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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen am 01.08.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2018 durch Artikel 1 der 2. IndMetAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IndMetAusbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsplan | |
(Text alte Fassung) § 5 Schriftlicher Ausbildungsnachweis | (Text neue Fassung) § 5 (aufgehoben) |
§ 6 Abschlussprüfung Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin § 7 Ausbildungsberufsbild § 8 Ausbildungsrahmenplan § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industriemechanikerin § 11 Ausbildungsberufsbild § 12 Ausbildungsrahmenplan § 13 Teil 1 der Abschlussprüfung § 14 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin § 15 Ausbildungsberufsbild § 16 Ausbildungsrahmenplan § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin § 19 Ausbildungsberufsbild § 20 Ausbildungsrahmenplan § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin § 23 Ausbildungsberufsbild § 24 Ausbildungsrahmenplan § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung | |
Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen | Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen |
§ 27 Bestehensregelung | |
§ 28 Übergangsregelung § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § 28 Zusatzqualifikationen § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt § 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration § 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration § 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren § 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung § 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften § 36 Bestandsschutz § 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse § 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
Anlagen Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin | |
Anlage 3 (zu§ 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin | Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin |
Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin | |
Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen | |
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung | |
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen. | |
(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 13 bis 20, § 19 Abs. 1 Nr. 13 bis 19 und § 23 Abs. 1 Nr. 13 bis 18 haben jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt. | (2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten haben 1. die gemeinsamen Kernqualifikationen nach a) § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, b) § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, c) § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, d) § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 und e) § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 13 sowie 2. die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach a) § 7 Absatz 1 Nummer 14 bis 18, b) § 11 Absatz 1 Nummer 14 bis 18, c) § 15 Absatz 1 Nummer 14 bis 21, d) § 19 Absatz 1 Nummer 14 bis 20 und e) § 23 Absatz 1 Nummer 14 bis 19. Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen. |
(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in mindestens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt. | |
§ 5 Schriftlicher Ausbildungsnachweis | § 5 (aufgehoben) |
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. | |
§ 7 Ausbildungsberufsbild | |
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, | |
5. Betriebliche und technische Kommunikation, 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 9. Warten von Betriebsmitteln, 10. Steuerungstechnik, 11. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 12. Kundenorientierung, 13. Bearbeiten von Aufträgen, 14. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen, 15. Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen, 16. Bauteile und Einrichtungen prüfen, 17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. | 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 10. Warten von Betriebsmitteln, 11. Steuerungstechnik, 12. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 13. Kundenorientierung, 14. Bearbeiten von Aufträgen, 15. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen, 16. Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen, 17. Bauteile und Einrichtungen prüfen, 18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. |
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Anlagenbau, 2. Apparate- und Behälterbau, 3. Instandhaltung, 4. Rohrsystemtechnik, 5. Schweißtechnik. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können. | |
§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung | |
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Auftrags- und Funktionsanalyse, 3. Fertigungstechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. | |
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. | Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. |
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen, 5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anlagenteilen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung technischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und ergänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren und zur Optimierung von Vorgaben und Arbeitsabläufen beitragen kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten den Prozess der Herstellung oder der Änderung von Anlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Probleme analysieren, Lösungskonzepte unter Berücksichtigung von Fertigungsverfahren, Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen, Arbeitsicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. | |
§ 11 Ausbildungsberufsbild | |
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, | |
5. Betriebliche und technische Kommunikation, 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 9. Warten von Betriebsmitteln, 10. Steuerungstechnik, 11. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 12. Kundenorientierung, 13. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 14. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen, 15. Instandhalten von technischen Systemen, 16. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik, 17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. | 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 10. Warten von Betriebsmitteln, 11. Steuerungstechnik, 12. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 13. Kundenorientierung, 14. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 15. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen, 16. Instandhalten von technischen Systemen, 17. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik, 18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. |
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Feingerätebau, 2. Instandhaltung, 3. Maschinen- und Anlagenbau, 4. Produktionstechnik. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können. | |
§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung | |
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Auftrags- und Funktionsanalyse, 3. Fertigungstechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. | |
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. | Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. |
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten von Maschinen und technischen Systemen in Betracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Herstellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung erkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regelwerke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen und die notwendigen Arbeitschritte planen kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung technischer Systeme planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowie technologische Daten ermitteln, die Mechanisierung von technischen Systemen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. | |
§ 15 Ausbildungsberufsbild | |
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, | |
5. Betriebliche und technische Kommunikation, 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 9. Warten von Betriebsmitteln, 10. Steuerungstechnik, 11. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 12. Kundenorientierung, 13. Anwenden von technischen Unterlagen, 14. Trennen und Umformen, 15. Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen, 16. Fügen von Bauteilen, 17. Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, 18. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen, 19. Prüfen von Bauteilen und Baugruppen, 20. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. | 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 10. Warten von Betriebsmitteln, 11. Steuerungstechnik, 12. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 13. Kundenorientierung, 14. Anwenden von technischen Unterlagen, 15. Trennen und Umformen, 16. Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen, 17. Fügen von Bauteilen, 18. Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, 19. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen, 20. Prüfen von Bauteilen und Baugruppen, 21. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. |
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Ausrüstungstechnik, 2. Feinblechbau, 3. Schiffbau, 4. Schweißtechnik, 5. Stahl- und Metallbau. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können. | |
§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung | |
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Auftrags- und Funktionsanalyse, 3. Fertigungstechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. | |
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. | Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. |
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen, 5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke in zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen ausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen in Betracht. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik nach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschritten ausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten, Unterlagen auswerten, Berechnungen durchführen, komplexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen erklären, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsverfahren zuordnen kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Herstellung, Montage und Demontage von Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere des Trennens und Umformens von Blechen, Rohren oder Profilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittel festlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. | |
§ 19 Ausbildungsberufsbild | |
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, | |
5. Betriebliche und technische Kommunikation, 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 9. Warten von Betriebsmitteln, 10. Steuerungstechnik, 11. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 12. Kundenorientierung, 13. Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren, 14. Montage und Demontage, 15. Erprobung und Übergabe, 16. Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen, 17. Programmieren von Maschinen und Anlagen, 18. Prüfen, 19. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. | 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 10. Warten von Betriebsmitteln, 11. Steuerungstechnik, 12. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 13. Kundenorientierung, 14. Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren, 15. Montage und Demontage, 16. Erprobung und Übergabe, 17. Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen, 18. Programmieren von Maschinen und Anlagen, 19. Prüfen, 20. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. |
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Formentechnik, 2. Instrumententechnik, 3. Stanztechnik, 4. Vorrichtungstechnik. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können. | |
§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung | |
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Auftrags- und Funktionsanalyse, 3. Fertigungstechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. | |
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. | Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. |
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern sowie Abnahmeprotokolle erstellen kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen, Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Instrumenten in Betracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Funktion eines technischen Systems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammenwirken von technischen Komponenten erkennen sowie Demontage und Montage, Inbetriebnahme und Instandsetzung nach vorgegebenen Anforderungen durchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen sowie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten Fertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen und Baugruppen auswählen, die Auswahl begründen und Methoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werkzeuge und technologischen Daten auswählen, technische Regeln und Normen beachten, Methoden zur Montage der gefertigten Bauteile darstellen sowie die dazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen beachten kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. | |
§ 23 Ausbildungsberufsbild | |
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, | |
5. Betriebliche und technische Kommunikation, 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 9. Warten von Betriebsmitteln, 10. Steuerungstechnik, 11. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 12. Kundenorientierung, 13. Planen des Fertigungsprozesses, 14. Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen, 15. Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen, 16. Herstellen von Werkstücken, 17. Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen, 18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. | 5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 8. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 9. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, 10. Warten von Betriebsmitteln, 11. Steuerungstechnik, 12. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 13. Kundenorientierung, 14. Planen des Fertigungsprozesses, 15. Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen, 16. Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen, 17. Herstellen von Werkstücken, 18. Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen, 19. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet. |
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen: 1. Drehautomatensysteme, 2. Drehmaschinensysteme, 3. Fräsmaschinensysteme, 4. Schleifmaschinensysteme. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können. | |
§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung | |
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1. Arbeitsauftrag, 2. Auftrags- und Funktionsanalyse, 3. Fertigungstechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. | |
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. | Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. |
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren, technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchführen und Überwachen von Fertigungsprozessen an Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Betracht. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1. in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden. (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen, Fertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz planen sowie technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann. (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten die Durchführung eines Fertigungsauftrages planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftrag bearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme zuordnen, programmieren und deren Wartung berücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen, Qualitäts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann. (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. | |
§ 28 Übergangsregelung | § 28 Zusatzqualifikationen |
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. | Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden: 1. Systemintegration, 2. Prozessintegration, 3. Additive Fertigungsverfahren und 4. IT-gestützte Anlagenänderung. |
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen |
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1502) außer Kraft. | (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. |
§ 30 (neu) | § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt |
(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. (2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt. | |
§ 31 (neu) | § 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration |
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an technische Systeme festzustellen sowie Lösungsvarianten zu bewerten und auszuwählen, 2. Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, zu installieren und zu konfigurieren und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie 3. Systeme in Betrieb zu nehmen. | |
§ 32 (neu) | § 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration |
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren, 2. Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen sowie 3. den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren. | |
§ 33 (neu) | § 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren |
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, 2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie 3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern. | |
§ 34 (neu) | § 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung |
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, 2. Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie 3. die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern. | |
§ 35 (neu) | § 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation |
(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt. (2) 1 Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2 Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen. (3) 1 Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. 2 In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. 3 Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen. (4) 1 Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. 2 Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. 3 Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen. (5) 1 Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2 Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können. (6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. (7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. (8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist. | |
§ 36 (neu) | § 36 Bestandsschutz |
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, weiter anzuwenden. | |
§ 37 (neu) | § 37 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse |
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat. | |
§ 38 (neu) | § 38 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden. | |
Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen | |
Gemeinsame Kernqualifikationen | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes Ausbildun g | Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind | 1 | 2 | 3 | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver- trag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg- schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas- sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil- denden Betriebes beschreiben | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri- schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 4 | Umweltschutz (§ 7 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho- nenden Entsorgung zuführen | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Nr. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an- wenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und an- wenden d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Daten- schutzes pflegen, sichern und archivieren e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations- gerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berück- sichtigen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fach- begriffe in der Kommunikation anwenden g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unter- lagen oder Dateien entnehmen und verwenden h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse do- kumentieren und präsentieren i) Konflikte im Team lösen | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 1 Nr. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 6, § 19 Abs. 1 Nr. 6, § 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein- richten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor- dern, prüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli- cher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfol- gung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlich- keit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 7, § 15 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand- haben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent- sorgen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 1 Nr. 8, § 19 Abs. 1 Nr. 8, § 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich- ten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfah- ren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugrup- pen fügen | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs. 1 Nr. 9, § 15 Abs. 1 Nr. 9, § 23 Abs. 1 Nr. 9) § 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchfüh- rung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen | 10 | Steuerungstechnik (§ 7 Abs. 1 Nr. 10, § 11 Abs. 1 Nr. 10, § 15 Abs. 1 Nr. 10, § 19 Abs. 1 Nr. 10, § 23 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 11, § 11 Abs. 1 Nr. 11, § 15 Abs. 1 Nr. 11, § 19 Abs. 1 Nr. 11, § 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der ein- schlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veran- lassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 12 | Kundenorientierung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12, § 11 Abs. 1 Nr. 12, § 15 Abs. 1 Nr. 12, § 19 Abs. 1 Nr. 12, § 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaf- fen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher- heitsvorschriften hinweisen | | Gemeinsame Kernqualifikationen Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind 1 | 2 | 3 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver- trag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaf- fung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beleg- schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek- trischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 | Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 15 Absatz 1 Nummer 4, § 19 Absatz 1 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um- weltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho- nenden Entsorgung zuführen 5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5, § 11 Absatz 1 Nummer 5, § 15 Absatz 1 Nummer 5, § 19 Absatz 1 Nummer 5, § 23 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe- nahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und ar- chivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden | | e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftrags- planung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwen- den f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Inte- grität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elek- tronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen er- kennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs- systeme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zu- sammenarbeiten 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6, § 11 Absatz 1 Nummer 6, § 15 Absatz 1 Nummer 6, § 19 Absatz 1 Nummer 6, § 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an- wenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezo- gene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situati- onsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunika- tionsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berück- sichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden e) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7, § 11 Absatz 1 Nummer 7, § 15 Absatz 1 Nummer 7, § 19 Absatz 1 Nummer 7, § 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor- dern, prüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft- licher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver- folgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaft- lichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkei- ten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen | | k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8, § 11 Absatz 1 Nummer 8, § 15 Absatz 1 Nummer 8, § 19 Absatz 1 Nummer 8, § 23 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand- haben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9, § 11 Absatz 1 Nummer 9, § 15 Absatz 1 Nummer 9, § 19 Absatz 1 Nummer 9, § 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke aus- richten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsver- fahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Bau- gruppen fügen 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10, § 15 Absatz 1 Nummer 10, § 19 Absatz 1 Nummer 10, § 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch- führung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen 11 | Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11, § 11 Absatz 1 Nummer 11, § 15 Absatz 1 Nummer 11, § 19 Absatz 1 Nummer 11, § 23 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12, § 11 Absatz 1 Nummer 12, § 15 Absatz 1 Nummer 12, § 19 Absatz 1 Nummer 12, § 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 13 | Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13, § 11 Absatz 1 Nummer 13, § 15 Absatz 1 Nummer 13, § 19 Absatz 1 Nummer 13, § 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen be- schaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiter- leiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher- heitsvorschriften hinweisen |
Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin | |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind | 1 | 2 | 3 | 13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne so- wie Aufstellungspläne, lesen und anwenden b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick- lung berufsübergreifend abstimmen e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen | 14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwen- dungszweck auswählen und einsetzen b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen d) Armaturen auswählen und einbauen e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und her- stellen f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichti- gung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Tempe- ratur herstellen h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämm- maßnahmen sicherstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beach- tung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und schweißen k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen p) Anlagenteile montieren und demontieren | 15 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagentei- len unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechni- scher Vorschriften durchführen c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Be- trieb setzen e) Anlagen oder Anlagenteile warten f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku- mentieren | 16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unter- lagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Be- trieb nehmen b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits- einrichtungen auf Funktion prüfen c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnet- pulverprüfung, an Schweißnähten durchführen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen e) Prüfprotokolle erstellen | 17 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 17) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer- ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si- cherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech- nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts- punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi- cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb- liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon- tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs- ablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio- nen, veranlassen | Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I: | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | 1 | 2 | 3 | 4 | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- schreiben | | 3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | 4 | Umweltschutz (§ 7 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | | Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr | | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 4 bis 6 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betriebli- chen Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih- rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen | Zeitrahmen 2 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen i) Konflikte im Team lösen | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen m) Aufgaben im Team planen und durchführen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 4 bis 6 | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen | 14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih- rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen | Zeitrahmen 3 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten g) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 1 bis 3 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen c) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen | 13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren | Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren | | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen | 13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun- dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer- tigen c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen | 2 bis 4 | 14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha- nisch trennen c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her- stellen h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen | 16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen | Zeitrahmen 5 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 4 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | j) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor- schriften anwenden oder deren Einsatz veranlas- sen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun- dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf- tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon- tageplätzen durchführen | 14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | d) Armaturen auswählen und einbauen e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an- reißen und herstellen h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile- spezifischer Montagebedingungen fügen p) Anlagenteile montieren und demontieren | | 16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen | Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden g) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 2 bis 4 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä- higkeit von Prüfmitteln feststellen | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 10 | Steuerungstechnik (§ 7 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten | 15 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be- schädigungen und Störungen feststellen und ein- grenzen b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück- sichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht- prüfen d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen e) Anlagen oder Anlagenteile warten g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah- men dokumentieren | 16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung tech- nischer Unterlagen und technischer Rahmenbe- dingungen prüfen oder in Betrieb nehmen b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen e) Prüfprotokolle erstellen | Zeitrahmen 7 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 3 bis 4 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) verschiedene Lerntechniken anwenden k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 12 | Kundenorientierung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | d) Armaturen auswählen und einbauen e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an- reißen und herstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe- dingungen heften und schweißen l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile- spezifischer Montagebedingungen fügen | 15 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be- schädigungen und Störungen feststellen und ein- grenzen b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchfüh- ren d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah- men dokumentieren | 16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | e) Prüfprotokolle erstellen | Zeitrahmen 8 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren | 4 bis 6 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä- higkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben | 12 | Kundenorientierung (§ 7 Abs. 1 Nr. 12) | b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und si- cherstellen g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen | 14 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe- dingungen heften und schweißen k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her- stellen m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand- lung ausführen | 16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druck- probe auf Dichtheit prüfen e) Prüfprotokolle erstellen | Zeitrahmen 9 | 10 | Steuerungstechnik (§ 7 Abs. 1 Nr. 10) | b) Steuerungstechnik anwenden | | 13 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und si- cherstellen | 15 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb nehmen | 1 bis 2 | 16 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung tech- nischer Unterlagen und technischer Rahmenbe- dingungen prüfen oder in Betrieb nehmen b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen | Zeitrahmen 10 | 17 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 17) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf- fen, auswerten und nutzen, technische Entwick- lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor- gaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua- litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do- kumentationen, veranlassen | 10 bis 12 | | Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 | 2 | 3 14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick- lung berufsübergreifend abstimmen e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelager- ter Prozessschritte festlegen und sicherstellen g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen 15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Ver- wendungszweck auswählen und einsetzen b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch tren- nen c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen d) Armaturen auswählen und einbauen e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksich- tigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und schweißen k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen fügen m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausfüh- ren p) Anlagenteile montieren und demontieren 16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigun- gen und Störungen feststellen und eingrenzen b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagen- teilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheits- technischer Vorschriften durchführen c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beach- tung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Betrieb setzen e) Anlagen oder Anlagenteile warten f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku- mentieren 17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits- einrichtungen auf Funktion prüfen c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Mag- netpulverprüfung, an Schweißnähten durchführen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen e) Prüfprotokolle erstellen 18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus- werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits- technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge- sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Be- reichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits- bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be- triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen- tieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie- ren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be- triebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta- tionen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk- ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op- timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I: Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten 1 | 2 | 3 | 4 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen 4 | Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un- ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp- fangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter- minverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digita- len Netzen recherchieren und aus digitalen Net- zen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg- barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi- tät berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten- trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys- temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali- sierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla- nen und zusammenarbeiten | Abschnitt II: Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten 1 | 2 | 3 | 4 Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb- lichen Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 4 bis 6 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih- rem Verwendungszweck auswählen und einset- zen Zeitrahmen 2 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen g) Konflikte im Team lösen | 4 bis 6 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen m) Aufgaben im Team planen und durchführen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen 15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih- rem Verwendungszweck auswählen und einset- zen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen Zeitrahmen 3 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 1 bis 3 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termin- gerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren Zeitrahmen 4 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren | 2 bis 4 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen 14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun- dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer- tigen c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen 15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha- nisch trennen c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umfor- men f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her- stellen h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen 17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen | Zeitrahmen 5 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 4 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten l) Aufgaben im Team planen und durchführen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor- schriften anwenden oder deren Einsatz veranlas- sen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun- dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichtigen d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf- tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon- tageplätzen durchführen 15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | d) Armaturen auswählen und einbauen e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an- reißen und herstellen h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen sicherstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile- spezifischer Montagebedingungen fügen p) Anlagenteile montieren und demontieren 17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen Zeitrahmen 6 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 2 bis 4 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz- fähigkeit von Prüfmitteln feststellen 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 11 | Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten 16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be- schädigungen und Störungen feststellen und ein- grenzen b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück- sichtigung verfahrens- und sicherheitstechni- scher Vorschriften durchführen c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht- prüfen d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un- ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni- scher Vorschriften außer Betrieb nehmen e) Anlagen oder Anlagenteile warten g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah- men dokumentieren 17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technischer Rahmen- bedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen e) Prüfprotokolle erstellen Zeitrahmen 7 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) verschiedene Lerntechniken anwenden k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 3 bis 4 13 | Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | d) Armaturen auswählen und einbauen e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an- reißen und herstellen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe- dingungen heften und schweißen l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile- spezifischer Montagebedingungen fügen 16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be- schädigungen und Störungen feststellen und ein- grenzen b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durch- führen d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un- ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni- scher Vorschriften außer Betrieb nehmen f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah- men dokumentieren 17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | e) Prüfprotokolle erstellen Zeitrahmen 8 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz- fähigkeit von Prüfmitteln feststellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Ver- wendung auswählen und handhaben | 4 bis 6 13 | Kundenorientierung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umset- zen 15 | Herstellen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung schweißtechnischer Rahmen- bedingungen heften und schweißen k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her- stellen m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehan- deln n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand- lung ausführen 17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druckprobe auf Dichtheit prüfen e) Prüfprotokolle erstellen Zeitrahmen 9 11 | Steuerungstechnik (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | b) Steuerungstechnik anwenden | 1 bis 2 14 | Bearbeiten von Aufträgen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen 16 | Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un- ter Beachtung sicherheits- und verfahrenstechni- scher Vorschriften außer Betrieb nehmen 17 | Bauteile und Einrichtungen prüfen (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und technische Rahmen- bedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen Zeitrahmen 10 18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent- wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- gen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | 10 bis 12 |
