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§ 33 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
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§ 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
§ 33 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2007 IndElektroAusbV
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
- 2.
- IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
- 3.
- die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen V. v. 7. Juni 2018 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von § 33 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 07.06.2018 BGBl. I S. 678 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndElektroAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV
... 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung § 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit § ... 7. Der bisherige § 31 wird § 27. 8. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden durch folgende Teile 8 und 9 ersetzt: „Teil 8 Zusätzliche berufliche ... Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben. § 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit (1) Die ...
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