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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
123
13Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
a) Kundenanforderungen analysieren
b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom-
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen
c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste-
men, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen
und Versorgungssystemen, planen
d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs-
systemen planen
e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen
und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten
kalkulieren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezi-
fischen Vorgaben auswählen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten
abstimmen, interne und externe Kunden beraten
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-
stellen
14Errichten, Erweitern oder Ändern
von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigu-
rieren, montieren und demontieren
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,
ausrichten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-
sen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in Betrieb nehmen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Be-
trieb nehmen
15Instandhalten gebäudetechnischer
Anlagen und Systeme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu-
stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-
tungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni-
schen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben
durchführen
d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche-
rungsmaßnahmen durchführen
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte
einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Be-
triebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle
erstellen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit
von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und do-
kumentieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefah-
renstellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungs-
plänen mitwirken
16Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kun-
denwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Ge-
sichtspunkte steuern
b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zu-
ständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichti-
gen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in
die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen
sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einwei-
sen
g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen be-
dienen und anpassen
h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,
Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver-
bräuche optimieren
k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-
potentiale erfassen
17Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban-
ken verwalten
d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit
prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und aus-
führen
e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträ-
gen mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen
abnehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-
nehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis-
tungserbringern berücksichtigen
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten,
Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-
trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für
die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-
brauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren
und bevorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von
Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem
anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-
geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-
leistungen erläutern
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam-
menstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten


Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt 1
Berufs-
bild-
position
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen
in Monaten
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-
beiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
  g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
 
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
3 bis 5
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige Materialien für den Arbeitsab-
lauf feststellen und auswählen, termingerecht an-
fordern, prüfen, transportieren, lagern und bereit-
stellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen
14Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
den, konfigurieren, montieren und demontieren
Zeitrahmen 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,
recherchieren, auswerten und anwenden
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten setzen
2 bis 4
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä-
ren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
14Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Zeitrahmen 3
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
3 bis 4
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme
installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen

14Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver-
drahten und kennzeichnen
Zeitrahmen 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten
1 bis 2
11Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
14Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
2 bis 3
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
leitern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla-
nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen fest-
legen
Zeitrahmen 6
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
3 bis 4
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
15Instandhalten gebäude-
technischer Anlagen und
Systeme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen
vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle
erstellen
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-
heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtun-
gen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften
und technischen Bestimmungen sowie betriebs-
spezifischer Vorgaben durchführen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
16Betreiben von technischen
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
b) Störungen analysieren und unter Berücksichti-
gung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Stö-
rungsbeseitigung ergreifen
17Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbe-
reiche klären
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren

7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen Möglichkeiten abstimmen
8Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8)
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten anbieten
1 bis 3
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
a) Kundenanforderungen analysieren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
14Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-
geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-
ten und kennzeichnen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen
16Betreiben von technischen
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
g) Visualisierungsanwendungen von technischen An-
lagen bedienen und anpassen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein-
stellen
Zeitrahmen 8
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
3 bis 5
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten aufzeigen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni-
schen Systemen, insbesondere von Energieum-
wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste-
men, planen
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be-
stimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und
ausarbeiten, Kosten kalkulieren
16Betreiben von technischen
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und zur Optimierung nutzen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln
erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-
wert feststellen, Verbräuche optimieren
17Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali-
sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten,
präsentieren und ausführen
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
i) Konflikte im Team lösen
2 bis 4
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
j) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
13Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13)
d) Änderungen von Kommunikations- und Daten-
übertragungssystemen planen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der
Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden
beraten
14Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14)
d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen
16Betreiben von technischen
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
d) Auftragsdurchführung durch externes Personal
beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen
kontrollieren
17Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen
und Aufträgen mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie
Leistungen abnehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkver-
träge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdin-
gungsordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen-
über Leistungserbringern berücksichtigen
Zeitrahmen 10
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6)
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch,
auswerten und anwenden
j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen
 
7Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7)
i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken anwenden
3 bis 5
9Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9)
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
10Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10)
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen
12Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12)
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
15Instandhalten gebäude-
technischer Anlagen und
Systeme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15)
d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa-
chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbeson-
dere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleiß-
teile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und
nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und
Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und
Geräten prüfen und dokumentieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und proto-
kollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-
und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand-
haltungsplänen mitwirken
16Betreiben von technischen
Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16)
a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung
der Kundenwünsche sowie ökonomischer und
ökologischer Gesichtspunkte steuern
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer
Sprache, in die Bedienung von technischen Ein-
richtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften
hinweisen sowie in die Benutzung von Sicher-
heitseinrichtungen einweisen
k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,
Gefährdungspotenziale erfassen
17Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17)
c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über
Datenbanken verwalten
Zeitrahmen 11
18Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18)
a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
beraten, Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen,
Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung betrieblicher Regeln einholen, prüfen und
bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen erstellen, die für die Sicherung der be-
trieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsma-
terialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren
und bevorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und über-
wachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkula-
tion durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Ar-
beitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
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Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 678

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndElektroAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 IndElektroAusbV Ausbildungsrahmenplan
... 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 9 IndElektroAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 10 IndElektroAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV
... für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Anlage 2 : Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und ... die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 9. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den ... angewendet werden." 9. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... Informationsaustausch zu den Kunden organisieren Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für ...