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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
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§ 12 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 12 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndElektroAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 IndElektroAusbV (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (vom 01.08.2018)
Anlage 3 IndElektroAusbV (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik (vom 01.08.2018)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV
... für Betriebstechnik § 11 Ausbildungsberufsbild § 12 Ausbildungsrahmenplan § 13 Teil 1 der Abschlussprüfung § 14 ... folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12 , 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen ... erarbeiten 10 bis 12 Anlage 3 (zu § 12 ) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur ...