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§ 14 - Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)

Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.08.2007; FNA: 2129-50 Umweltschutz
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§ 14 Antragsfristen



(1) Anträge auf Zuteilungen nach den §§ 6 bis 8 oder § 12 sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach § 13 zu stellen.

(2) Anträge auf Zuteilungen nach § 9 sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage zu stellen.



 

Zitierungen von § 14 ZuG 2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ZuG 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuG 2012 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ZuG 2012 Einstellung des Betriebes von Anlagen (vom 28.07.2011)
... Reparaturarbeiten beruhen. (6) Sofern eine Anlage bis zum Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 1 ihren Betrieb eingestellt hat und die Voraussetzungen für eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
§ 16 ZuV 2012 Zuteilung nach § 10 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2012
... die Produktionsübernahme weniger als ein Betriebsjahr vor Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012, hat der Betreiber zur Ermittlung der Differenz der ...