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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Die Ausbildungsberufe

1.
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,

2.
Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,

3.
Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,

4.
Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,

5.
Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik

werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.




§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.

(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben

1.
die gemeinsamen Kernqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie

2.
die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18.

Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.




§ 4 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 5 (aufgehoben)







§ 6 Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.


Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme

§ 7 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14.
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,

15.
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

16.
Betreiben von technischen Systemen,

17.
Technisches Gebäudemanagement,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Wohn- und Geschäftsgebäude,

2.
Betriebsgebäude,

3.
Funktionsgebäude und -anlagen,

4.
Infrastrukturanlagen,

5.
Industrieanlagen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.




§ 8 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 9 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den *) im Berufsschulunterricht entsprechend dem *) Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2.
Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,

4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,

5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastrukturtechnik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.


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*)
Anm. d. Red.: In der Neubekanntmachung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 896) sind "den" und "dem" offensichtlich fehlerhaft vertauscht.




§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Systementwurf,

3.
Funktions- und Systemanalyse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen, Leistungen an einzubeziehende Gewerke vergeben und abnehmen,

3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,

4.
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Aufmaße erstellen, Leistungen abrechnen sowie Systemdaten und -unterlagen dokumentieren, nach betriebswirtschaftlichen und technischen Vorgaben aufbereiten und verwalten

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Gebäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.
in 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Kundenanforderungen eine Änderung in einem System der Gebäude- und Infrastrukturtechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Vorschriften, betrieblichen Anweisungen, Herstellervorgaben und Dokumentationen Funktion und Sicherheit von Gebäuden und technischen Einrichtungen analysieren und beurteilen sowie unter Berücksichtung von Kundeninteressen, technischen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen und damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spezifizieren kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.




Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik

§ 11 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14.
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,

15.
Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,

16.
Instandhalten von Anlagen und Systemen,

17.
Technischer Service und Betrieb,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Energieverteilungsanlagen/-netze,

2.
Gebäudeinstallationen/-netze,

3.
Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,

4.
Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,

5.
Schalt- und Steueranlagen,

6.
Elektrotechnische Ausrüstungen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.




§ 12 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 13 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2.
Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,

4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,

5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.


§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Systementwurf,

3.
Funktions- und Systemanalyse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,

4.
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Anlagendaten und -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen oder das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.
in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einer Anlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren, Steuerungsprogramme interpretieren und ändern, Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.




Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik

§ 15 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14.
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik,

15.
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,

16.
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen,

17.
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Produktions- und Fertigungsautomation,

2.
Verfahrens- und Prozessautomation,

3.
Netzautomation,

4.
Verkehrsleitsysteme,

5.
Gebäudeautomation.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.




§ 16 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 17 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2.
Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,

4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,

5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem eines Automatisierungssystems nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.


§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Systementwurf,

3.
Funktions- und Systemanalyse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,

4.
Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisierungssystems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.
in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der Automatisierungstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Automatisierungssystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge automatisierter Systeme analysieren, Programme interpretieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend bewerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.




Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme

§ 19 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14.
Fertigen von Komponenten und Geräten,

15.
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen,

16.
Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen,

17.
Technischer Service und Produktsupport,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Informations- und kommunikationstechnische Geräte,

2.
Medizinische Geräte,

3.
Automotive-Systeme,

4.
Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosysteme,

5.
EMS (Electronic Manufacturing Services),

6.
Mess- und Prüftechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.




§ 20 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2.
Komponenten montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,

4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,

5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktionsfähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.


§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Systementwurf,

3.
Funktions- und Systemanalyse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,

4.
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Ändern einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems oder das Herstellen eines Gerätes oder Systems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.
in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einem Gerät oder System und dem damit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruktiven Aufbau entwickeln, mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen sowie Fertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unterlagen anpassen sowie Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswerten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funktionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremodule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.




Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik

§ 23 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14.
Erstellen von Software,

15.
Integrieren und Konfigurieren von Systemen,

16.
Durchführen von Systemtests,

17.
Technischer Service und Systemoptimierung,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1.
Automatisierungssysteme,

2.
Signal- und Sicherheitssysteme,

3.
Informations- und Kommunikationssysteme,

4.
Funktechnische Systeme,

5.
Eingebettete Systeme (Embedded Systems).

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.




§ 24 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 25 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2.
Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, verbinden, konfigurieren und parametrieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

3.
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,

4.
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,

5.
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Teilsystem der industriellen Informationstechnik nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.


§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Systementwurf,

3.
Funktions- und Systemanalyse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionssicherheit ergreifen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,

4.
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Konfigurieren und Programmieren eines Systems der industriellen Informationstechnik, das Integrieren eines Teilsystems der industriellen Informationstechnik aus Hard- oder Softwarekomponenten oder das Optimieren eines Systems der industriellen Informationstechnik in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.
in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der industriellen Informationstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit und technischer Umfeldbedingungen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Systemdokumentationen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein System der industriellen Informationstechnik analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen, auch in englischer Sprache, auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge informationstechnischer Systeme analysieren, Programme interpretieren und anpassen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.




Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen

§ 27 Bestehensregelung



(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

3.
im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.




Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

§ 28 Zusatzqualifikationen



Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1.
Digitale Vernetzung,

2.
Programmierung und

3.
IT-Sicherheit.




§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen



(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.




§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt



(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.




§ 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung



(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,

2.
Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie

3.
Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen.




§ 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung



(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,

2.
Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren und Software zu dokumentieren sowie

3.
Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.




§ 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit


§ 33 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2007 IndElektroAusbV

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,

2.
IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und

3.
die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.




§ 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(2) 1Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) 1Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. 2In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. 3Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(4) 1Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. 2Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. 3Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(5) 1Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.




Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften

§ 35 Bestandsschutz



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, weiter anzuwenden.




§ 36 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.




§ 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.




Anlagen

Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen



Gemeinsame Kernqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
123
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,
§ 11 Absatz 1 Nummer 1,
§ 15 Absatz 1 Nummer 1,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1,
§ 23 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,
§ 11 Absatz 1 Nummer 2,
§ 15 Absatz 1 Nummer 2,
§ 19 Absatz 1 Nummer 2,
§ 23 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,
§ 11 Absatz 1 Nummer 3,
§ 15 Absatz 1 Nummer 3,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3,
§ 23 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek-
trischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,
§ 11 Absatz 1 Nummer 4,
§ 15 Absatz 1 Nummer 4,
§ 19 Absatz 1 Nummer 4,
§ 23 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-
weltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,
§ 11 Absatz 1 Nummer 5,
§ 15 Absatz 1 Nummer 5,
§ 19 Absatz 1 Nummer 5,
§ 23 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-
nahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und
archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und
analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftrags-
planung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwen-
den
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen
recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie
Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Inte-
grität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elek-
tronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen er-
kennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-
systeme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zu-
sammenarbeiten
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,
§ 11 Absatz 1 Nummer 6,
§ 15 Absatz 1 Nummer 6,
§ 19 Absatz 1 Nummer 6,
§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswer-
ten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezo-
gene Vorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten
und anwenden
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Pro-
zessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbe-
schreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen
e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zu-
sammenstellen und ergänzen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidun-
gen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich
fixieren
h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentie-
ren
i) Konflikte im Team lösen
j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durch-
führen
7Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,
§ 11 Absatz 1 Nummer 7,
§ 15 Absatz 1 Nummer 7,
§ 19 Absatz 1 Nummer 7,
§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung be-
trieblicher Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und
sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und
auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren,
lagern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl
rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und be-
triebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte
Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der
Planung Prioritäten setzen
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identi-
täten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen,
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten
einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des
Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten ab-
stimmen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-
umgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitser-
gebnisse erkennen und anwenden
j) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentie-
ren
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,
§ 11 Absatz 1 Nummer 8,
§ 15 Absatz 1 Nummer 8,
§ 19 Absatz 1 Nummer 8,
§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch
mechanische Bearbeitung anpassen
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und
Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
e) Leitungen installieren
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-
ten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-
scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen
Regeln beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte
Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung
bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung
bereitstellen
9Messen und Analysieren von
elektrischen Funktionen und
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,
§ 11 Absatz 1 Nummer 9,
§ 15 Absatz 1 Nummer 9,
§ 19 Absatz 1 Nummer 9,
§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prü-
fen und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren
10Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,
§ 11 Absatz 1 Nummer 10,
§ 15 Absatz 1 Nummer 10,
§ 19 Absatz 1 Nummer 10,
§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen
und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurtei-
len
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige
Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit,
beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsicht-
lich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfest-
legungen für Räume besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch
Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag
unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung
mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrich-
tungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beur-
teilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben
elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
11Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,
§ 11 Absatz 1 Nummer 11,
§ 15 Absatz 1 Nummer 11,
§ 19 Absatz 1 Nummer 11,
§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren
und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
12Beraten und Betreuen von Kunden,
Erbringen von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,
§ 11 Absatz 1 Nummer 12,
§ 15 Absatz 1 Nummer 12,
§ 19 Absatz 1 Nummer 12,
§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungs-
ansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-
gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf
Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren





Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
a) Kundenanforderungen analysieren
b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom-
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen
c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste-
men, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen
und Versorgungssystemen, planen
d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs-
systemen planen
e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen
und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten
kalkulieren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezi-
fischen Vorgaben auswählen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten
abstimmen, interne und externe Kunden beraten
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-
stellen
14Errichten, Erweitern oder Ändern
von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigu-
rieren, montieren und demontieren
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,
ausrichten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-
sen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in Betrieb nehmen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Be-
trieb nehmen
15Instandhalten gebäudetechnischer
Anlagen und Systeme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu-
stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-
tungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni-
schen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben
durchführen
d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche-
rungsmaßnahmen durchführen
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte
einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Be-
triebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle
erstellen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit
von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und do-
kumentieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefah-
renstellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungs-
plänen mitwirken
16Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kun-
denwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Ge-
sichtspunkte steuern
b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zu-
ständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichti-
gen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in
die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen
sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einwei-
sen
g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen be-
dienen und anpassen
h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,
Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver-
bräuche optimieren
k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-
potentiale erfassen
17Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban-
ken verwalten
d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit
prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und aus-
führen
e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträ-
gen mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen
abnehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-
nehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis-
tungserbringern berücksichtigen
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten,
Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-
trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für
die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-
brauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren
und bevorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von
Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem
anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-
geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-
leistungen erläutern
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam-
menstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-
beiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
  g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
 
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-
lauf feststellen und auswählen, termingerecht an-
fordern, prüfen, transportieren, lagern und bereit-
stellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
14Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
den, konfigurieren, montieren und demontieren
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,
recherchieren, auswerten und anwenden
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
2 bis 4
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä-
ren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
14Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
3 bis 4
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme
installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen

14Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-
drahten und kennzeichnen
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten
1 bis 2
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
14Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
2 bis 3
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
leitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla-
nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen fest-
legen
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
3 bis 4
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
15Instandhalten gebäude-
technischer Anlagen und
Systeme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen
vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle
erstellen
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-
heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtun-
gen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften
und technischen Bestimmungen sowie betriebs-
spezifischer Vorgaben durchführen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
16Betreiben von technischen
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
b) Störungen analysieren und unter Berücksichti-
gung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Stö-
rungsbeseitigung ergreifen
17Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbe-
reiche klären
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen Möglichkeiten abstimmen
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten anbieten
1 bis 3
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
a) Kundenanforderungen analysieren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
14Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-
geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-
ten und kennzeichnen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen
16Betreiben von technischen
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
g) Visualisierungsanwendungen von technischen An-
lagen bedienen und anpassen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein-
stellen
Zeitrahmen 8
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
3 bis 5
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten aufzeigen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni-
schen Systemen, insbesondere von Energieum-
wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste-
men, planen
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be-
stimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und
ausarbeiten, Kosten kalkulieren
16Betreiben von technischen
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und zur Optimierung nutzen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln
erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-
wert feststellen, Verbräuche optimieren
17Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali-
sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten,
präsentieren und ausführen
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
d) Änderungen von Kommunikations- und Daten-
übertragungssystemen planen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der
Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden
beraten
14Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen
16Betreiben von technischen
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
d) Auftragsdurchführung durch externes Personal
beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen
kontrollieren
17Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen
und Aufträgen mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie
Leistungen abnehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkver-
träge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdin-
gungsordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen-
über Leistungserbringern berücksichtigen
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,
auswerten und anwenden
j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
3 bis 5
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
15Instandhalten gebäude-
technischer Anlagen und
Systeme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa-
chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbeson-
dere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleiß-
teile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und
nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und
Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und
Geräten prüfen und dokumentieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und proto-
kollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-
und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand-
haltungsplänen mitwirken
16Betreiben von technischen
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung
der Kundenwünsche sowie ökonomischer und
ökologischer Gesichtspunkte steuern
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer
Sprache, in die Bedienung von technischen Ein-
richtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften
hinweisen sowie in die Benutzung von Sicher-
heitseinrichtungen einweisen
k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,
Gefährdungspotenziale erfassen
17Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über
Datenbanken verwalten
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
beraten, Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,
Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung betrieblicher Regeln einholen, prüfen und
bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen erstellen, die für die Sicherung der be-
trieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsma-
terialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren
und bevorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und über-
wachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkula-
tion durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Ar-
beitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
10 bis 12





Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a) Kundenanforderungen analysieren
b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und
Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegeben-
heiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen
festlegen
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Ak-
toren, Software und andere Komponenten auswählen
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieb-
lichen Abläufe von Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsun-
terlagen anpassen
14Installieren und Inbetriebnehmen
von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und
abbauen
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und
einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Ver-
ankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Kon-
solen befestigen
d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-
mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zu-
sammenbauen und aufstellen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwa-
chen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen an-
bringen
i) Datenleitungen konfektionieren
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-
schließen
k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verarbeiten
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbin-
den
m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und
Schleifenwiderstände messen und beurteilen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in Betrieb nehmen
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Be-
triebswerte einstellen
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere
pneumatische Baugruppen, prüfen
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prü-
fen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-
vorrichtungen prüfen
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpas-
sen, Anlagen oder System übergeben
15Konfigurieren und Programmieren
von Steuerungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard-
und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb neh-
men
b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisie-
rungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung instal-
lieren
16Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicher-
heitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,
Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung
austauschen
d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und
einstellen
e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,
defekte Baugruppen austauschen
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand
halten
g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand
halten
h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der
Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anla-
genteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
17Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) Serviceleistung anbieten und durchführen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hin-
sichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit
beraten
d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von techni-
schen Einrichtungen einweisen
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Opti-
mierung nutzen
i) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen be-
dienen und anpassen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,
Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver-
bräuche optimieren
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten,
Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung be-
trieblicher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von
Terminen verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der
Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-
schriften anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung
sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-
chen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen und dokumentieren
j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und
übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und
Dienstleistungen erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 11 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
 
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige Materialien für den Arbeits-
ablauf feststellen und auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren, lagern und be-
reitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
14Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,
auf- und abbauen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Trag-
konstruktionen und Konsolen befestigen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
2 bis 4
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen

14Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten
1 bis 3
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 11)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
1 bis 3
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10)
a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwer-
fen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-
gen, Komponenten und Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bau-
seitigen Leistungen festlegen
14Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombina-
tionen zusammenbauen und aufstellen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolie-
rungen anbringen
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurich-
ten und anschließen
m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Er-
dungs- und Schleifenwiderstände messen und
beurteilen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
 