Anlage 3 (zu§ 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin | Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind | 1 | 2 | 3 | 13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassen d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montie- ren e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn- zeichnen f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten | 14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ih- rer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbes- serung durchführen oder veranlassen c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicher- stellen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steu- ern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und de- ren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | 15 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und de- ren Wirksamkeit sicherstellen d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen | 16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elek- trischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf- bauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten | 17 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer- ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si- cherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech- nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts- punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi- cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb- liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon- tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs- ablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio- nen, veranlassen | Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I: | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | 1 | 2 | 3 | 4 | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- schreiben | 3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 4 | Umweltschutz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | Abschnitt II: | Berufs- bild- position | des Teil Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | 1 | 2 | 3 | 4 | Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren | 6 bis 8 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten | Zeitrahmen 2 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 1 bis 3 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen | 12 | Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la- gern | 14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit- schaft sicherstellen e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | Zeitrahmen 3 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 4 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la- gern g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten | 14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 3 bis 5 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen | | | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | | 13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an- wenden c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti- gungsverfahren herstellen und anpassen d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren | Zeitrahmen 5 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 10 | Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | 12 | Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten | 13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren | 14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be- achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | 16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- Wischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar- beiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teure anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me- chanisch aufbauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau- gruppen oder Komponenten installieren und prü- fen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über- prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten | | Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden g) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden i) Konflikte im Team lösen | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | | | k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 2 bis 4 | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9) | b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen c) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, un- ter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschrif- ten anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 12 | Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an- wenden d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la- gern | 14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | 15 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in- stand setzen oder verbessern b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch- führen und deren Wirksamkeit sicherstellen d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen | 16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar- beiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teure anwenden | Zeitrahmen 7 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden g) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 1 bis 3 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Ar- beitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 10 | Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10) | b) Steuerungstechnik anwenden | 14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh- ren oder veranlassen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | 16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- Wischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar- beiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik anwenden | Zeitrahmen 8 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 3 bis 5 | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 12 | Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio- nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be- teiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an- wenden c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti- gungsverfahren herstellen und anpassen d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren | 14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | 16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar- beiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teure anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me- chanisch aufbauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau- gruppen oder Komponenten installieren und prü- fen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über- prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten | Zeitrahmen 9 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren | | | | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden g) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen | 10 | Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten | 14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be- achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh- ren oder veranlassen e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | 16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- Wischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar- beiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teure anwenden d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau- gruppen oder Komponenten installieren und prü- fen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über- prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten | Zeitrahmen 10 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren i) Konflikte im Team lösen | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben | 12 | Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 13 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) technische Unterlagen analysieren e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen | 14 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh- ren oder veranlassen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Ar- beitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen si- cherstellen oder verbessern | 16 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotech- nischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar- beiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teure anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me- chanisch aufbauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau- gruppen oder Komponenten installieren und prü- fen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über- prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten | Zeitrahmen 11 | 17 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf- fen, auswerten und nutzen, technische Entwick- lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor- gaben beachten | | | | c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua- litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do- kumentationen, veranlassen | 10 bis 12 | | Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 | 2 | 3 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsver- fahren herstellen und anpassen d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht mon- tieren e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn- zeichnen f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft si- cherstellen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen 16 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen 17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwen- den c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf- bauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten 18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus- werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten | | c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits- technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge- sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits- bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse doku- mentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie- ren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen- tationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk- ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti- mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I: Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten 1 | 2 | 3 | 4 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be- schreiben 3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen | während der gesamten Ausbildung 4 | Umweltschutz (§ 11 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- besondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 11 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware er- stellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp- fangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter- minverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digita- len Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg- barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authenti- zität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten- trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In- ternetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys- temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen | | k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali- sierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla- nen und zusammenarbeiten | Abschnitt II: Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten 1 | 2 | 3 | 4 Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren | 6 bis 8 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions- gerecht montieren g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten Zeitrahmen 2 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 1 bis 3 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern | 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit- schaft sicherstellen e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen Zeitrahmen 3 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 4 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen Zeitrahmen 4 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben | 3 bis 5 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti- gungsverfahren herstellen und anpassen d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktions- gerecht montieren Zeitrahmen 5 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be- achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen | 17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teme anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me- chanisch aufbauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau- gruppen oder Komponenten installieren und prü- fen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh- ren oder einleiten Zeitrahmen 6 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden g) Konflikte im Team lösen | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen | | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 2 bis 4 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor- schriften anwenden oder deren Einsatz veran- lassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an- wenden d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen 16 | Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in- stand setzen oder verbessern b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch- führen und deren Wirksamkeit sicherstellen d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen 17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teme anwenden | Zeitrahmen 7 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 1 bis 3 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten l) Aufgaben im Team planen und durchführen 11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | b) Steuerungstechnik anwenden 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh- ren oder veranlassen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen 17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstech- nik anwenden Zeitrahmen 8 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest- stellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen | 3 bis 5 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an- wenden c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti- gungsverfahren herstellen und anpassen d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- recht montieren 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen 17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teme anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me- chanisch aufbauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugrup- pen oder Komponenten installieren und prüfen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh- ren oder einleiten Zeitrahmen 9 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | | | e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 3 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen 11 | Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be- achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh- ren oder veranlassen e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen 17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar- beiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teme anwenden d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau- gruppen oder Komponenten installieren und prü- fen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchfüh- ren oder einleiten Zeitrahmen 10 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben | 1 bis 3 13 | Kundenorientierung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 14 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) technische Unterlagen analysieren e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen 15 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durch- führen oder veranlassen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern 17 | Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektro- technischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys- teme anwenden c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me- chanisch aufbauen d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau- gruppen oder Komponenten installieren und prü- fen e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durch- führen oder einleiten Zeitrahmen 11 18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent- wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- gen und dokumentieren | 10 bis 12 | | g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | |
Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin | |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind | 1 | 2 | 3 | 13 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden | 14 | Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichti- gung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, aus- wählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und ther- misch umformen und trennen d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und an- wenden e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei- dung einleiten | 15 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren | 16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden | 17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden | 18 | Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 18) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funkti- onsgerecht ausrichten und Lage sichern d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen mon- tieren e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen | 19 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechni- sche Weiterbearbeitung kontrollieren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden | 20 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 20) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer- ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si- cherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech- nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts- punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi- cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb- liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon- tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs- ablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio- nen, veranlassen | Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I: | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | 1 | 2 | 3 | 4 | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- schreiben | | 3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | 4 | Umweltschutz (§ 15 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | | Abschnitt II: | Berufs- bild- position | des Teil Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | 1 | 2 | 3 | 4 | Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 6 bis 8 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe- reiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden | Zeitrahmen 2 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden g) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | | | | h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren i) Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 13 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an- wenden b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her- stellen c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an- wenden | Zeitrahmen 3 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 1 bis 3 | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 15 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren | | | b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen | | 15 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten | Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 2 bis 4 | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 12 | Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 14 | Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear- beitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh- len und anwenden | | | e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ih- rer Vermeidung einleiten | | 16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe- reiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden | Zeitrahmen 5 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden g) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren i) Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erlassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | | 13 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an- wenden | 17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so- wie auf- und abbauen | Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden g) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 3 bis 5 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben | 10 | Steuerungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | 13 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an- wenden b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her- stellen | 14 | Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear- beitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten | | | c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh- len und anwenden e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ih- rer Vermeidung einleiten | | 15 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren | 17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so- wie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden | 19 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs- zweck auswählen b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie- ren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden | Zeitrahmen 7 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 1 bis 3 | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe- reiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden | Zeitrahmen 8 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten | | | | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen | 12 | Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so- wie auf- und abbauen | Zeitrahmen 9 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 1 bis 3 | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 10 | Steuerungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | 14 | Trennen und Umformen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear- beitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen | 15 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen | | | c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren | | 16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe- reiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden | 17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so- wie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden | 19 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs- zweck auswählen b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie- ren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden | Zeitrahmen 10 | 12 | Kundenorientierung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 2 bis 4 | 16 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe- reiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden | 17 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so- wie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden | 18 | Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Abs. 1 Nr. 18) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter- lagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset- zen c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh- ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter- lagen montieren | | | e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin- sichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn- zeichnen f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah- ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen | | 19 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Abs. 1 Nr. 19) | c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie- ren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden | Zeitrahmen 11 | 20 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 20) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf- fen, auswerten und nutzen, technische Entwick- lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor- gaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qua- litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do- kumentationen, veranlassen | 10 bis 12 | | Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 | 2 | 3 14 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden 15 | Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksich- tigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablo- nen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei- dung einleiten 16 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswäh- len und einrichten b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren 17 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden 18 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden 19 | Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 19) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleran- zen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si- chern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen 20 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswäh- len b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtech- nische Weiterbearbeitung kontrollieren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden 21 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 21) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus- werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits- technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge- sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits- bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be- triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen- tieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie- ren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be- triebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen- tationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk- ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I: Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten 1 | 2 | 3 | 4 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | | c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be- schreiben | während der gesamten Ausbildung 3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen 4 | Umweltschutz (§ 15 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 15 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un- ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp- fangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter- minverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digita- len Netzen recherchieren und aus digitalen Net- zen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg- barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi- tät berücksichtigen | | i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten- trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und In- ternetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys- temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali- sierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla- nen und zusammenarbeiten | Abschnitt II: Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten 1 | 2 | 3 | 4 Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 6 bis 8 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 17 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor- bereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden Zeitrahmen 2 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 14 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her- stellen c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an- wenden Zeitrahmen 3 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 1 bis 3 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 16 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten Zeitrahmen 4 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 2 bis 4 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 13 | Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 15 | Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be- arbeitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi- nell und thermisch umformen und trennen d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus- wählen und anwenden e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten 17 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor- bereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden Zeitrahmen 5 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden | | j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 14 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an- wenden 18 | Einsetzen von Vor- richtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen Zeitrahmen 6 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben 11 | Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 14 | Anwenden von technischen Unterlagen (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her- stellen | 3 bis 5 15 | Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be- arbeitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi- nell und thermisch umformen und trennen d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck aus- wählen und anwenden e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten 16 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah- ren auswählen und einrichten b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren 18 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden 20 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs- zweck auswählen b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollieren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen- den