Tools:
Update via:
Änderung § 29 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV am 1. August 2018 und Änderungshistorie der IndElektroAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 29 (neu) | (Text neue Fassung)§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen |
(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7839/al67427-0.htm