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
3 bis 5
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
c) Störungsmeldungen aufnehmen
14Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirk-
samkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnah-
men sicherstellen
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische
Sicherheitsvorrichtungen prüfen
16Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen
und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prü-
fungen protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungs-
plänen warten, Verschleißteile im Rahmen der
vorbeugenden Instandhaltung austauschen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen Möglichkeiten abstimmen
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8)
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten anbieten
2 bis 4
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen
14Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
15Konfigurieren und
Programmieren von
Steuerungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungs-
technik hard- und softwaremäßig einstellen, an-
passen und in Betrieb nehmen
b) Anwendungssoftware installieren und konfigurie-
ren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und
ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensiche-
rung installieren
16Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-
gleichen und einstellen
17Technischer Service und
Betrieb
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
i) Visualisierungsanwendungen von technischen An-
lagen bedienen und anpassen
Zeitrahmen 8
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
2 bis 4
14Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige
Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen
und anschließen
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitun-
gen verbinden
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb
nehmen, Betriebswerte einstellen
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, ins-
besondere pneumatische Baugruppen, prüfen
16Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand set-
zen
j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen
bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter
Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren
Wirksamkeit prüfen
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9)
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten aufzeigen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13)
a) Kundenanforderungen analysieren
b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurtei-
len
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der
betrieblichen Abläufe von Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren,
Schaltungsunterlagen anpassen
14Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14)
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen und einsetzen, Ladung sichern und Trans-
port durchführen
i) Datenleitungen konfektionieren
k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unter-
schiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagne-
tischen Verträglichkeit kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen
und anpassen, Anlagen oder System übergeben
15Konfigurieren und
Programmieren von
Steuerungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15)
e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Auto-
matisierungsgeräten an Netzwerke und Bussys-
teme anpassen

16Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und
instand halten
i) Kommunikationsanlagen warten und instand set-
zen
17Technischer Service und
Betrieb
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von
technischen Einrichtungen einweisen
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6)
j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7)
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12)
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-
regeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
16Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16)
e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugrup-
pen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten
und instand halten
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
17Technischer Service und
Betrieb
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17)
a) Serviceleistung anbieten und durchführen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
anschlägen unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit beraten
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und
zur Optimierung nutzen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln
erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-
wert feststellen, Verbräuche optimieren
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 11 Absatz 1 Nummer 18)
a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
beraten, Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,
Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und
bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und
prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität
bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssi-
cherungssystem anwenden sowie Ursachen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen und dokumentieren
j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkal-
kulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
geben und übergeben, Abnahmeprotokolle anfer-
tigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Ar-
beitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
10 bis 12





Anlage 4 (zu § 15) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewer-
ten, Systemanforderungen analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beach-
ten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssyste-
men berücksichtigen
c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwir-
ken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren,
Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-
stellen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfi-
gurieren, montieren und demontieren
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,
ausrichten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-
sen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen
d) Sensoren und Aktoren montieren
e) Steuerungen installieren
f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-
stellen
g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in Betrieb nehmen
h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und
montieren
i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und
anschließen
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
15Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurie-
ren und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und para-
metrieren
e) komplexe Steuerungen anpassen
f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung
konfigurieren und parametrieren
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und
parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisie-
rungstechnik konfigurieren und parametrieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze
konfigurieren und parametrieren
16Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von
Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen
und anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und
prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb
nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnitt-
stellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs-
und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb
nehmen und prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
17Instandhalten und Optimieren
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Komponenten und Antriebe instand halten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Au-
tomatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d) Versionswechsel von Software durchführen
e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebli-
chen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten
und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichti-
gung der Produktqualität und des Herstellverfahrens ein-
richten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisato-
rische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelager-
ten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Ar-
beitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung
von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der
Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-
schriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und
dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit
beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung si-
chern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwen-
den sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-
geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und
Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen,
auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 15 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-
lauf feststellen und auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren, lagern und be-
reitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
den, konfigurieren, montieren und demontieren
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen

13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
2 bis 4
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-
drahten und kennzeichnen
e) Steuerungen installieren
15Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Steuerungsprogramme erstellen
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten
1 bis 3
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
g) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen
 
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
1 bis 3
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10)
a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen
14Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-
lung bereitstellen
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen

9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
c) Störungsmeldungen aufnehmen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
bewerten, Systemanforderungen analysieren
3 bis 5
16Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
17Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen Möglichkeiten abstimmen
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8)
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 11)
d) Tools und Testprogramme einsetzen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten anbieten
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösun-
gen mitwirken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen
14Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungs-
technik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
d) Sensoren und Aktoren montieren
15Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme
konfigurieren und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Baugruppen der Steuerungstechnik
konfigurieren und parametrieren
Zeitrahmen 8
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen
14Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungs-
technik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kup-
peln und anschließen
15Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-
steuerung konfigurieren und parametrieren
17Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Komponenten und Antriebe instand
halten
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9)
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten aufzeigen
3 bis 5
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13)
a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
bewerten, Systemanforderungen analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei-
fend beachten und deren Wechselwirkung an
Automatisierungssystemen berücksichtigen
14Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungs-
technik
(§ 15 Absatz 1 Nummer 14)
h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-
legen und montieren
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und
justieren
15Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15)
e) komplexe Steuerungen anpassen
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen kon-
figurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfi-
gurieren und parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Auto-
matisierungstechnik konfigurieren und parame-
trieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und
Datennetze konfigurieren und parametrieren
16Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-
netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen
in Betrieb nehmen und anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß-
nahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen
übergeben
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7)
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12)
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-
regeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
16Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16)
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
2 bis 4
17Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17)
a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an kom-
plexen Automatisierungssystemen durchführen,
Fehler beseitigen
d) Versionswechsel der Software durchführen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozess-
abläufe warten und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be-
rücksichtigung der Produktqualität und des Her-
stellverfahrens einrichten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und zur Optimierung nutzen
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18)
a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen nutzen und bearbeiten, technolo-
gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion
und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-
rungssysteme anwenden sowie Ursachen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanlei-
tungen, auch in Englisch, zusammenstellen und
modifizieren
10 bis 12
  k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Ar-
beitsbereich beitragen
m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
 





Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionali-
täten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen
und konstruktiven Aufbau mitwirken
c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten
auswählen
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe
und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe
analysieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen
14Fertigen von Komponenten und
Geräten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren
und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
15Herstellen und Inbetriebnehmen
von Geräten und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a) konstruktiven Aufbau erstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in
Betrieb nehmen
e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-
passen
f) geräte- und systemspezifische Software installieren und
konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen doku-
mentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
16Einrichten, Überwachen und
Instandhalten von Fertigungs-
und Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs-
und Prüfprozesse überwachen
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Ter-
min-, Personal- und Kostenvorgaben einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaft-
lichkeit prüfen, beurteilen und optimieren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,
elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokol-
lieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-
wachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen
unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und
beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen
oder deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hard-
warekomponenten austauschen und einstellen sowie Soft-
ware installieren und konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
17Technischer Service
und Produktsupport
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,
durchführen und abrechnen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-
men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge
zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung
durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor-
schläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und
Servicequalität erarbeiten
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, techno-
logische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante
Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der
betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von
Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanlei-
tungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 19 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 19 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildung
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-
lauf feststellen und auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren, lagern und be-
reitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
2 bis 4
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
1 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
ponenten auswählen
15Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten
verbinden
 
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
3 bis 5
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
ponenten auswählen
14Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
15Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten
verbinden
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten
2 bis 4
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
 
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
leitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
1 bis 3
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
3 bis 5
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8)
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
14Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14)
a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren,
konfigurieren und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen Möglichkeiten abstimmen
 
