Tools:
Update via:
Änderung § 29 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV am 1. August 2018 und Änderungshistorie der IndMetAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen |
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1502) außer Kraft. | (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7837/al67457-0.htm