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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
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§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.
(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben
- 1.
- die gemeinsamen Kernqualifikationen nach
- 2.
- die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach
(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 07.06.2018 BGBl. I S. 678 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie vom 28.06.2013 BGBl. I S. 2201 |
aktuell | vor 01.08.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndElektroAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie
V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201
Artikel 2 FlugGerElektrAusbVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
... 5 wird das Komma gestrichen. b) Die Nummer 6 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „, 25 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV
... 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsplan ... Anlage 7: Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen". 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben ...
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