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Anlage 7 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
Teil A: Zusatzqualifikation Systemintegration
Teil B: Zusatzqualifikation Prozessintegration
Teil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
Teil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen | a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen analysieren und auswerten und Systemschnitt- stellen identifizieren b) technische Prozesse und Umgebungsbedingun- gen analysieren und Soll-Zustand festlegen c) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbei- ten, bewerten und abstimmen und dabei sowohl Spezifikationen berücksichtigen als auch techni- sche Bestimmungen und die betrieblichen IT- Richtlinien einhalten d) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installa- tionen und Systemerprobungen festlegen | 8 |
2 | Installieren und Inbetriebnehmen von cyberphysischen Systemen | a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekompo- nenten installieren und Softwarekomponenten konfigurieren b) Systeme mittels Software zu einem cyberphysi- schen System vernetzen c) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in Betrieb nehmen d) Störungen analysieren und systematische Fehler- suche in Systemen durchführen und dokumen- tieren e) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test- läufe dokumentieren |
Teil B: Zusatzqualifikation Prozessintegration
Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Analysieren und Planen von digital vernetzten Produktionsprozessen | a) Produktionsprozesse analysieren b) Anpassung der Produktion sowie der Handha- bungs-, Transport- oder Identifikationssysteme planen c) Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor- und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die Zuständigkeiten im Team abstimmen d) Spezifikationen, technische Bestimmungen und betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen beachten | 8 |
2 | Anpassen und Ändern von digital vernetzten Produktionsanlagen | a) geplante Prozessabläufe simulieren b) Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die datentechnische Vernetzung im Team durch- führen c) Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und optimieren | |
3 | Erproben von Produktionsprozessen | a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logis- tische Abläufe und Fertigungsparameter erproben b) Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und protokollieren und prozessbegleitende Maßnah- men der Qualitätssicherung durchführen c) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so- wie Maßnahmen dokumentieren d) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana- gements pflegen und technische Dokumentatio- nen sichern e) Prozessvorschriften erstellen | |
Teil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
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1 | Modellieren von Bauteilen | a) Bauteile durch Programme zum computerge- stützten Konstruieren (CAD) erstellen b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze entwickeln c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein- halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen | 8 |
2 | Vorbereiten von additiver Fertigung | a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfah- ren anpassen c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen d) Maschine zur Herstellung einrichten | |
3 | Additives Fertigen von Produkten | a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro- bebauteile erstellen und bewerten b) Prozessparameter anpassen und optimieren c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto- kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so- wie Maßnahmen dokumentieren e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana- gements pflegen und technische Dokumentatio- nen sichern f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits- sicherheit und zum Umweltschutz einhalten |
Teil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
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1 | Planen von Änderungen an Anlagen | a) 3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Pro- filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen erstellen b) branchenübliche Software zum Erstellen von Aufmaßen, auch auf Basis von Daten zum computergestützten Konstruieren (CAD-Daten), anwenden c) Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Model- len planen | 8 |
2 | Herstellen und digitales Nachbereiten von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen | a) Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Pro- filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen auswählen b) für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Da- tensätze konvertieren c) Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsma- schinen übertragen d) Prozessparameter anpassen und optimieren e) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto- kollieren und Maßnahmen der Qualitätssiche- rung durchführen f) Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und dokumentieren |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 746 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von Anlage 7 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 07.06.2018 BGBl. I S. 746 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 7 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndMetAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 IndMetAusbV Gegenstand der Zusatzqualifikationen (vom 01.08.2018)
... Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der ... Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der ... (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Gegenstand der ... (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 31 IndMetAusbV Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration (vom 01.08.2018)
... Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ...
§ 32 IndMetAusbV Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration (vom 01.08.2018)
... Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ...
§ 33 IndMetAusbV Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren (vom 01.08.2018)
... Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ...
§ 34 IndMetAusbV Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung (vom 01.08.2018)
... der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746
Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV
... für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin Anlage 7 : Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen". 2. § 3 Absatz 2 ... (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der ... (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der ... (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Gegenstand der ... (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 30 Antrag auf ... (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ... (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ... Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ... der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ... angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... und Prozessen erarbeiten Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen Teil ...
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