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Änderung § 34 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018
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§ 34 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 34 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746 |
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(Text alte Fassung) § 34 (neu) | (Text neue Fassung)§ 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung |
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, 2. Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie 3. die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern. |
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