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§ 28 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
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§ 28 Zusatzqualifikationen



Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1.
Digitale Vernetzung,

2.
Programmierung und

3.
IT-Sicherheit.



 
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Frühere Fassungen von § 28 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 678

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndElektroAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV
... 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § 28 Zusatzqualifikationen § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen  ... 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § 28 Zusatzqualifikationen Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 ...