Zeitrahmen 7 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 1 bis 3 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 17 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor- bereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden Zeitrahmen 8 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest- stellen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen 13 | Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 18 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen Zeitrahmen 9 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 11 | Steuerungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 15 | Trennen und Umformen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes und des Be- arbeitungsverfahrens, auswählen b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschi- nell und thermisch umformen und trennen | 1 bis 3 16 | Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfah- ren auswählen und einrichten b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren 17 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor- bereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden 18 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden 20 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs- zweck auswählen b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie- ren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen- den Zeitrahmen 10 13 | Kundenorientierung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 17 | Fügen von Bauteilen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vor- bereiten b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver- binden 18 | Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen b) Schablonen herstellen und anwenden 19 | Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 15 Absatz 1 Nummer 19) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Un- terlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset- zen c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh- ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Un- terlagen montieren e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin- sichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn- zeichnen f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge- fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü- fen | 2 bis 4 20 | Prüfen von Bauteilen und Baugruppen (§ 15 Absatz 1 Nummer 20) | c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie- ren d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwen- den Zeitrahmen 11 21 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 21) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent- wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- gen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen | 10 bis 12 | | j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | |
Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin | |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind | 1 | 2 | 3 | 13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswäh- len, bereitstellen und einsetzen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei- tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück- sichtigen e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab- tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betriebli- chen Fertigungsunterlagen herstellen f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforde- rungen durchführen g) Stoffeigenschaften ändern h) Bearbeitungsverfahren auswählen | 14 | Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Leh- ren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsge- recht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage si- chern und kennzeichnen c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbeson- dere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen g) Normteile auswählen | 15 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Abs. 1 Nr. 15) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be- triebssicherheit herstellen d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte op- timieren e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form- haltigkeit und Funktion, prüfen f) Bemusterungsvorgang dokumentieren g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicher- heitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten | 16 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten b) Ist-Zustand dokumentieren c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und do- kumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abglei- chen d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau- schen e) Funktion prüfen und dokumentieren f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren | 17 | Programmieren von Maschinen oder Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger hand- haben b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be- rücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen | 18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck aus- wählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, opti- schen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen | 19 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Abs. 1 Nr. 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer- ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si- cherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech- nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts- punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi- cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb- liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon- tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs- ablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio- nen, veranlassen | Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I: | Berufs- bild- position | des Teil Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | 1 | 2 | 3 | 4 | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- schreiben | | 3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | 4 | Umweltschutz (§ 19 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | | Abschnitt II: | Berufs- Bild - position | des Teil Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | 1 | 2 | 3 | 4 | Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 1 bis 3 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen- dungszweck auswählen | Zeitrahmen 2 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 5 bis 7 | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk- zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen | 18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen- dungszweck auswählen, b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen | Zeitrahmen 3 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 3 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden | | 14 | Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge- rechte Montage prüfen e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah- ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen | 18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen- dungszweck auswählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen | Zeitrahmen 4 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 1 bis 2 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen | 16 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson- dere durch Sichtprüfen und mit optischen und me- chanischen Prüfgeräten c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf- zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen | Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden g) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 1 bis 2 | 13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen | 14 | Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge- rechte Montage prüfen c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren | 15 | Erprobung und Übergabe § 19 Abs. 1 Nr. 15) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen | 18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen- dungszweck auswählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen | Zeitrahmen 6 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | 1 bis 3 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen | | | b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen | | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen | 13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk- zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen | 18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen- dungszweck auswählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani- schen, optischen, elektrischen oder pneumati- schen Messgeräten prüfen | Zeitrahmen 7 | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 2 bis 3 | 10 | Steuerungstechnik (§ 19 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | 12 | Kundenorientierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten | 13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk- zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen | 14 | Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge- rechte Montage prüfen b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werk- zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder In- strumenten funktionsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kenn- zeichnen | | | d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu- gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru- menten, herstellen e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah- ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen | | Zeitrahmen 8 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen | 3 bis 5 | 13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur- werte berücksichtigen | 17 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten- träger handhaben c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern | Zeitrahmen 9 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren i) Konflikte im Team lösen | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 9) | b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen | 10 | Steuerungstechnik (§ 19 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 3 bis 5 | 12 | Kundenorientierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | g) Stoffeigenschaften ändern | 14 | Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwen- den, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kle- ben oder Schweißen | 16 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson- dere durch Sichtprüfen und mit optischen und me- chanischen Prüfgeräten b) Ist-Zustand dokumentieren c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf- zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen e) Funktion prüfen und dokumentieren | Zeitrahmen 10 | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 1 bis 3 | 13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk- stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni- scher Anforderungen durchführen | 17 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie- rung anwenden c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an- passen | 18 | Prüfen (§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Ver- fahren prüfen | Zeitrahmen 11 | 10 | Steuerungstechnik (§ 19 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | 1 bis 2 | 13 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | h) Bearbeitungsverfahren auswählen | 17 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an- passen | Zeitrahmen 12 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 2 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden | 12 | Kundenorientierung (§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 14 | Montage und Demontage (§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | g) Normteile auswählen | 15 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Abs. 1 Nr. 15) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Pro- zess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftli- cher Gesichtspunkte optimieren e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen f) Bemusterungsvorgang dokumentieren g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre- chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans- portmittel einsetzen h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar- beitsbereich gewährleisten | 16 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren | Zeitrahmen 13 | 19 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Abs. 1 Nr. 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf- fen, auswerten und nutzen, technische Entwick- lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor- gaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua- litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do- kumentationen, veranlassen | 10 bis 12 | | Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 | 2 | 3 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge aus- wählen, bereitstellen und einsetzen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei- tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück- sichtigen e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab- tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieb- lichen Fertigungsunterlagen herstellen f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anfor- derungen durchführen g) Stoffeigenschaften ändern h) Bearbeitungsverfahren auswählen 15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktions- gerecht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si- chern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbe- sondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen g) Normteile auswählen 16 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durch- führen b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be- triebssicherheit herstellen d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form- haltigkeit und Funktion, prüfen f) Bemusterungsvorgang dokumentieren g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Si- cherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten 17 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfge- räten b) Ist-Zustand dokumentieren c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften ab- gleichen d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau- schen e) Funktion prüfen und dokumentieren f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren 18 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwen- den c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be- rücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen 19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prü- fen 20 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 20) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus- werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits- technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge- sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits- bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be- triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen- tieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen- tieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be- triebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta- tionen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk- ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op- timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I: Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten 1 | 2 | 3 | 4 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 19 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 19 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar- beiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen 4 | Umweltschutz (§ 19 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | während der gesamten Ausbildung 5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 19 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un- ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp- fangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter- minverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digita- len Netzen recherchieren und aus digitalen Net- zen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg- barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi- tät berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten- trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys- temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali- sierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla- nen und zusammenarbeiten Abschnitt II: Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten 1 | 2 | 3 | 4 Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 1 bis 3 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen- dungszweck auswählen Zeitrahmen 2 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 5 bis 7 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk- zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen 19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen- dungszweck auswählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen Zeitrahmen 3 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 3 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden 15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge- rechte Montage prüfen e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge- fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü- fen 19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen- dungszweck auswählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen | Zeitrahmen 4 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 1 bis 2 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 17 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson- dere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf- zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen Zeitrahmen 5 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 1 bis 2 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen | 15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge- rechte Montage prüfen c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren 16 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen 19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen- dungszweck auswählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen Zeitrahmen 6 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | 1 bis 3 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk- zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen 19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen- dungszweck auswählen b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani- schen, optischen, elektrischen oder pneumati- schen Messgeräten prüfen | Zeitrahmen 7 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen | 2 bis 3 11 | Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 13 | Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk- zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen 15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge- rechte Montage prüfen b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werk- zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktionsgerecht nach Montage- plänen zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu- gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru- menten, herstellen e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge- fahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü- fen Zeitrahmen 8 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen | 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen- schaften ausrichten und spannen d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur- werte berücksichtigen | 3 bis 5 18 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern Zeitrahmen 9 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen | 3 bis 5 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren l) Aufgaben im Team planen und durchführen 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 19 Absatz 1 Nummer 10) | b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen 11 | Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 19 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 13 | Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | g) Stoffeigenschaften ändern 15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwen- den, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen 17 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson- dere durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten b) Ist-Zustand dokumentieren c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf- zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abgleichen d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleiß- teile austauschen e) Funktion prüfen und dokumentieren Zeitrahmen 10 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 1 bis 3 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk- stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni- scher Anforderungen durchführen 18 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie- rung anwenden c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an- passen 19 | Prüfen (§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen Zeitrahmen 11 11 | Steuerungstechnik (§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | 1 bis 2 14 | Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren (§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | h) Bearbeitungsverfahren auswählen 18 | Programmieren von Maschinen und Anlagen (§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an- passen Zeitrahmen 12 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 2 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden 13 | Kundenorientierung (§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 15 | Montage und Demontage (§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | g) Normteile auswählen 16 | Erprobung und Übergabe (§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit herstellen d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung qualitativer und wirt- schaftlicher Gesichtspunkte optimieren e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen f) Bemusterungsvorgang dokumentieren g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre- chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans- portmittel einsetzen h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar- beitsbereich gewährleisten 17 | Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen (§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und dokumentieren Zeitrahmen 13 20 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 19 Absatz 1 Nummer 20) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent- wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen | | | d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von | | | Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- gen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von | 10 bis 12 | | Dokumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | |
Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin | |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind | 1 | 2 | 3 | 13 | Planen des Fertigungsprozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig- keit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbar- keit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungs- verfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbei- tungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk- stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen | 14 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträ- ger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim- mungen durchführen | 15 | Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebstoffe vorbereiten f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über- prüfen g) Testlauf durchführen | 16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk- stoffeigenschaften ausrichten und spannen b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabheben- den Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor- schriften durchführen e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen | 17 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa- chen ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung ver- anlassen | | | d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion si- cherstellen e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken | 18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer- ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si- cherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech- nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts- punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi- cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb- liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon- tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs- ablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio- nen, veranlassen | Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I: | Berufs- bild- position | des Teil Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | 1 | 2 | 3 | 4 | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- schreiben | 3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | 4 | Umweltschutz (§ 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | Abschnitt II: | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | 1 | 2 | 3 | 4 | Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 4 bis 6 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä- higkeit überprüfen | Zeitrahmen 2 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben | 3 bis 5 | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- cke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren | 13 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen | 15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä- higkeit überprüfen | Zeitrahmen 3 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 1 bis 2 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen | Zeitrahmen 4 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren | | 7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen | 1 bis 2 | 15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe- reiten | Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten | 4 bis 5 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse 6) (§ Nr. 1 Abs. 23 | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 12 | Kundenorientierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten | 13 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest- legen | 16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span- nen | | | b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech- nischen Unterlagen fertigen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehand- lungszustandes beurteilen | | Zeitrahmen 6 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden g) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 1 bis 2 | 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin- dungen auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen | 17 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen | Zeitrahmen 7 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten g) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 2 bis 3 | 10 | Steuerungstechnik (§ 23 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden | 17 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie- ren, Ursache ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen | Zeitrahmen 8 | 8 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen | 3 bis 4 | 13 | Planen des Fertigungs- prozessec (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest- legen | 14 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so- wie Datenträger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie- ren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli- cher Bestimmungen durchführen | 15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei- chern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe- reiten g) Testlauf durchführen | 16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehand- lungszustandes beurteilen | Zeitrahmen 9 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er- gebnisse dokumentieren und präsentieren i) Konflikte im Team lösen | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen | | | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsvorgängen beitragen l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 | 12 | Kundenorientierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen | 13 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest- legen | 14 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so- wie Datenträger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie- ren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli- cher Bestimmungen durchführen | 15 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei- chern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe- reiten g) Testlauf durchführen | 16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span- nen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehand- lungszustandes beurteilen | Zeitrahmen 10 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- kumentieren | 4 bis 6 | 11 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 16 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech- nischen Unterlagen fertigen d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher- heitsvorschriften durchführen e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Fak- toren fertigen | 17 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie- ren, Ursachen ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro- zessparameter lenken | Zeitrahmen 11 | 18 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Abs. 1 Nr. 