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten anbieten
3 bis 4
15Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
a) konstruktiven Aufbau erstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschlie-
ßen
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen,
prüfen und in Betrieb nehmen
f) geräte- und systemspezifische Software installie-
ren und konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
Zeitrahmen 8
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren
2 bis 3
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte
Funktionalitäten und technische Umgebungsbe-
dingungen, analysieren
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typi-
schen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die
Anforderungen der Aufgabe analysieren
15Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15)
e) Hardware- und Softwarekomponenten kunden-
spezifisch anpassen
f) geräte- und systemspezifische Software installie-
ren und konfigurieren
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikatio-
nen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
17Technischer Service und
Produktsupport
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-
sieren, Vorschläge für die Verbesserung der
Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-
beiten
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
 
  g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
3 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7)
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und
anwenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10)
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten aufzeigen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13)
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typi-
schen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die
Anforderungen der Aufgabe analysieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorgani-
satorischer, technologischer, wirtschaftlicher und
sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
16Einrichten, Überwachen
und Instandhalten von
Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten,
Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichti-
gung der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben
einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf
Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimie-
ren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale mes-
sen, prüfen und protokollieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumen-
tation überwachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertra-
gungssystemen unter betriebsspezifischen Rah-
menbedingungen prüfen und beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler be-
seitigen oder deren Beseitigung veranlassen, ins-
besondere Hardwarekomponenten austauschen
und einstellen sowie Software installieren und
konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6)
j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen
3 bis 4
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9)
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12)
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-
regeln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
16Einrichten, Überwachen
und Instandhalten von
Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16)
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
17Technischer Service und
Produktsupport
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17)
a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulie-
ren, anbieten, durchführen und abrechnen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
anschlägen unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache,
entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-
sieren, Vorschläge für die Verbesserung der
Produkt-, Fertigungs- und Servicequalität erar-
beiten
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18)
a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen
und bewerten
 
  e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und über-
wachen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln sys-
tematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkal-
kulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-
auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-
nungsanleitungen, auch in Englisch, zusammen-
stellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung
bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen
Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
10 bis 12





Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsicht-
lich der geforderten Funktion und der technischen Umgebung
analysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter
Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung
aktueller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet
relevanten Technologien auswählen und disponieren
d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstel-
len
14Erstellen von Software
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswäh-
len
b) Softwarekomponenten anpassen
c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen er-
stellen
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen
und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren
15Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installie-
ren und konfigurieren
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Software-
komponenten analysieren, Lösungen entwickeln
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme
analysieren und Lösungen entwickeln
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerk-
betriebssysteme installieren und konfigurieren
h) Nutzerprogramme einbinden
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
16Durchführen von Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung techni-
scher Spezifikationen und Vorschriften festlegen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und
adaptieren, Testdaten generieren und dokumentieren
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld-
bedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem
mit den relevanten Betriebsparametern testen
g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-
men durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und
Softwarekomponenten beseitigen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch
in englischer Sprache dokumentieren
17Technischer Service und
Systemoptimierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-
nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-
schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbe-
seitigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten
Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und
warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch
auswerten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-
verhalte adressatengerecht kommunizieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, techno-
logische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Un-
terlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von
Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch, zusammenstellen und modifizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 23 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildung
5Digitalisierung der
Arbeit, Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-
lauf feststellen und auswählen, termingerecht an-
fordern, prüfen, transportieren, lagern und bereit-
stellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
2 bis 4
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
 
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
2 bis 4
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten
2 bis 4
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
15Integrieren und
Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
anpassen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
1 bis 2
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)
a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
leitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
  h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen

16Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
4 bis 5
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
c) Störungsmeldungen aufnehmen
15Integrieren und
Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto-
kolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie
Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfi-
gurieren
16Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
software einsetzen
g) physikalische Größen messen, Messwerte doku-
mentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-
sche Prüfungen durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen Möglichkeiten abstimmen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
2 bis 4
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen von
Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten anbieten
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
auswählen und disponieren
14Erstellen von Software
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
b) Softwarekomponenten anpassen
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen,
anpassen und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge-
stalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren
15Integrieren und
Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und
Softwarekomponenten analysieren, Lösungen
entwickeln
16Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
legen
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
len und adaptieren, Testdaten generieren und
dokumentieren
k) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
Zeitrahmen 8
14Erstellen von Software
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)
a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoft-
ware auswählen
c) Programme entwickeln und Programmdokumen-
tationen erstellen
2 bis 4
16Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
len und adaptieren, Testdaten generieren und
dokumentieren
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
4 bis 5
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten aufzeigen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)
a) Kundenanforderungen, auch in englischer Spra-
che, hinsichtlich der geforderten Funktion und
der technischen Umgebung analysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-
Lösungen unter Anwendung von einschlägigen
Design-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
auswählen und disponieren
15Integrieren und
Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-
gramme installieren und konfigurieren
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibili-
tätsprobleme analysieren und Lösungen entwi-
ckeln
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
16Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)
a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
legen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
software einsetzen
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Ge-
samtsystem mit den relevanten Betriebsparame-
tern testen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und
Testläufe auch in englischer Sprache dokumentie-
ren
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)
j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und
anwenden
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
2 bis 3
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
15Integrieren und
Konfigurieren von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)
h) Nutzerprogramme einbinden
17Technischer Service und
Systemoptimierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)
a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache,
entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank-
gestützten Test- und Diagnosesystemen optimie-
ren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und
statistisch auswerten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe tech-
nische Sachverhalte adressatengerecht kommuni-
zieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)
a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
10 bis 12
  g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-
lation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-
auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo-
difizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
 





Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen



Teil A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von
technischen Aufträgen und
Entwickeln von Lösungen
a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Funktion und der technischen Umgebung analy-
sieren
b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, ins-
besondere Dokumentationen auswerten sowie
Netztopologien, eingesetzte Software und techni-
sche Schnittstellen klären und dokumentieren
c) technische Prozesse und Umgebungsbedingun-
gen analysieren und Anforderungen an Netzwerke
feststellen
d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifika-
tionen, technischen Bestimmungen und recht-
lichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netz-
werkkomponenten auswählen, technische Unter-
lagen erstellen und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System mit dem Kunden abstimmen
8
2Errichten, Ändern und
Prüfen von vernetzten
Systemen
a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebs-
systeme installieren, anpassen und konfigurieren
und Vorgaben für eine sichere Konfiguration be-
achten
b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto-
matisierungssystemen beachten
c) Zugangsberechtigungen einrichten
d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-
schlüsselungs-, und Datensicherungssysteme,
berücksichtigen
e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen und übergeben und Än-
derungen dokumentieren
3Betreiben von vernetzten
Systemen
a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizie-
ren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen,
Datendurchsatz und Fehlerrate bewerten und So-
fortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von ver-
netzten Systemen einleiten
b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und
Diagnosesysteme einsetzen und Instandset-
zungsmaßnahmen einleiten
c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und Optimierungen vorschlagen
d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und
Schwachstellen analysieren und erfassen


Teil B: Zusatzqualifikation Programmierung

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von
technischen Aufträgen und
Entwickeln von Lösungen
a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforder-
ten Funktionen analysieren
b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedin-
gungen sowie Ausgangszustand der Systeme
analysieren, Anforderungen an Softwaremodule
feststellen und dokumentieren
c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen
unter Anwendung von Design-Methoden planen
und abstimmen
8
2Anpassen von
Softwaremodulen
a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren
b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrie-
ren
3Testen von
Softwaremodulen
im System
a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test-
und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere
Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Be-
triebsparametern festlegen, und Testdaten gene-
rieren
b) technische Umgebungsbedingungen simulieren
c) Softwaremodule testen
d) Systemtests durchführen und Komponenten im
System mit den Betriebsparametern unter Umge-
bungsbedingungen testen
e) Störungen analysieren und systematische Fehler-
suche in Systemen durchführen
f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und
Testläufe dokumentieren
g) Änderungsdokumentation erstellen


Teil C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Entwickeln von
Sicherheitsmaßnahmen
a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten
von industriellen Kommunikationssystemen und
Steuerungen analysieren
b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
c) Gefährdungen und Risiken beurteilen
d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstim-
men
8
2Umsetzen von
Sicherheitsmaßnahmen
a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme
integrieren
b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe
und organisatorische Vorgaben informieren
c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen
und rechtlichen Vorgaben erstellen
3Überwachen der
Sicherheitsmaßnahmen
a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten
Sicherheitsmaßnahmen prüfen
b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Ak-
tionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden