Tools:
Update via:
Änderung Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV am 1. August 2018 und Änderungshistorie der IndElektroAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
Anlage 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | Anlage 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik | (Text neue Fassung)Anlage 4 (zu § 15) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik |
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen | Berufs- bild- Position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind | 1 | 2 | 3 | 12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen be- rücksichtigen c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto- ren, Software und andere Komponenten auswählen e) technische Schnittstellen klären f) Komponenten nach Vorgaben auswählen g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen | 13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Systeme ändem, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie- ren, montieren und demontieren b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus- richten, befestigen und anschließen c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen d) Sensoren und Aktoren montieren e) Steuerungen installieren f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit- stellen g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und an- schließen j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren | 14 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Steuerungsprogramme erstellen b) Automatisierungsgeräte programmieren c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parame- trieren e) komplexe Steuerungen anpassen f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungs- technik konfigurieren und parametrieren j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze kon- figurieren und parametrieren | 15 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Ma- schinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und an- passen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prü- fen c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb neh- men d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstel- len prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben | 16 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Prozessgrößen erfassen und auswerten b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Auto- matisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen d) Versionswechsel von Software durchführen e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen g) Steuerungen und Regelungen optimieren h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und überwachen i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen | 17 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel- len, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori- sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf- tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter- lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi- cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter- minen verfolgen f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf- mittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beach- ten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbe- sondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursa- chen von Fehlem und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech- nungsdaten erstellen i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge- ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis- tungen erläutern j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits- ergebnisse und -durchführung bewerten l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen | Teil B: Zeitliche Gliederung | Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten | 1 | 2 | 3 | 4 | Abschnitt 1 | 1 | Berufsbildung, Arbeits- u n d Tarifrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, i nsbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- schreiben | 3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden | | | c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | | 4 | Umweltschutz (§ 15 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | Abschnitt 2 | 1. Ausbildungsjahr | Zeitrahmen 1 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchie- ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh- ren, Informationen bewerten b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla- gen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen | 3 bis 5 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich- tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar- beitsablauf feststellen und auswählen, terminge- recht anfordern, prüfen, transportieren, lagem und bereitstellen | 7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen | 8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech- nen | 13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin- den, konfigurieren, montieren und demontieren | Zeitrahmen 2 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla- gen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden | 2 bis 4 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich- tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga- ben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen | 7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An- schlusstechniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys- teme auswählen und montieren e) Leitungen installieren | 9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Abs. 1 Nr. 9) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen | 12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | e) technische Schnittstellen klären f) Komponenten nach Vorgaben auswählen g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar- beiten erstellen | 13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen | Zeitrahmen 3 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla- gen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen | 2 bis 4 | 7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An- schlusstechniken verbinden c) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An- lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen | 8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen | 12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar- beiten erstellen | | 13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re- geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah- ten und kennzeichnen e) Steuerungen installieren | 14 | Konfigurieren und Programmieren von Auto- matisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Steuerungsprogramme erstellen | Zeitrahmen 4 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren | 1 bis 3 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge- sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober- flächen einrichten | 10 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in- stallieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen | 13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | g) Signal- und Datenübertragungssysteme installie- ren, prüfen und in Betrieb nehmen | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr | Zeitrahmen 5 | 7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei- ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten | 1 bis 3 | 9 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Abs. 1 Nr. 9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei- tern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla- gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur- teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs- mittel beurteilen | | | i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei- len | | 13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei- lung bereitstellen | Zeitrahmen 6 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan- dardsoftware anwenden | 3 bis 5 | 8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten | 11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | c) Störungsmeldungen aufnehmen | 12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren | 15 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie- ren und prüfen c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun- gen durchführen | 16 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr | Zeitrahmen 7 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren | | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ- barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli- chen Möglichkeiten abstimmen | 7 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver- brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen | 10 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | d) Tools und Testprogramme einsetzen | 11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva- rianten anbieten | 2 bis 4 | 12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösun- gen mitwirken d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen- soren, Aktoren, Software und andere Komponen- ten auswählen | 13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | d) Sensoren und Aktoren montieren | 14 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Steuerungsprogramme erstellen b) Automatisierungsgeräte programmieren c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy- draulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren | Zeitrahmen 8 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden | 2 bis 4 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten | 12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen- soren, Aktoren, Software und andere Komponen- ten auswählen | 13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kup- peln und anschließen | 14 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess- steuerung konfigurieren und parametrieren | 16 