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Änderung § 32 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746

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§ 32 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration


vorherige Änderung

 


(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren,

2. Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen sowie

3. den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren.