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Änderung § 5 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Schriftlicher Ausbildungsnachweis


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.



 

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