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy- draulische Komponenten und Antriebe instand halten | 3. und 4. Ausbildungsjahr | Zeitrahmen 9 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser- gebnisse schriftlich fixieren | | | | i) Konflikte im Team lösen | 3 bis 5 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch- führen f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio- nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an- wenden l) interne und externe Leistungserbringung verglei- chen | 8 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren | 11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva- rianten aufzeigen | 12 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei- fend beachten und deren Wechselwirkung an Au- tomatisierungssystemen berücksichtigen | 13 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver- legen und montieren j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren | 14 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | e) komplexe Steuerungen anpassen g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen kon- figurieren h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigu- rieren und parametrieren i) Komponenten der Informationstechnik und Auto- matisierungstechnik konfigurieren und parametrie- ren j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Da- tennetze konfigurieren und parametrieren | 15 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten- netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie- ren und prüfen c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß- nahmen in Betrieb nehmen und prüfen | | | f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben | | Zeitrahmen 10 | 5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng- lisch durchführen | 2 bis 4 | 6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern- techniken anwenden | 11 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre- geln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie- ren | 15 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun- gen durchführen | 16 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Prozessgrößen erfassen und auswerten c) systematisch-methodische Fehlersuche an kom- plexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen d) Versionswechsel der Software durchführen f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozess- abläufe warten und instand setzen g) Steuerungen und Regelungen optimieren h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be- rücksichtigung der Produktqualität und des Her- stellverfahrens einrichten und überwachen i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen | Zeitrahmen 11 | 17 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku- mentationen nutzen und bearbeiten, technologi- sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele- vante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und or- ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga- ben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach- gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter- lagen erstellen | | | | e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch- führen, Einhaltung von Terminen verfolgen f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig- keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be- triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si- cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags- erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche- rungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su- chen, beseitigen und dokumentieren h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech- nen, Abrechnungsdaten erstellen i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun- gen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo- difizieren k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch- führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be- werten l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits- bereich beitragen | 10 bis 12 | | Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind 1 | 2 | 3 13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewer- ten, Systemanforderungen analysieren b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beach- ten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssyste- men berücksichtigen c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwir- ken d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen e) technische Schnittstellen klären f) Komponenten nach Vorgaben auswählen g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er- stellen 14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfi- gurieren, montieren und demontieren b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes- sen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich- nen d) Sensoren und Aktoren montieren e) Steuerungen installieren f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit- stellen g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und montieren i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und anschließen j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren 15 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Steuerungsprogramme erstellen b) Automatisierungsgeräte programmieren c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurie- ren und parametrieren d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und para- metrieren e) komplexe Steuerungen anpassen f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung konfigurieren und parametrieren g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und parametrieren i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisie- rungstechnik konfigurieren und parametrieren j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren 16 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prüfen c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnitt- stellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen und prüfen f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben 17 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Prozessgrößen erfassen und auswerten b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische Komponenten und Antriebe instand halten c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Au- tomatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen d) Versionswechsel von Software durchführen e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebli- chen Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand setzen g) Steuerungen und Regelungen optimieren h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichti- gung der Produktqualität und des Herstellverfahrens ein- richten und überwachen i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen 18 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest- stellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisato- rische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelager- ten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Ar- beitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor- schriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung si- chern, insbesondere Qualitätssicherungssysteme anwen- den sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab- rechnungsdaten erstellen i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über- geben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar- beitsergebnisse und -durchführung bewerten l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro- dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten Teil B: Zeitliche Gliederung Abschnitt 1 Berufs- bild- position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten 1 | 2 | 3 | 4 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 15 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 15 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei- ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be- rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes be- schreiben 3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 15 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei- ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be- triebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung 4 | Umweltschutz (§ 15 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- besondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 15 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un- ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si- chern und archivieren c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan- gen und analysieren d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin- verfolgung anwenden f) Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten g) digitale Lernmedien nutzen h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg- barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ- gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter- netseiten einhalten j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys- temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali- sierungssysteme nutzen l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten Abschnitt 2 1. