Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.03.2025 aufgehoben

§ 1 - Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)

Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788 (Nr. 38); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Geltung ab 11.08.2007; FNA: 2129-50 Umweltschutz
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§ 1 Zweck des Gesetzes



Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nationale Ziele für die Emission von Treibhausgasen in Deutschland sowie Regeln für die Zuteilung, die Ausgabe und die Veräußerung von Emissionsberechtigungen festzulegen.



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