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Anlage 7 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
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Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen



Teil A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von
technischen Aufträgen und
Entwickeln von Lösungen
a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Funktion und der technischen Umgebung analy-
sieren
b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, ins-
besondere Dokumentationen auswerten sowie
Netztopologien, eingesetzte Software und techni-
sche Schnittstellen klären und dokumentieren
c) technische Prozesse und Umgebungsbedingun-
gen analysieren und Anforderungen an Netzwerke
feststellen
d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifika-
tionen, technischen Bestimmungen und recht-
lichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netz-
werkkomponenten auswählen, technische Unter-
lagen erstellen und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System mit dem Kunden abstimmen
8
2Errichten, Ändern und
Prüfen von vernetzten
Systemen
a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebs-
systeme installieren, anpassen und konfigurieren
und Vorgaben für eine sichere Konfiguration be-
achten
b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto-
matisierungssystemen beachten
c) Zugangsberechtigungen einrichten
d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-
schlüsselungs-, und Datensicherungssysteme,
berücksichtigen
e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen und übergeben und Än-
derungen dokumentieren
3Betreiben von vernetzten
Systemen
a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizie-
ren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen,
Datendurchsatz und Fehlerrate bewerten und So-
fortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von ver-
netzten Systemen einleiten
b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und
Diagnosesysteme einsetzen und Instandset-
zungsmaßnahmen einleiten
c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und Optimierungen vorschlagen
d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und
Schwachstellen analysieren und erfassen


Teil B: Zusatzqualifikation Programmierung

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von
technischen Aufträgen und
Entwickeln von Lösungen
a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforder-
ten Funktionen analysieren
b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedin-
gungen sowie Ausgangszustand der Systeme
analysieren, Anforderungen an Softwaremodule
feststellen und dokumentieren
c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen
unter Anwendung von Design-Methoden planen
und abstimmen
8
2Anpassen von
Softwaremodulen
a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren
b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrie-
ren
3Testen von
Softwaremodulen
im System
a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test-
und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere
Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Be-
triebsparametern festlegen, und Testdaten gene-
rieren
b) technische Umgebungsbedingungen simulieren
c) Softwaremodule testen
d) Systemtests durchführen und Komponenten im
System mit den Betriebsparametern unter Umge-
bungsbedingungen testen
e) Störungen analysieren und systematische Fehler-
suche in Systemen durchführen
f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und
Testläufe dokumentieren
g) Änderungsdokumentation erstellen


Teil C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Entwickeln von
Sicherheitsmaßnahmen
a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten
von industriellen Kommunikationssystemen und
Steuerungen analysieren
b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
c) Gefährdungen und Risiken beurteilen
d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstim-
men
8
2Umsetzen von
Sicherheitsmaßnahmen
a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme
integrieren
b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe
und organisatorische Vorgaben informieren
c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen
und rechtlichen Vorgaben erstellen
3Überwachen der
Sicherheitsmaßnahmen
a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten
Sicherheitsmaßnahmen prüfen
b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Ak-
tionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden






 

Frühere Fassungen von Anlage 7 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 678
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie
vom 28.06.2013 BGBl. I S. 2201
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 7 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndElektroAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 IndElektroAusbV Gegenstand der Zusatzqualifikationen (vom 01.08.2018)
... Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der ... und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der ... und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 31 IndElektroAusbV Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung (vom 01.08.2018)
... Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ...
§ 32 IndElektroAusbV Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung (vom 01.08.2018)
... Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ...
§ 33 IndElektroAusbV Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit (vom 01.08.2018)
... Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie
V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201
Artikel 2 FlugGerElektrAusbVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
... 1 Nr. 10" und „, § 27 Abs. 1 Nr. 11" gestrichen. 5. Die Anlage 7 wird ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV
... und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik Anlage 7 : Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen". 2. § 3 Absatz 2 ... (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der ... Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der ... und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 30 Antrag auf ... (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ... (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ... (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ... angewendet werden." 9. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... und Prozessen erarbeiten   Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen Teil ...