGBl. I S. 746 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 6 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMetAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 IndMetAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 25 IndMetAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 26 IndMetAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746
Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV
... für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin Anlage 6 : Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur ... vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den ... angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... und Prozessen erarbeiten Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur ...
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