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 1 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla- gen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen | 3 bis 5 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich- tigung betrieblicher Vorgaben einrichten b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys- teme und sonstige Materialien für den Arbeitsab- lauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und be- reitstellen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen 9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und be- rechnen 14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin- den, konfigurieren, montieren und demontieren Zeitrahmen 2 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter- lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden | 2 bis 4 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich- tigung betrieblicher Vorgaben einrichten c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück- sichtigen sowie bei Abweichungen von der Pla- nung Prioritäten setzen 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An- schlusstechniken verbinden c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be- achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege- systeme auswählen und montieren e) Leitungen installieren 10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen | 13 | Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | e) technische Schnittstellen klären f) Komponenten nach Vorgaben auswählen g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar- beiten erstellen 14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen Zeitrahmen 3 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter- lagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen | 2 bis 4 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An- schlusstechniken verbinden f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An- lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen 9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen 13 | Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar- beiten erstellen 14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, ver- drahten und kennzeichnen e) Steuerungen installieren 15 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Steuerungsprogramme erstellen Zeitrahmen 4 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge- sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober- flächen einrichten | 1 bis 3 11 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in- stallieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen 14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | g) Signal- und Datenübertragungssysteme installie- ren, prüfen und in Betrieb nehmen | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr Zeitrahmen 5 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei- ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten | 1 bis 3 10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 15 Absatz 1 Nummer 10) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei- tern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla- gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur- teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs- mittel beurteilen i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur- teilen 14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei- lung bereitstellen Zeitrahmen 6 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen | 9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten 12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | c) Störungsmeldungen aufnehmen 13 | Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren | 3 bis 5 16 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie- ren und prüfen c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun- gen durchführen 17 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr Zeitrahmen 7 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren | 2 bis 4 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ- barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb- lichen Möglichkeiten abstimmen 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver- brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen 11 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | d) Tools und Testprogramme einsetzen 12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs- varianten anbieten 13 | Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösun- gen mitwirken d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen- soren, Aktoren, Software und andere Komponen- ten auswählen 14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungs- technik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | d) Sensoren und Aktoren montieren 15 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Steuerungsprogramme erstellen b) Automatisierungsgeräte programmieren c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren und parametrieren d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy- draulische Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parametrieren Zeitrahmen 8 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be- rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus- werten und anwenden | 2 bis 4 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten 13 | Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen- soren, Aktoren, Software und andere Komponen- ten auswählen 14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungs- technik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kup- peln und anschließen 15 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess- steuerung konfigurieren und parametrieren 17 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy- draulische Komponenten und Antriebe instand halten 3. und 4. Ausbildungsjahr Zeitrahmen 9 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen g) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs- ergebnisse schriftlich fixieren i) Konflikte im Team lösen | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu- relle Identitäten berücksichtigen e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch- führen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver- gleichen i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio- nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an- wenden j) interne und externe Leistungserbringung verglei- chen 9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen- ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs- varianten aufzeigen | 3 bis 5 13 | Technische Auftrags- analyse, Lösungs- entwicklung (§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten, Systemanforderungen analysieren b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei- fend beachten und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen berücksichtigen 14 | Errichten von Einrichtungen der Automatisierungs- technik (§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver- legen und montieren j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren 15 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | e) komplexe Steuerungen anpassen g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen kon- figurieren h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfi- gurieren und parametrieren i) Komponenten der Informationstechnik und Auto- matisierungstechnik konfigurieren und parame- trieren j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze konfigurieren und parametrieren 16 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten- netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und anpassen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie- ren und prüfen c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb nehmen e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß- nahmen in Betrieb nehmen und prüfen f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben Zeitrahmen 10 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng- lisch durchführen | 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden 12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits- regeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie- ren 16 | Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungs- systemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun- gen durchführen | 2 bis 4 17 | Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen (§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Prozessgrößen erfassen und auswerten c) systematisch-methodische Fehlersuche an kom- plexen Automatisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen d) Versionswechsel der Software durchführen f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozess- abläufe warten und instand setzen g) Steuerungen und Regelungen optimieren h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be- rücksichtigung der Produktqualität und des Her- stellverfahrens einrichten und überwachen i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen Zeitrahmen 11 18 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Aufträge annehmen b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku- mentationen nutzen und bearbeiten, technolo- gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele- vante Unterlagen berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und or- ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga- ben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungs- unterlagen erstellen e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch- führen, Einhaltung von Terminen verfolgen f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig- keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be- triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si- cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags- erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche- rungssysteme anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su- chen, beseitigen und dokumentieren h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech- nen, Abrechnungsdaten erstellen i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern j) Systemdokumentationen und Bedienungsanlei- tungen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren | 10 bis 12 | | k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch- führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be- werten l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Ar- beitsbereich beitragen m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun- gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7839/al67439-0.htm