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf- fen, auswerten und nutzen, technische Entwick- lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor- gaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua- litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren | 10 bis 1 12 | | | h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do- kumentationen, veranlassen | | | Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 | 2 | 3 14 | Planen des Fertigungsprozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollstän- digkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetz- barkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti- gungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be- arbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk- stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen 15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Daten- träger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim- mungen durchführen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über- prüfen g) Testlauf durchführen 17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk- stoffeigenschaften ausrichten und spannen b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhe- benden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor- schriften durchführen e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren ferti- gen 18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa- chen ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozesspara- meter lenken 19 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre- chen b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus- werten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits- technischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge- sichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits- bereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein- satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be- triebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen- tieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen- tieren i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta- tionen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk- ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti- mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt I: Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten 1 | 2 | 3 | 4 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 23 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 23 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | | c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be- schreiben | während der gesamten Ausbildung 3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 23 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen 4 | Umweltschutz (§ 23 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 23 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un- ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp- fangen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter- minverfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digita- len Netzen recherchieren und aus digitalen Net- zen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg- barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi- tät berücksichtigen | | i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ- gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter- netseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys- temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali- sierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla- nen und zusammenarbeiten | Abschnitt II: Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten 1 | 2 | 3 | 4 Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 4 bis 6 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions- fähigkeit überprüfen Zeitrahmen 2 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer- ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden | 3 bis 5 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- gen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwen- dung auswählen und handhaben 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk- stücke ausrichten und spannen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer- tigungsverfahren herstellen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren 14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions- fähigkeit überprüfen Zeitrahmen 3 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden | 1 bis 2 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit- stellen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof- fen, zu Baugruppen fügen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen Zeitrahmen 4 8 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- setzen und entsorgen | 1 bis 2 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor- bereiten Zeitrahmen 5 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len | 4 bis 5 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 13 | Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten 14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle- gen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen 17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span- nen b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech- nischen Unterlagen fertigen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebe- handlungszustandes beurteilen | Zeitrahmen 6 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be- rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er- gänzen, auswerten und anwenden d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation an- wenden e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 1 bis 2 10 | Warten von Betriebsmitteln (§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver- bindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandset- zung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor- gen 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen 18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen Zeitrahmen 7 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | e) Informationen auch aus englischsprachigen tech- nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden | 2 bis 3 11 | Steuerungstechnik (§ 23 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten b) Steuerungstechnik anwenden 18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy- sieren, Ursache ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen Zeitrahmen 8 9 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen | 3 bis 4 14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen 15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und opti- mieren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb- licher Bestimmungen durchführen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei- chern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe- reiten g) Testlauf durchführen 17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebe- handlungszustandes beurteilen Zeitrahmen 9 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen f) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren g) Konflikte im Team lösen | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 13 | Kundenorientierung (§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa- tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen 14 | Planen des Fertigungs- prozesses (§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle- gen d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk- stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen 15 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben b) Programme erstellen c) Programme eingeben, testen, ändern und opti- mieren d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb- licher Bestimmungen durchführen 16 | Einrichten von Werkzeug- maschinen oder Fertigungs- systemen (§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei- chern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe- reiten g) Testlauf durchführen 17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span- nen c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück- sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebe- handlungszustandes beurteilen Zeitrahmen 10 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | 4 bis 6 12 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus- wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 17 | Herstellen von Werkstücken (§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech- nischen Unterlagen fertigen d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher- heitsvorschriften durchführen e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen 18 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen (§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy- sieren, Ursachen ermitteln und beheben c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be- seitigung veranlassen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro- zessparameter lenken Zeitrahmen 11 19 | Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungs- systeme im Einsatzgebiet (§ 23 Absatz 1 Nummer 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter- mine mit Kunden absprechen b) Informationen für die Auftragsabwicklung be- schaffen, auswerten und nutzen, technische Ent- wicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si- cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin- vorgaben, durchführen f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige- nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- gen und dokumentieren g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an- wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel- len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren | 10 bis 12 | | i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er- stellen j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar- beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | |
Anlage 7 (neu) | Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen |
Teil A: Zusatzqualifikation Systemintegration Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 | 2 | 3 | 4 1 | Analysieren von technischen Aufträgen und Entwickeln von Lösungen | a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen analysieren und auswerten und Systemschnitt- stellen identifizieren b) technische Prozesse und Umgebungsbedingun- gen analysieren und Soll-Zustand festlegen c) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbei- ten, bewerten und abstimmen und dabei sowohl Spezifikationen berücksichtigen als auch techni- sche Bestimmungen und die betrieblichen IT- Richtlinien einhalten d) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installa- tionen und Systemerprobungen festlegen | 8 2 | Installieren und Inbetriebnehmen von cyberphysischen Systemen | a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekompo- nenten installieren und Softwarekomponenten konfigurieren b) Systeme mittels Software zu einem cyberphysi- schen System vernetzen c) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in Betrieb nehmen d) Störungen analysieren und systematische Fehler- suche in Systemen durchführen und dokumen- tieren e) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test- läufe dokumentieren Teil B: Zusatzqualifikation Prozessintegration Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 | 2 | 3 | 4 1 | Analysieren und Planen von digital vernetzten Produktionsprozessen | a) Produktionsprozesse analysieren b) Anpassung der Produktion sowie der Handha- bungs-, Transport- oder Identifikationssysteme planen c) Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor- und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die Zuständigkeiten im Team abstimmen d) Spezifikationen, technische Bestimmungen und betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen beachten | 8 2 | Anpassen und Ändern von digital vernetzten Produktionsanlagen | a) geplante Prozessabläufe simulieren b) Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die datentechnische Vernetzung im Team durch- führen c) Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und optimieren 3 | Erproben von Produktionsprozessen | a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logis- tische Abläufe und Fertigungsparameter erproben b) Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und protokollieren und prozessbegleitende Maßnah- men der Qualitätssicherung durchführen c) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so- wie Maßnahmen dokumentieren d) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana- gements pflegen und technische Dokumentatio- nen sichern e) Prozessvorschriften erstellen | Teil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 | 2 | 3 | 4 1 | Modellieren von Bauteilen | a) Bauteile durch Programme zum computerge- stützten Konstruieren (CAD) erstellen b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze entwickeln c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein- halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen | 8 2 | Vorbereiten von additiver Fertigung | a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfah- ren anpassen c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen d) Maschine zur Herstellung einrichten 3 | Additives Fertigen von Produkten | a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro- bebauteile erstellen und bewerten b) Prozessparameter anpassen und optimieren c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto- kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so- wie Maßnahmen dokumentieren e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana- gements pflegen und technische Dokumentatio- nen sichern f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits- sicherheit und zum Umweltschutz einhalten Teil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1 | 2 | 3 | 4 1 | Planen von Änderungen an Anlagen | a) 3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Pro- filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen erstellen b) branchenübliche Software zum Erstellen von Aufmaßen, auch auf Basis von Daten zum computergestützten Konstruieren (CAD-Daten), anwenden c) Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Model- len planen | 8 2 | Herstellen und digitales Nachbereiten von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen | a) Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Pro- filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen auswählen b) für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Da- tensätze konvertieren c) Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsma- schinen übertragen d) Prozessparameter anpassen und optimieren e) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto- kollieren und Maßnahmen der Qualitätssiche- rung durchführen f) Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und dokumentieren |
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