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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | a) Kundenanforderungen analysieren b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom- kreise und Schutzmaßnahmen festlegen c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste- men, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs- systemen planen e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezi- fischen Vorgaben auswählen h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er- stellen |
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigu- rieren, montieren und demontieren b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes- sen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen e) Netz- und Bussysteme anpassen f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Be- trieb nehmen |
15 | Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu- stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch- tungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni- schen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche- rungsmaßnahmen durchführen e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Be- triebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und do- kumentieren h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefah- renstellen analysieren und erfassen j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungs- plänen mitwirken |
16 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kun- denwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Ge- sichtspunkte steuern b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zu- ständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichti- gen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einwei- sen g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen be- dienen und anpassen h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver- bräuche optimieren k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs- potentiale erfassen |
17 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban- ken verwalten d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und aus- führen e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträ- gen mitwirken g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit- nehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis- tungserbringern berücksichtigen |
18 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest- stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori- sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be- trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver- brauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits- sicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab- rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über- geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst- leistungen erläutern k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam- menstellen und modifizieren l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar- beitsergebnisse und -durchführung bewerten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro- dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten |
Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1 | |||
Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be- schreiben | während der gesamten Ausbildung |
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar- beiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 7 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- besondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 7 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un- ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan- gen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin- verfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten | |
g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg- barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten- trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys- temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali- sierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten | | ||
Abschnitt 2 | |||
1. Ausbildungsjahr | |||
Zeitrahmen 1 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter- lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen | 3 bis 5 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich- tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys- teme und sonstige Materialien für den Arbeitsab- lauf feststellen und auswählen, termingerecht an- fordern, prüfen, transportieren, lagern und bereit- stellen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen | |
9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und be- rechnen | |
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin- den, konfigurieren, montieren und demontieren | |
Zeitrahmen 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter- lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, recherchieren, auswerten und anwenden | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich- tigung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück- sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla- nung Prioritäten setzen | 2 bis 4 |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An- schlusstechniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege- systeme auswählen und montieren e) Leitungen installieren | |
10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen | |
13 | Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä- ren g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen i) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar- beiten erstellen | |
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen | |
Zeitrahmen 3 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla- gen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen | 3 bis 4 |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An- schlusstechniken verbinden f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An- lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen | |
9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen | |
11 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen | |
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver- drahten und kennzeichnen | |
Zeitrahmen 4 | |||
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge- sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober- flächen einrichten | 1 bis 2 |
11 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in- stallieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen | |
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie- ren, prüfen und in Betrieb nehmen | |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | |||
Zeitrahmen 5 | |||
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei- ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten | 2 bis 3 |
10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs- leitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla- gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs- mittel beurteilen | |
13 | Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla- nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen fest- legen | |
Zeitrahmen 6 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen | 3 bis 4 |
9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten | |
10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur- teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten | |
12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen | |
15 | Instandhalten gebäude- technischer Anlagen und Systeme (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher- heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtun- gen, inspizieren c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebs- spezifischer Vorgaben durchführen f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen | |
16 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | b) Störungen analysieren und unter Berücksichti- gung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Stö- rungsbeseitigung ergreifen | |
17 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbe- reiche klären | |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr | |||
Zeitrahmen 7 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ- barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb- lichen Möglichkeiten abstimmen | |
8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver- brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen | |
12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs- varianten anbieten | 1 bis 3 |
13 | Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | a) Kundenanforderungen analysieren g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen | |
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re- geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah- ten und kennzeichnen e) Netz- und Bussysteme anpassen f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys- teme in Betrieb nehmen | |
16 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | g) Visualisierungsanwendungen von technischen An- lagen bedienen und anpassen i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein- stellen | |
Zeitrahmen 8 | |||
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch- führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver- gleichen h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten | 3 bis 5 |
12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs- varianten aufzeigen | |
13 | Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni- schen Systemen, insbesondere von Energieum- wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste- men, planen f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be- stimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren | |
16 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll- wert feststellen, Verbräuche optimieren | |
17 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali- sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen | |
3. und 4. Ausbildungsjahr | |||
Zeitrahmen 9 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs- ergebnisse schriftlich fixieren i) Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen j) interne und externe Leistungserbringung verglei- chen | |
13 | Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | d) Änderungen von Kommunikations- und Daten- übertragungssystemen planen h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten | |
14 | Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude- technischen Anlagen (§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie- ren, prüfen und in Betrieb nehmen | |
16 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren | |
17 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkver- träge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdin- gungsordnungen, beachten i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen- über Leistungserbringern berücksichtigen | |
Zeitrahmen 10 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng- lisch durchführen | |
7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio- nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an- wenden k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden | 3 bis 5 |
9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren | |
10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur- teilen | |
12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre- geln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie- ren | |
15 | Instandhalten gebäude- technischer Anlagen und Systeme (§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa- chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbeson- dere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleiß- teile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und proto- kollieren i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen analysieren und erfassen j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand- haltungsplänen mitwirken | |
16 | Betreiben von technischen Systemen (§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Ein- richtungen einweisen f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicher- heitseinrichtungen einweisen k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotenziale erfassen | |
17 | Technisches Gebäudemanagement (§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten | |
Zeitrahmen 11 | |||
18 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku- mentationen nutzen und bearbeiten, technologi- sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele- vante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt- stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach- tung betrieblicher Regeln einholen, prüfen und bewerten e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs- unterlagen erstellen, die für die Sicherung der be- trieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsma- terialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und über- wachen g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch- führen, Einhaltung von Terminen verfolgen h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ur- sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech- nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkula- tion durchführen j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun- gen zusammenstellen und modifizieren l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch- führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be- werten m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Ar- beitsbereich beitragen n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | 10 bis 12 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 07.06.2018 BGBl. I S. 678 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndElektroAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 IndElektroAusbV Ausbildungsrahmenplan
... 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 9 IndElektroAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 10 IndElektroAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV
... für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Anlage 2 : Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und ... die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 9. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den ... angewendet werden." 9. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... Informationsaustausch zu den Kunden organisieren Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für ...
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