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Änderung § 28 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 28 Zusatzqualifikationen


vorherige Änderung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1. Systemintegration,

2. Prozessintegration,

3. Additive Fertigungsverfahren und

4. IT-gestützte Anlagenänderung.